Leitsatz (amtlich)

Der im Grundbuchverfahren in der Hauptsache mit seiner Erstbeschwerde obsiegende Beschwerdeführer kann kein weiteres Rechtsmittel allein mit der Begründung führen, das LG hätte eine ihm günstige Auslagenentscheidung zu Lasten der anderen Beteiligten treffen müssen.

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Beschluss vom 03.07.2003; Aktenzeichen 7 T 207/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Dessau vom 3.7.2003, Geschäftszeichen: 7 T 207/03, wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 50 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist neben weiteren 3 Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümerin des im Grundbuch von Z. Bl. 1854 vermerkten Grundstücks T.-straße 36 eingetragen. Von den Beteiligten zu 2) wurde gegen die Miterben die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Wittenberg vom 1.2.2002 betrieben und in diesem Zusammenhang die Eintragung einer Zwangshypothek über 773,09 Euro in Abteilung III des Grundbuchs erreicht. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde, der die Beteiligten zu 2) entgegen traten. Das LG Dessau gab der Beschwerde statt und wies das Grundbuchamt an, mit Blick auf die Sicherungshypothek von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen, weil die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Eine Auslagenerstattung hat das LG nicht angeordnet. Dies käme, so die Kammer, nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten zu 2) aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligt hätten.

Die Beteiligte zu 1) meint, das LG habe übersehen, dass die Beteiligten zu 2) ausdrücklich im Schriftsatz vom 11.6.2003 die Zurückweisung der Beschwerde beantragten. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt sie dementsprechend eine ihr günstige Auslagenentscheidung zu Lasten der Beteiligten zu 2).

II. Die sofortige (weitere) Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie beschränkt sich auf den Ausspruch des LG, wonach eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde (vgl. § 13a Abs. 1 S. 1 FGG). Damit wendet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine Entscheidung über den Kostenpunkt (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 20a Rz. 3; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 20a Rz. 15). Die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in Grundbuchsachen folgt den §§ 20a, 29 Abs. 2 FGG (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rz. 31). An ihr fehlt es, wenn nicht gleichzeitig gegen die Entscheidung in der Hauptsache, hier die Anweisung an das Grundbuchamt, einen Amtswiderspruch einzutragen, vorgegangen wird (§ 20a Abs. 1 FGG; Demharter, § 71 Rz. 33; Bumiller/Winkler, § 20a Rz. 3). Allein die isolierte Kostenentscheidung ist der sofortigen und sofortigen weiteren Beschwerde zugänglich (§§ 29 Abs. 2, 20a Abs. 2 FGG). Dem auf seine Erstbeschwerde in der Hauptsache vor dem LG obsiegenden Beschwerdeführer ist es daher nicht möglich, ein auf die Kosten beschränktes weiteres Rechtsmittel einzulegen (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, § 20a Rz. 3b, m.w.N.; Bumiller/Winkler, § 20a Rz. 7).

III. Aufgrund ihres unzulässigen Rechtsmittels hat die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) die zur zweckentsprechenden Erledigung des Verfahrens der weiteren Beschwerde notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 13a Abs. 1 S. 2 FGG).

Der Beschwerdewert entspricht der geschätzten Höhe des weiter verfolgten Erstattungsanspruchs (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128730

RuR 2004, 263

www.judicialis.de 2003

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge