Verfahrensgang

AG Heilbronn (Entscheidung vom 30.11.2011; Aktenzeichen UR III 68/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.11.2011 wird

    zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3000 €

 

Gründe

I.

Der Betroffene wurde am 11.9.2004 als Kind der Beteiligten Ziff. 1 geboren, die zum damaligen Zeitpunkt nicht verheiratet war. Das Kind erhielt deshalb gem. § 1617a BGB den Geburtsnamen der Mutter "...".

Am 9.2.2005 hat der Beteiligte Ziff. 3 beim Landratsamt Heilbronn die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Die Mutter hatte der Vaterschaftsanerkennung am 12.1.2005 zugestimmt.

Am 23.12. 2010 schloss die Beteiligte Ziff. 1 die Ehe mit dem Beteiligten Ziff. 2, ... .... Es wurde der Geburtsname des Mannes zum Ehenamen bestimmt.

An demselben Tag haben die Eheleute ... beim Standesamt ... dem Kind gem. § 1618 BGB ihren Ehenamen als Geburtsnamen erteilt. Der Randvermerk über die Einbenennung wurde am 2. 2. 2011 dem Geburtseintrag beigeschrieben.

Nachdem erkennbar wurde, dass die Ehe keinen Bestand haben würde, haben die Mutter und der leibliche Vater des Betroffenen, der Beteiligte Ziff. 3, am 11.8.2011 beim Standesamt ... eine Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB vorgenommen und dem Kind den Namen des Vaters "..." erteilt.

Die Namenserteilung ging am 15.8.2011 beim Geburtsstandesamt ... ein, das jedoch Zweifel hat, ob es die Namenserteilung wirksam entgegennehmen kann.

Es hat die Sache deshalb gemäß § 49 Abs. 2 PStG über das Landratsamt Hohenlohekreis als Standesamtsaufsicht dem Amtsgericht Heilbronn zur gerichtlichen Klärung der Frage vorgelegt, ob nach vorheriger Einbenennung nach § 1618 BGB eine Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB erfolgen kann.

Mit Beschluss vom 30.11.2011 hat das Amtsgericht Heilbronn das Standesamt ... auf die Zweifelsvorlage hin angewiesen, es beim derzeitigen Registereintrag zu belassen.

Es ist der Ansicht, dass eine Namensänderung nach § 1617a Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall nicht mehr möglich sei, nachdem der ursprüngliche Name "..." des Betroffenen nach § 1618 BGB in "..." geändert worden sei. Diese Änderung sei bindend.

Gegen den ihr am 7.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte Ziff. 1 am 4.1.2012 Beschwerde eingelegt.

Der Amtsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das gem. §§ 51 PStG, 58 ff FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Da die Mutter des Betroffenen zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet war, hat der Betroffene zunächst gemäß § 1617a BGB den Familiennamen seiner Mutter, hier also "..." erhalten. Nach der Eheschließung mit dem Beteiligten Ziff. 2 haben die allein sorgeberechtigte Mutter und ihr Ehemann von der in § 1618 BGB eingeräumten Möglichkeit der Namensänderung Gebrauch gemacht, wonach der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind den Ehenamen erteilen können. Dem Betroffenen wurde der als Ehename gewählte Familienname des Ehemannes "..." erteilt.

Bei § 1618 BGB handelt es sich um einen Fall der gesetzlich zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der das Namensrecht prägenden Namenskontinuität. Nach überwiegender Meinung ist diese Einbenennung deshalb auch grundsätzlich bindend. Es besteht weder die Möglichkeit zur Anfechtung, noch gibt es ein Recht auf Widerruf etwa bei Scheidung der Ehe des sorgeberechtigten Elternteils. Eine Anschlussmöglichkeit an eine Wiederannahmeerklärung des sorgerechtsberechtigten Elternteils ist bei einer Einbenennung nach § 1618 BGB ebenfalls nicht eröffnet. § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB findet auf diesen Fall keine Anwendung. Diese Vorschrift erfasst nur die Fälle, in denen sich der Geburtsname des Kindes allein von dem Individualnamen eines Elternteils ableitet. Leitet er sich von einem Ehenamen ab, ist allein § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB einschlägig.

Eine erneute Änderung des Kindesnamens ist nur unter den Voraussetzungen des § 1617c Abs. 1, Abs. 2 BGB oder im Fall einer erneuten Einbenennung bei einer neuen Eheschließung der Mutter möglich (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 1108 = FamRZ 2004, 449 = StAZ 2004, 131; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe § 1618 Rn. 31; § 1617a Rn. 15; Palandt/Diederichsen, BGB, 41. Aufl., § 1618 Rn. 24; L.Michalski/Y. Döll in Erman BGB, 13. Aufl. 2011, § 1618 Rn. 14; Schwer in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1618 Rn. 35; Wagenitz in FamRZ 1998,1545, jew. m. w. N.; differenziert Staudinger/Coester BGB (2007) § 1618 Rn. 42 ff, der zwischen der "nachziehenden Einbenennung" und der "erteilenden Einbenennung" unterscheidet, also danach, ob das Kind vor der Einbenennung als Geburtsnamen den Namen der Mutter oder den des anderen Elternteils getragen hat).

Ebenso wenig ist es möglich, dem Kind nunmehr gem. § 1617 a Abs. 2 BGB den Namen des le...

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