rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 21.02.2004; Aktenzeichen 15 O 518/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart – Az.: 15 O 518/04 – vom 21. Februar 2004 dahingehend

a b g e ä n d e r t,

dass die Klage abgewiesen wird.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 75.911,37

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen einer einem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichstehenden Organisationspflichtverletzung der Beklagten bei Bauarbeiten anlässlich der Errichtung des Rathauses der Klägerin zustehen.

1. Die Beklagte führte bei dem Neubau des Rathauses der Klägerin 1995/96 die Putz- und Stuckateurarbeiten (Innen- und Außenputz sowie Trockenbauarbeiten) teils unter Zuhilfenahme von Subunternehmern durch. Für die Beklagte war deren Bauleiter, der Gipsermeister B., der seit 19 Jahren für die Beklagte als Bauleiter tätig war, mindestens drei- bis viermal pro Woche auf der Baustelle anwesend. Neben dieser Baustelle war Herr B.l noch für zwei kleinere Baustellen als Bauleiter zuständig. Ein Vertreter der Fa. M, Herstellerin der Komponenten für das Wärmedämmverbundsystem, war im Auftrag der Beklagten einmal wöchentlich auf der Baustelle zugegen.

Bei der Abnahme am 25. September 1996 wurden Mängel der Putzarbeiten festgehalten. Diese betrafen u. a. Risse an den Brüstungen in den Büros, mangelhafte Anschlüsse des Putzes an die Fenster im 1. OG. und den Wandabschluss des nördlichen Fensterbandes im kleinen Sitzungssaal (vgl. Abnahmeprotokoll in Anlage B 1, Bl. 30 d. A). Am 16.12.1997 fand eine Baustellenbesprechung statt, in deren Verlauf starke Verschmutzungen im Bereich der Durchstoßpunkte der Pergola und Wasseraustritt an der Fuge zwischen Putzsystem und Fenster festgestellt wurden (vgl. Aktennotiz in Anlage B 4, Bl. 33 d. A). Am 2. April 1998 fand eine weitere Begehung statt, in der unter anderem festgestellt wurde, dass Putzanschlüsse teilweise fehlten, teilweise mangelhaft verfugt waren (vgl. Aktennotiz in Anlage B 2, Bl. 31 d. A).

Als im Jahr 2003 auf der Fassade Algenbefall und weitere Risse auftraten, machte die Klägerin ihre Ansprüche geltend und beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Dieser Antrag ging beim LG Stuttgart am 2. September 2003 ein (15 OH 18/03). Im Zuge des selbständigen Beweisverfahrens erstellte der Sachverständige R. R. am 6. April 2004 ein schriftliches Gutachten (vgl. gesondert gebundener Band), welches er im Rahmen der ersten Instanz dieses Verfahrens am 10. Juni 2005 (Bl. 101 ff d. A.) und am 10. Januar 2006 (Bl. 136 ff d. A.) ergänzt hat. Der Sachverständige hat folgende Mängel festgestellt:

  • • Abplatzungen und Risse unterhalb von Abdeckungen und Rinnen
  • • Kerbrisse und Putzabplatzungen beginnend an Fensterecken
  • • Risse und Putzabplatzungen im Bereich von Durchdringungen (Beschattung Sitzungssaal, Jalousiebefestigung)
  • • Risse und Putzabplatzungen im Bereich der Fensterbankendprofile
  • • Rissbildungen in der Putzfläche
  • • Senkrechte Rissbildungen an der Konstruktionsfuge der Ostseite
  • • Mangelhafte Abdichtungen im Sockelbereich
  • • Algenbildung auf der Fassade

Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Sachverständigen wird auf dessen Gutachten Bezug genommen.

Der Sachverständige sah die Verantwortung für diese Mängel zu 100% bei der Beklagten mit Ausnahme der Mängel an der Brüstungsabdeckung der Dachterrasse, für die die Beklagte nur zu 40% verantwortlich sei.

Die Klägerin hat behauptet,

die Beklagte sei entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen R. für die aufgeführten Mängel verantwortlich. Diese Mängel seien derart gravierend, dass sie auf ein Organisationsverschulden der Beklagten hindeuteten. Die Beklagte müsse sich daher so behandeln lassen, als habe sie den Mangel arglistig verschwiegen und könne sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 73.631,39 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2004 zu bezahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, auch diejenigen und den vorbezifferten Betrag übersteigenden Kosten zu ersetzen, die zur Beseitigung der im Beweisverfahren 15 OH 18/03 des Landgerichts Stuttgart im Gutachten des Sachverständigen R. R. vom 6. April 2004 festgestellten Mängel ihres Gewerks erforderlich und angemessen sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

bei den vom Sachverständigen festgestellten Mängeln handele es sich nicht...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge