Leitsatz (amtlich)

1. „Lediglich Tagesinteressen dienende Informationsblätter” können auch wöchentlich oder nur monatlich erscheinende Zeitschriften sein. Maßgeblich ist der Charakter des Publikationsorgans.

2. Die Wahrnehmung von Ansprüchen gemäß § 49 Abs. 1 S. 3 UrhG begründet keine Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen, falls eine Publikation nicht unter § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG fällt.

 

Normenkette

UrhG § 49 Abs. 1 S. 1, 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 7 O 21632/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen I ZR 119/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I v. 17.5.2001 – 7 O 21632/00, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Auskunft über die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen durch die Beklagte für Urheber, deren Artikel in Pressespiegeln verbreitet wurden.

Im Verlag der Klägerin erscheinen das wöchentliche Nachrichtenmagazin „W.” sowie der Monatstitel „D.”.

Gemäß § 12 Ziff. 1 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften räumt die Redakteurin/der Redakteur dem klagenden Verlag das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte u.a. an im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin erstellten Artikeln zu nutzen.

§ 12 enthält ferner folgende Regelung (Anl. B 1):

„… Der/Dem Redakteurin/Redakteur bleiben ihre/seine von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und Vergütungsansprüche nach … § 49 … UrhG vorbehalten …”.

Die Beklagte nimmt u.a. seit vielen Jahren auf der Grundlage von § 49 UrhG die Einziehung von Vergütungen für die Vervielfältigung und Verbreitung von Artikeln aus den vorgenannten Zeitschriften in Pressespiegeln wahr.

Diese Vorgehensweise hält die Klägerin für rechtswidrig, da dies dem ihr eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrecht zuwiderlaufe und gegen das Urheberrechtsgesetz verstoße. Deshalb macht sie die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche bezüglich von der Beklagten wahrgenommener Vergütungsansprüche der Redakteure geltend.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, Artikel aus den hier maßgeblichen Zeitschriften fielen nicht unter die Regelung des § 49 UrhG. Eine Zeitung oder ein anderes lediglich Tagesinteressen dienendes Informationsblatt i.S.v. § 49 UrhG stellten die Titel „W.” und „D.” nicht dar. Typisch für Publikationen, die unter § 49 UrhG fallen, sei, dass sie mindestens zweimal wöchentlich erschienen und über einen weiten Themenkreis berichteten. Ihre Presseerzeugnisse dienten dagegen nicht lediglich dem Tagesinteresse. Für eine Ausweitung des bewusst eng gefassten Gesetzeswortlautes bestehe kein Anlass. Eine solche würde eine unzulässige Einschränkung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG darstellen und eine gesetzlich nicht vorgesehene Schranke des Urheberrechts begründen.

Ihre Aktivlegitimation folge aus der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte gem. § 12 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages. Nachdem der Anwendungsbereich des § 49 UrhG nicht eröffnet sei, könne die Beklagte sich nicht auf die in § 12 des Manteltarifvertrages vorgesehene Ausnahmeregelung, wonach entsprechende Zweitverwertungsrechte (z.B. in Pressespiegeln) bei den Redakteuren verblieben, berufen.

Die Beklagte sei passivlegitimiert, weil sie zumindest eine Teilnahmehandlung an Urheberrechtsverletzungen begehe. Dies folge schon aus dem Umstand, dass sie nicht lediglich die Vergütungsansprüche für die Redakteure wahrnehme, sondern sich darüber hinaus, wie sich aus Vereinbarungen in Rahmenverträgen ergebe, selbst der Inhaberschaft von Nutzungsrechten berühme und über diese verfüge.

Die Klägerin hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen

  • in welchem Jahr bis zum Datum der Klageerhebung
  • an welche natürliche, juristische Personen oder Gesellschaften (Name/Firma und Adresse)
  • zu welchen in Rechnung gestellten Vergütungen und
  • für welche Inhalte (entsprechend der Reichweite der Wahrnehmung: Bezeichnung der Zeitschrift, des Jahrgangs, der Ausgabe und des Artikels)

sie Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Inhalten aus der Zeitschift „W.” und dem Monatstitel „D.” in Pressespiegeln wahrgenommen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, es fehle hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs schon an der erforderlichen Akzessorietät, nachdem ein weitergehender Anspruch, dessen Verfolgung die Auskunft diene, nicht geltend gemacht werde.

Die Klägerin sei zudem nicht aktivlegitimiert, denn die hier streitgegenständlichen Nutzungsrechte unterfielen § 49 UrhG und seien nicht auf die Klägerin übertragen worden; dies stelle § 12 des Mante...

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