Leitsatz (amtlich)

a) Hat eine Verwertungsgesellschaft ggü. einem Nutzer Vergütungsansprüche geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsgesellschaft die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Genehmigung der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.

b) Zeitungen i.S.v. § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im Wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.

 

Normenkette

BGB § 185 Abs. 2, § 816 Abs. 2; UrhG § 49 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen 6 U 3820/01)

LG München I

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG München v. 21.3.2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Im Verlag der Klägerin erscheinen u.a. das Wochenmagazin "WirtschaftsWoche" und die Monatszeitschrift "DM". Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt seit vielen Jahren auch die Vergütungsansprüche nach § 49 UrhG wahr, die den Urhebern ggü. den Herausgebern von Pressespiegeln zustehen, und schüttet die eingenommenen Beträge an die Autoren aus, deren Artikel in den Pressespiegeln vervielfältigt werden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft darüber, in welchem Umfang sie in der Vergangenheit solche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Artikeln aus den beiden genannten Titeln geltend gemacht hat.

Die Redakteure, deren Artikel in der "WirtschaftsWoche" und in "DM" erscheinen, räumen der Klägerin gem. § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für Zeitschriftenredakteure "das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte ... (an den Artikeln) vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen". § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags enthält ferner folgende Regelung:

Der/dem Redakteurin/Redakteur bleiben ihre/seine von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 26, 27, 49, 53, 54 und 54a UrhG vorbehalten.

Die Klägerin ist der Ansicht, Artikel aus Zeitschriften fielen nicht unter das Pressespiegelprivileg, weil sie keine Zeitungen oder andere lediglich dem Tagesinteresse dienende Informationsblätter seien. Damit würden die Artikel in den beiden Zeitschriften auch nicht von dem Vorbehalt zu Gunsten der Verwertungsgesellschaften erfasst. Vielmehr stehe ihr, der Klägerin, auf Grund der umfassenden Rechtseinräumung hinsichtlich der Pressespiegelnutzung ein Ausschließlichkeitsrecht zu. Soweit Artikel aus den beiden Zeitschriften in Pressespiegeln vervielfältigt worden seien, liege darin eine Urheberrechtsverletzung, für die die Beklagte als Teilnehmerin hafte. Denn sie erwecke durch die Geltendmachung der Pressespiegelvergütung den unzutreffenden Eindruck, als ob eine Verwendung der Artikel aus diesen Zeitschriften ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig sei.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Zeit, ggü. welchen Personen, zu welchen Bedingungen und für welche Inhalte sie Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Artikeln aus den Zeitschriften "WirtschaftsWoche" und "DM" in Pressespiegeln wahrgenommen hat.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung erfasst das Pressespiegelprivileg auch Artikel aus wöchentlich oder monatlich erscheinenden Zeitschriften; der Klägerin seien daher wegen des entsprechenden Vorbehalts im Manteltarifvertrag gar keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt worden. Unabhängig davon sei sie, die Beklagte, nicht passivlegitimiert, da in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs keine Urheberrechtsverletzung liege. Im Übrigen hat sich die Beklagte darauf berufen, dass die Ansprüche verjährt oder verwirkt seien.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, Urt. v. 21.3.2002 - 6 U 3820/01, GRUR 2002, 875 = NJW-RR 2002, 1415).

Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie ihren Auskunftsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beiden Zeitschriften "WirtschaftsWoche" und "DM" handele es sich um "andere lediglich Tagesinteressen dienende Informationsblätter" i.S.v. § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG, so dass der Klägerin im Hinblick auf den Vorbehalt im Manteltarifvertrag hinsichtlich der Pressespiegelnutzung keine Rechte zustünden und die Beklagte den Vergütungsanspruch ggü. den Herausgebern der Pressespiegel zu Recht geltend gemacht habe. Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG erleichtere im Interesse der Unterrichtung der Öffentlichkeit über aktuelle Tagesereignisse die Vervielfältigung und Verbreitung entsprechender Berichte. Solche Berichte seien nicht nur in Tageszeitungen, sondern auch in Publikationen enthalten, die in längeren Abständen erschienen. Einzelne Beiträge mit langlebigerem Charakter, die nicht reine Tagesereignisse beträfen, fänden sich auch in Tageszeitungen und änderten nichts daran, dass die in Rede stehenden Zeitschriften aus dem Verlag der Klägerin der aktuellen Information dienten und nicht dazu bestimmt seien, auf längere Sicht als archiviertes Nachschlagewerk zu dienen. Im Übrigen sei es zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Artikeln in Pressespiegeln eingeräumt worden seien. Denn der Vorbehalt im Manteltarifvertrag sei nicht auf wahrnehmungspflichtige Zweitverwertungsrechte beschränkt, sondern nehme mit der Bezugnahme auf die "von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte" auf die tatsächlich geübte Praxis der Beklagten Bezug.

