Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückgewähr der Subvention

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Annahme eines privatrechtlich zu qualifizierenden und nicht eines öffentlich-rechtlichen Subventionsvertrages.

2. Die über die Gewährung einer Subvention entscheidende Behörde kann deren Voraussetzungen auch dann nicht privatautom frei gestalten, wenn sie die Beihilfe nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern zivilrechtlich durch einen Nachlass vom Kaufpreis gewährt.

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 27.12.2007; Aktenzeichen 4 O 237/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.11.2009; Aktenzeichen V ZR 63/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Schwerin vom 27.12.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Schwerin vom 27.12.2007 wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 50.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 50.000 EUR nebst Zinsen auf Nachzahlung eines im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages vereinbarten Verbilligungsabschlages auf den Kaufpreis in Anspruch.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.10.1994 (UR-Nr. 1525/1994 der Notarin K.) veräußerte die Klägerin das in ihrem Eigentum stehende Grundstück in S., an die Beklagte. Das Grundstück war und ist bebaut mit zwei unsanierten Gebäuden. Die Beklagte befand sich zum Zeitraum der Veräußerung bereits im Besitz des Grundstücks nebst Gebäuden, die sie schon seit Jahren im Rahmen der Stadtverwaltung nutzte und in denen mehrere Ämter untergebracht waren.

Im notariellen Kaufvertrag heißt es auszugsweise wie folgt:

"§ 4 Kaufpreis

(1) Der Verkehrswert für den in § 1 beschriebenen Kaufgegenstand beträgt 2.850.000 DM (...).

Hiervon entfallen auf Grund und Boden bei einer angenommenen Fläche von 1.390 m2 und einem vereinbarten Quadratmeterpreis von 900 DM 1.251.000 DM, auf Gebäude 1.599.000 DM.

(2) Auf den Verkehrswert wird gemäß dem erweiterten Haushaltsvermerk im Haushaltsplan 1993 zu Kap. 0807 Titel 13101 unter der in § 4a dieses Vertrages genannten Voraussetzung ein Abschlag von 75 % des vollen Wertes gewährt.

Der Kaufpreis beträgt mithin 712.500 DM (...).

... § 4a Zweckbindung

(1) Der Käufer verpflichtet sich, das Grundstück innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahres nach Kaufvertragsabschluss für Zwecke der unmittelbaren Verwaltung herzurichten und für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Erstellung für diesen Zweck zu nutzen.

(2) Eine Weiterveräußerung wird für den Zeitraum der zweckgebundenen Nutzung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern auch der zweite Erwerber zu dem Kreis der Begünstigten gehört, diesem also eine mindestens gleich hohe Verbilligung für den konkreten Zweck hätte gewährt werden können. Der Veräußerer hat dem Bund die beabsichtigte Weiterveräußerung rechtzeitig anzuzeigen. Er hat bei der Kaufpreisbildung einen Verbilligungsabschlag vom vollen Wert zu dem Vomhundertsatz vorzunehmen, den auch der Bund bei der Veräußerung des Grundstücks eingeräumt hat. Dabei bleiben Wertsteigerungen des Grundstücks, die durch Aufwendungen des Veräußerers entstanden sind, unberücksichtigt.

(3) Der Verkäuferin steht ein Wiederkaufsrecht gegen den Käufer zu, falls der Käufer die vorstehend genannten Verpflichtungen nicht einhält oder den vereinbarten Vertragszweck nicht erfüllt. Auf ein Verschulden des Käufers kommt es dabei nicht an. Die Verkäuferin kann die Ausübung des Wiederkaufsrechtes auf Teilflächen des Kaufobjektes beschränken.

Der in § 4 dieses Vertrages vereinbarte Kaufpreis gilt auch für den Wiederkauf. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB über den Wiederkauf. Verwendungen nach § 500 BGB hat die Verkäuferin jedoch nur insoweit zu ersetzen, als sie diese Verwendungen für sich nutzen kann. Alle im Zusammenhang mit dem Wiederkauf stehenden Kosten trägt der jetzige Käufer.

(4) Die Verkäuferin ist berechtigt, anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen Verbilligungsabschlages i.H.v. 2.137.500 DM nebst Zinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet vom Tag des Kaufvertragsabschlusses an, zu verlangen. Hierbei ist der am ersten eines Monats geltende Zinssatz für jeden Zinstag dieses Monats maßgebend."

Die Beklagte zahlte an die Klägerin 712.500 DM und wurde am 11.11.1996 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

In der Folgezeit errichtete die Beklagte das sog. Stadthaus und benötigte das streitgegenständliche Grundstück aufgrund der Zentralisierung ihrer Stadtverwaltung zur Unterbringung der Mitarbeiter ihrer Ämter seit November 1998 nicht mehr. Seitdem dienen die Gebäude nach der Darlegung...

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