Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH. Organgesellschaft. IHK. Beitragspflicht. Kammerzugehörigkeit. Betriebsstätte. IHK-Bezirk. Gewerbesteuerveranlagung. objektive Gewerbesteuerpflicht. Rechtsgrund. Rechtsform. gewerbliche Tätigkeit. gewerbliche Einkünfte. Steuerbefreiung. Beitrags zur Industrie- und Handelskammer

 

Leitsatz (amtlich)

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kraft ihrer Rechtsform nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind, erfüllen allein mit Rücksicht darauf das für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG begriffskonstitutive Tatbestandsmerkmal, „sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind”, ohne dass sie einen Gewerbebetrieb tatsächlich unterhalten und zu versteuernde Einnahmen daraus erzielen müssten.

 

Normenkette

IHKG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 13 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1-2, § 3 Nr. 6, § 14; EStG § 15 Abs. 2; AO § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen 4 K 226/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juli 2003 – 4 K 226/03.MZ – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer.

Sie ist eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene juristische Person des Privatrechts mit Sitz in K., die aufgrund eines am 25. Oktober 2002 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der P. Verlagsgesellschaft … mbH in W. als Organgesellschaft in das herrschende Unternehmen eingegliedert wurde. Der Unternehmensgegenstand der Organgesellschaft besteht aufgrund eines am 3. Dezember 2002 gefassten und am 16. Dezember 2002 im Handelsregister eingetragenen Änderungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung nunmehr ausschließlich in der Verwaltung des eigenen Vermögens, der Liegenschaft K.straße 2 in K.. Für diese unternehmerische Tätigkeit hat die Klägerin weder im Jahre 2002 noch im Jahre 2003 Gewerbesteuer entrichtet.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2003 zog die Beklagte die Klägerin in Gestalt eines Grundbeitrages in Höhe von jeweils 204,– EUR vorläufig für den Zeitraum 2002 und 2003 zu IHK-Beiträgen heran.

Nach erfolglosem Vorverfahren – ihr Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2003 zurückgewiesen – hat die Klägerin Klage erhoben und damit ihre Kammerzugehörigkeit in Abrede gestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 IHKG lägen bei ihr nicht vor, denn dazu gehöre unter anderem, dass der Beitragspflichtige ein Gewerbe betreibe. Dies sei bei ihr aber nicht der Fall, denn der Gegenstand ihres Unternehmens bestehe ausschließlich in der nicht gewerblichen Verwaltung des eigenen Vermögens, eines Einfamilienhauses. In Anbetracht von Art und Umfang der ausgeübten Vermögensverwaltung verbiete sich die Annahme der Beklagten, dass ein gewerblicher Charakter der Vermögensverwaltung gegeben sein könnte.

Nach Teilrücknahme ihrer den Heranziehungsbescheid für das Jahr 2002 betreffenden Klage hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2003 insoweit aufzuheben, als er sich auf den Veranlagungszeitraum 2003 bezieht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages sei eine gewerbliche Betätigung der Klägerin keineswegs ausgeschlossen. Der im Handelsregister verlautbarte Geschäftszweck, die „eigene” Vermögensverwaltung, erlaube bei sachdienlicher Auslegung sowohl eine private als auch eine gewerbliche Verwaltungstätigkeit. Aus diesem Grund werde die Klägerin rechtlich gerade nicht daran gehindert, in ihren Aktivitäten die Grenzlinie zu überschreiten, die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Kennzeichnung der Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Vermögensverwaltung gezogen worden sei.

Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als darüber in Bezug auf den Veranlagungszeitraum 2003 noch zu befinden war. Insoweit komme eine Beitragsfestsetzung nicht in Betracht, da die Klägerin der Beklagten während dieses Zeitraumes mitgliedschaftsrechtlich nicht angehört habe. Dafür sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass der nunmehr im Handelsregister festgehaltene Unternehmensgegenstand nach dem gerichtlichen Verständnis des Erklärungstatbestandes eine gewerbliche Betätigung der Klägerin nicht zulasse. Die von ihr wahrgenommene eigene Vermögensverwaltung entspreche nach dem Gesamtbild der entfalteten Tätigkeit nicht dem, was nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmache. Vielmehr ziele sie darauf, das vorhandene Vermögen intensiver zu nutzen und so seine Ertragskraft zu steigern. Eine an den Maßstäben der so genannten drei Objekte-Theorie orientierte gewerbliche Vermögensverwaltung g...

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