Leitsatz (amtlich)

Bei der Werbungsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags über das Lotteriewesen in Deutschland handelt es sich ebenso wie bei den Werbungsregelungen in § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.

 

Normenkette

LottStV § 4 Abs. 3 S. 1; GlüStV § 5 Abs. 1, 2 S. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen 4HK O 18116/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 29.3.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 5 EUR bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung, zu unterlassen,

im Bereich des Lotteriewesens

a) eine Jackpotausspielung beim Lotto 6 aus 49 zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht:

und/oder wie folgt geschieht:

b) die Teilnahme an Lotterien wie folgt zu bewerben:

"TÄGLICH SPIELEN TÄGLICH GEWINNEN"

c) wie nachstehend wiedergegeben

anzukündigen und/oder zu werben und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn Sonderverlosungen, bei denen Gewinne ohne Mehreinsatz erzielbar sind, nicht auch tatsächlich angeboten werden, wie unter www.lotto.de und unter www.lotto-bayern.de am 29.9.2006 geschehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

I. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 125.000 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine in Nordrhein-Westfalen ansässige Gesellschaft, die als LT. GmbH & Still firmiert, macht gegen den Beklagten, den Freistaat Bayern, wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit von diesem veranstalteten Lotterien geltend.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im Bereich des Lotteriewesens,

A. Verbraucher zur Teilnahme an ihren Lotterien zu ermuntern bzw. anzureizen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen durch Werbung bzw. Ankündigung für eine Jackpotausspielung beim Lotto 6 aus 49

1. mit einem den Betrag von 9.999.999,99 EUR übersteigenden Wert hilfsweise:

I. wie beispielhaft nachstehend wiedergegeben:

A. Verbraucher zur Teilnahme an ihren Lotterien zu ermuntern bzw. anzureizen mit Aussagen wie

1. "TÄGLICH SPIELEN TÄGLICH GEWINNEN" und/oder

2. "Nur wer mitspielt, kann gewinnen" und/oder

B. wie nachstehend wiedergegeben anzukündigen und/oder zu werben und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn Sonderverlosungen, bei denen Gewinne ohne Mehreinsatz erzielbar sind, nicht auch tatsächlich angeboten werden, wie unter www.lotto.de und unter www.lotto-bayern.de am 29.9.2006 geschehen.

C. Spielscheine für die KENO-Lotterie Verbrauchern zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte durchführen zu lassen, die ohne Hinweis auf die mit der Teilnahme verbundene gesetzlich angenommene Gefahrenlage hinweist [sic].

D. ein "Kundenmagazin" mit Informationen zu Gewinnzahlen und/oder Gewinnquoten bzw. Gewinnrängen und/oder Spielsystemen und/oder Spielregeln zu ihren Lotterien unter dem Werktitel 'Spiel mit' in Annahmestellen, insbesondere kostenlos, zur Mitnahme und/oder Einsicht bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen und/oder die in sonstiger Weise in den Verkehr mit Verbrauchern zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen.

II. Wegen der verauslagten Gerichtskosten wird unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten entfallenden Zinsen gemäß dem gesetzlichen Zinssatz (§§ 288, 247 BGB) für den Zeitraum von der Einzahlung der Gerichtskosten bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Das LG hat mit am 29.3.2007 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:

Auf die Berufung wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG München...

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