Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgreiche Rechtsbeschwerde in grundbuchrechtlicher Rechtsstreitigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ist im Grundbuch eine Vormerkung zur Sicherung des gegen den Grundstückseigentümer gerichteten Anspruchs des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter eingetragen, gerichtet auf die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmten Inhalts (hier Solarstromanlagenbetriebsrecht) zugunsten eines vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten, so hat das Grundbuchamt wegen der regelmäßig gegebenen Übertragbarkeit dieses Anspruchs dem Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Zessionars bei der Vormerkung aufgrund entsprechender Bewilligung oder formgerechten Nachweises der Anspruchsabtretung zu entsprechen.

 

Normenkette

RPflG § 11 Abs. 1; GBO §§ 19, 22 Abs. 1, §§ 29, 71 Abs. 1; BGB § 328 Abs. 1, §§ 335, 874, 883 Abs. 2, § 885 Abs. 2, § 1090 Abs. 1; GNotKG § 25

 

Verfahrensgang

AG Passau (Beschluss vom 22.12.2015)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG Passau - Grundbuchamt - vom 22.12.2015 aufgehoben.

II. Das AG Passau - Grundbuchamt - wird angewiesen, die am 21.12.2015 beantragte Berichtigung des Grundbuchs von ... Blatt ... durchzuführen und die Beteiligte zu 1 als Berechtigte der in Abteilung II lfd. Nr. 11 eingetragenen Vormerkung aufgrund Bewilligung vom 9./16.12.2015 einzutragen.

 

Gründe

I. Seit 31.5.2007 sind je unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 14.5.2007 in Abt. II/10 des Grundbuchs eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Solarstromanlagenbetriebsrecht) für eine Verwaltungsgesellschaft und gleichrangig in Abt. II/11 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines Solarstromanlagenbetriebsrechts für die Beteiligte zu 3, eine Landesbank, eingetragen. Gegenständlich ist der Antrag der Beteiligten zu 1, einer Kreissparkasse, sie als Rechtsnachfolgerin der in Abt. II/11 eingetragenen Vormerkung aufgrund Abtretung des gesicherten Rechts einzutragen.

Zu Urkunde vom 14.5.2007, überschrieben als "Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und einer Vormerkung" bestellte der Grundstückseigentümer, der Beteiligte zu 2, unter Ziff. I.1. zugunsten einer Verwaltungsgesellschaft mbH ("- die Gesellschaft nachstehend "der Berechtigte" genannt -") eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, welche den Berechtigten berechtigt, auf dem vorbezeichneten Grundstück eine Solarstromanlage ... zu errichten und zu betreiben ...

Unter Ziff. I. 2. verpflichtete sich der Eigentümer gegenüber dem Berechtigten als Versprechensempfänger für den Fall, dass ein Dritter den ... Nutzungsvertrag übernimmt oder als Rechtsnachfolger des Berechtigten Vertragspartei wird, zu dessen Gunsten (echter Vertrag zugunsten Dritter) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gleichen Inhalts zu bestellen. Zur Sicherung dieses Anspruchs wird eine Vormerkung zugunsten der ... (Beteiligte zu 3) im Grundbuch eingetragen. Dieser Anspruch ist veräußerlich ...

Unter Ziff. I. 3. wurden bewilligt

a) die in Ziffer 1. bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit und

b) gemäß Ziffer 2. eine Vormerkung zugunsten der ... (Beteiligte zu 3) zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gleichen Inhalts ...

Die Abtretungsvereinbarung vom 9./16.12.2015 zwischen den Beteiligten zu 1 und 3 führt einleitend aus, die Beteiligte zu 3 habe gemäß Bewilligungsurkunde vom 14.5.2007 einen Anspruch auf Eintragung einer persönlich beschränkten Dienstbarkeit erworben, der durch die in Abt. II lfd. Nr. 11 eingetragene Vormerkung gesichert sei. Sodann wurde vereinbart:

Die Zedentin (die Beteiligte zu 3) tritt an die Zessionarin (die Beteiligte zu 1) die Ansprüche aus dieser Vereinbarung ab, insbesondere

  • das Recht zur Benennung eines Dritten
  • den Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des benannten Dritten.

Die Zessionarin nimmt die Abtretung an. Die Vormerkung soll auf die Zessionarin übergehen. Die Zessionarin wird die Umschreibung des Grundbuches veranlassen. Die Bewilligung wird erteilt.

Am 21.12.2015 beantragte die Beteiligte zu 1 unter Vorlage der beiderseits unterschriebenen und gesiegelten Urkunde im Original die Eintragung der Rechtsnachfolge im Grundbuch.

Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 22.12.2015 zurückgewiesen. Der schuldrechtliche Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sei wie das dingliche Recht selbst nicht abtretbar und könne auch nicht durch Vereinbarung als abtretbarer Anspruch ausgestaltet werden. Der Sachverhalt unterfalle keiner gesetzlichen Ausnahmeregelung. Erforderlich sei daher die erneute Bestellung einer Vormerkung.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde vom 18.8.2016. Sie meint, die eingetragene Vormerkung sichere keinen Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch aufgrund Vertrags zugunsten Dritter. Dieser Anspruch sei Gegenstand...

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