Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 14 T 4/01)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 13.9.2001 wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 28.8.2001 – 11 T 4/01 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.3.2001 gegen den Beschluss des AG R. vom 21.3.2001 – 7 HRB 724 – an das LG zurückverwiesen.

Dem LG wird auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde übertragen.

 

Gründe

1. Gesellschafter der Beteiligten zu 2) waren zu gleichen Teilen von je 25.000 DM die Beteiligte zu 1) und der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2), Herr L.. Mit notariellem Vertrag vom 21.10.1997 des Notars B. in S. (Urkundenrolle-Nr.: …, Bl. 97ff d. BA.) haben die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an die M.M.C.T. GmbH & Co. KG veräußert und abgetreten.

Mit Urkunde vom selben Tag (Urkundenrolle-Nr.: … des Notars B. in S., Bl. 104 ff. d. BA.) haben die damaligen Geschäftsführer der Beteiligten zu 2), diese wiederum handelnd als persönlich haftende Gesellschafterin der KG folgendes protokollieren lassen (Bl. 105 f. d. BA.):

„Aufgrund der in diesem Vertrag vereinbarten Verkaufs und Abtretung von Geschäftsanteilen ist die M. M. C. T. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in R. die alleinige Gesellschafterin der M.M.C.T. Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Sitz ebenfalls in R.

Unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung halten wir hiermit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der M.M.C.T. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in R. ab und beschließen hiermit einstimmig, den bisherigen Gesellschaftsvertrag vom 28.3.1994 insgesamt neu zu fassen.

Der neu gefasste Gesellschaftsvertrag wird dieser Verhandlung als Anlage beigefügt, sein Inhalt wird hiermit beschlossen.”

Dieser Urkunde beigefügt ist der geänderte Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2).

Die Änderung der Satzung ist am 21.12.1998 im Handelsregister der Beteiligten zu 2) eingetragen worden. Mit Schreiben vom 31.7.2000 (Bl. 68 d.GA.) hat die Beteiligte zu 1) die „Berichtigung des Handelsregisters” mit der Begründung beantragt, der Satzungsänderungsbeschluss der Beteiligten zu 2) sei nichtig, da er nicht von der GmbH, sondern der KG gefasst worden sei. Es hätte kein Gesellschafter der KG an der Gesellschafterversammlung teilgenommen. Soweit es sich um eine Gesellschafterversammlung der GmbH gehandelt habe, ergebe sich die Nichtigkeit aus einem Verstoß gegen das Verbot der Selbstorganschaft.

Mit Vorbescheid vom 27.10.2000 (Bl. 84 f. d.GA.) hat das AG die Löschung der Eintragung im Handelsregister für den Fall angekündigt, dass nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werde. Mit Schreiben vom 30.11.2000 hat die Beteiligte zu 2) gegen die angekündigte Löschung Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beschluss vom 21.10.1997 sei wirksam zustande gekommen. Die früheren Geschäftsführer B. und L. seien befugt gewesen, eine Gesellschafterversammlung der GmbH einzuberufen. Bei der Bezeichnung in der notariellen Urkunde handele es sich um ein Versehen. Tatsächlich sei eine Gesellschafterversammlung der GmbH abgehalten werden.

Nach Einholung einer Auskunft des beurkundenden Notars hat das AG mit Beschluss vom 21.3.2001 (Bl. 109 f. d. GA.) ausgesprochen, dass von der beabsichtigten Löschung der Eintragung abgesehen werde, da es sich bei der Bezeichnung in der notariellen Urkunde offensichtlich um eine unschädliche Falschbezeichnung gehandelt habe und tatsächlich eine Versammlung der GmbH abgehalten worden sei. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.3.2001 Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Beteiligten über die Gesellschaftsverhältnisse bei der KG und der GmbH außergerichtlich geeinigt und das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das LG hat mit Beschluss bom 28.8.2001 (Bl. 169 ff. d. GA.) in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO der Beteiligten zu 2) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Gegen diesen am 30.8.2001 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 13.9.2001, die an diesem Tage bei Gericht eingegangen ist. Sie beantragt, der Beteiligten zu 1) nach „billigem Ermessen” die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und beruft sich unter anderem darauf, die 27 Kommanditisten seien erst nach der Beurkundung der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung der KG beigetreten.

2. a) Die angefochtene Entscheidung des LG hat eine isolierte Kostenentscheidung zum Inhalt. Hiergegen findet, wenn, wie hier, gegen eine Hauptsacheentscheidung die weitere Beschwerde statthaft gewesen wäre, die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 20a Abs. 2, 29 Abs. 4 FGG statt (BGHZ 28, 117 [119] = MDR 1967, 560; BayObLGZ 19...

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