Leitsatz (amtlich)

1. Das Recht auf einen fremden Grundstück eine Windkraftanlage zu errichten und zu unterhalten, kann Gegenstand einer Grunddienstbarkeit (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) sein und ist insoweit einer Vormerkung zugänglich.

2. Zur Auslegung der das Recht auf Bebauung eines fremden Grundstücks einräumenden Vereinbarung.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Aktenzeichen 8 O 1306/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.02.2005; Aktenzeichen XII ZR 24/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 12.10.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dessau – 8 O 1306/01) abgeändert.

Es wird die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit angeordnet, welche den Verfügungskläger berechtigt, auf dem Flurstück 28/2, Flur 7, Gemarkung K., AG B., Grundbuchblatt Nr. 384, Lfd. Nr. 2 eine Windkraftanlage Ty NM 1000/60 zu errichten, zu betreiben und zu nutzen sowie sämtliche zu deren Betrieb erforderlichen Anlagen, insbesondere Schalt-, Mess- und Transformatorstationen, befestigte Zuwegungen sowie unter- und oberirdische Anschlussleitungen herzustellen und zu nutzen. Auf dem Grundstück dürfen für die Dauer des Bestehens dieser Anlage keine Gebäude errichtet oder Anpflanzungen im Umkreis von 500 m jeder Windkraftanlage vorgenommen werden, die geeignet sind, wegen ihrer Höhe oder sonstigen Beschaffenheit die Stromerzeugung durch Windschattenbildung zu beeinträchtigen

Ferner wird die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers nachfolgenden Inhalts angeordnet: Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich dem Verfügungskläger gegenüber für den Fall, dass ein Dritter den zwischen dem Verfügungskläger und dem Verfügungsbeklagten am 6.10.1998 geschlossenen Nutzungsvertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 19.6.2001 an der Stelle des Verfügungsklägers übernimmt und in die Rechte und Pflichten desselben eintritt oder für den Fall, dass ein Rechtsnachfolger Vertragspartei des vorbenannten Nutzungsvertrages wird, zugunsten der neuen Vertragspartei die im Antrag zu 1) aufgeführten Rechte einzuräumen und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gleichen Inhalts zu bestellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Mit privatschriftlichem „Nutzungsvertrag” vom 6. Okotber 1998 verpflichtete sich der Verfügungsbeklagte, dem Verfügungskläger auf seinem auf Blatt 384 des Grundbuchs von K. eingetragenen Grundstück Gemarkung K., Flur 7, Flurstück 28/2, die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage zu gestatten. Das „Nutzungs-, Bau- und Wegerecht des Nutzers” sollte „durch eine erstrangige Eintragung als persönliche Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuches” gesichert werden. Am 19.6.2001 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in dem sich der Verfügungsbeklagte unter anderem verpflichtete, keine Nutzung des Grundstücks durch Dritte zum Betrieb einer Windkraftanlage zu dulden und keine Bauwerke oder Anpflanzungen in einem Umkreis von 500 Metern um die geplante Anlage zuzulassen, die wegen ihrer Höhe oder Beschaffenheit geeignet seien, die Stromerzeugung durch Windschattenbildung zu beeinträchtigen (§ 2 Ziff. 1). Zugunsten des Verfügungsklägers sollte eine Vormerkung für die Grunddienstbarkeit eingetragen werden (§ 2 Ziff. 4). Ansprüche und Rechte sowie Pflichten des Nutzers aus dem Vertrag sollten abtretbar und auf Dritte übertragbar sein (§ 10 Ziff. 1,. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sollten auch zugunsten etwaiger Rechtsnachfolger gelten (§ 10 Ziff. 3).

Der Verfügungsbeklagte weigerte sich, die Vormerkung zu bewilligen. Er hatte zwischenzeitlich einen ähnlichen Vertrag mit einem Mitbewerber des Verfügungsklägers, der Fa. P. GmbH, abgeschlossen.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

1. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit anzuordnen, welche den Verfügungskläger berechtigt, auf dem Flurstück 28/2, Flur 7, Gemarkung K., AG B., Grundbuchblatt Nr. 384, Lfd. Nr. 2 eine Windkraftanlage Ty NM 1000/60 zu errichten, zu betreiben und zu nutzen sowie sämtliche zu deren Betrieb erforderlichen Anlagen, insbesondere Schalt-, Mess- und Transformatorstationen, befestigte Zuwegungen sowie unter- und oberirdische Anschlussleitungen herzustellen und zu nutzen. Auf dem Grundstück dürfen für die Dauer des Bestehens dieser Anlage keine Gebäude errichtet oder Anpflanzungen im Umkreis von 500 m jeder Windkraftanlage vorgenommen werden, die geeignet sind, wegen ihrer Höhe oder sonstigen Beschaffenheit die Stromerzeugung durch Windschattenbildung zu beeinträchtigen;

2. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers nachfolgenden Inhalts anzuordnen: Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich dem Verfügungskläger gegenüber für den Fall, dass ein Dritter den zwischen dem Verfügungskläger und dem Verfügungsbekla...

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