Leitsatz (amtlich)

1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.

2. Der Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen.

3. Bei der Frage, ob ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen kann wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen, darf die Indizwirkung selbst gravierender Mängel nicht überbewertet werden, da sich im Nachhinein nahezu jeder denkbare Baumangel für den Fall einer anderen - besseren - Kontrolle des Herstellungsprozesses als vermeidbar darstellen muss.

4. Eine Haftung des Unternehmers wegen eines Organisationsverschuldens kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation erkannt worden wäre. Hiervon kann nicht ohne weiteres bei Planungsfehlern oder unzutreffenden technischen Einschätzungen ausgegangen werden, die auch dann nicht aufgedeckt worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Organisation der Überwachung durch den Werkunternehmer eingerichtet worden wäre.

 

Normenkette

BGB §§ 214, 634a

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 3 O 233/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg - 3 O 233/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Duisburg sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner (von der Beklagten zu 1. als bauausführendes Unternehmen, und von den Beklagten zu 3. als Architekten) die Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme i.H.v. 192.027,30 EUR sowie die Erstattung von Gutachterkosten i.H.v. 5263,37 EUR (insgesamt 197.290,67 EUR), die im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängeln am Schwimmbecken-Boden des Schwimmstadions D....Sport, M...1, D.. angefallen sind. Die Beklagte zu 2. ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1., die Beklagte zu 3. (die K... GmbH) ist die Rechtsnachfolgerin der Firma Dr. K...GmbH & Co. KG (im Folgenden: Beklagte zu 3.), deren (ehemals) persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 4. ist.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist Eigentümerin des o. g. Schwimmstadions. Das dortige Schwimmbecken wurde in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts errichtet und hat eine Gesamtabmessung von ca. 21 m × 50 m und eine Wassertiefe von ca. 2 m. Das ursprünglich als Außenschwimmbecken erbaute Schwimmbecken ist im Zuge von Sanierungsmaßnahmen mit einer Halle zu einem Hallenschwimmbad umgebaut worden, so dass es sich nunmehr um ein innenliegendes Schwimmbecken mit einer Betonkonstruktion handelt.

Im Jahr 2003 beabsichtigte die Klägerin, umfangreiche Sanierungsarbeiten an dem Hallenschwimmbad durchzuführen, darunter auch Fliesen- und Abdichtungsarbeiten insbesondere im Bereich des Bestandsbeckens. Unter dem 26.04./05.05.2003 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 3. mit der Durchführung von Generalplaner-leistungen zum Wiederaufbau bzw. zur Sanierung des Schwimmstadions. Hierbei wurden die Leistungsphasen 2 bis 9 und damit auch Objektüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation beauftragt. Ebenfalls unter dem 26.04.2003 beauftragte die Klägerin die Firma C...mbH in B... mit der Durchführung von Projektsteuerungsleistungen.

Mit Datum vom 03.09.2003 erstellte die Beklagte zu 3. ein Leistungsverzeichnis über die Durchführung von Fliesen- und Abdichtungsarbeiten zur Sanierung des Schwimmstadions, das Grundlage für die im Anschluss hieran durchgeführte öffentliche Ausschreibung geworden ist. In den Positionen 02.01.300ff des Leistungsverzeichnisses sind Vorgaben zur Herstellung von Bewegungsfugen gemacht, wegen deren Einzelheiten auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. Auf der Grundlage der durchgeführten Ausschreibung wurde zunächst ein Unternehmen aus B.. beauftragt, das jedoch im weiteren Verlauf Insolvenz anmeldete. Mit Datum vom 27.05.2004 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1.. Grundlage der Beauftragung war das Angebot der Beklagten zu 1. vom 13.10.2003 und den darin verbindlich genannten Einheitspreisen i.V.m. dem Angebot Nummer 2 vom 07.05.2004 sowie den Schreiben der Beklagten zu 3....

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