Unabhängig davon liege in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch die Beklagte keine Urheberrechtsverletzung. Das Verhalten der Beklagten habe sich auf die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach dem Erscheinen von Pressespiegeln beschränkt. Selbst wenn die Beklagte im Rahmen der Abrechnung feststelle, dass ein Pressespiegel auch Artikel enthalte, die von der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 1 UrhG nicht erfasst seien, liege in der Geltendmachung der Vergütung keine relevante Unterstützung der vorausgegangenen Urheberrechtsverletzung.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Unbegründet sind allerdings die Zweifel an der Sachbefugnis der Klägerin, die das Berufungsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des LG München I (LG München I, Urt. v. 21.11.2001 - 21 O 18289/00, ZUM 2002, 488) selbst für den Fall geäußert hat, dass die Artikel in den beiden in Rede stehenden Zeitschriften "WirtschaftsWoche" und "DM" nicht unter das Pressespiegelprivileg des § 49 UrhG fallen. Der Vorbehalt in § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags kann entgegen der vom Berufungsgericht angedeuteten Ansicht nicht in der Weise ausgelegt werden, dass sämtliche Vervielfältigungen in Pressespiegeln ausgenommen sein sollen, für die die Beklagte - zu Recht oder zu Unrecht - eine Vergütung einnimmt. Die Beklagte beansprucht selbst nicht, Zweitverwertungsrechte für die Verwendung von Zeitschriftenartikeln in Pressespiegeln zu vergeben. Vielmehr macht sie allein - ob zu Recht oder zu Unrecht - den gesetzlichen Vergütungsanspruch aus § 49 UrhG geltend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie von Journalisten über die Geltendmachung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs hinaus mit der Wahrnehmung von (Ausschließlichkeits-)Rechten beauftragt wäre. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, der Vorbehalt im Manteltarifvertrag beziehe sich nicht allein auf die dort ausdrücklich angeführte Pressespiegelvergütung nach § 49 UrhG, sondern auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten für vom Pressespiegelprivileg nicht erfasste Verwendungen.

2. Der Beurteilung des Berufungsgerichts kann ferner nicht beigetreten werden, soweit es die Passivlegitimation der Beklagten generell, also auch für den Fall verneint hat, dass die Beklagte die Pressespiegelvergütung für die Artikel aus den fraglichen Zeitschriften zu Unrecht eingezogen hat.

a) Allerdings liegt allein in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 49 Abs. 1 S. 2 UrhG noch keine eigenständige Urheberrechtsverletzung (BGH v. 2.10.1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380 [389] - Spielbankaffaire; v. 11.7.2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300 [305] = MDR 2003, 283 = BGHReport 2002, 1098 = CR 2002, 827 - Elektronischer Pressespiegel, m.w.N.). Eine Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung der Herausgeber des jeweiligen Pressespiegels käme nur in der Form der Anstiftung oder der Beihilfe in Betracht, was Vorsatz sowohl hinsichtlich der Teilnahmehandlung als auch hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung voraussetzen würde (BGHZ 63, 124 [126]; BGH, Urt. v. 9.7.1979 - II ZR 118/77, BGHZ 75, 96 [107]; Wagner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 830 Rz. 12, 14, m.w.N.). Auch wenn die Beklagte mit Unternehmen, die Pressespiegel herausgeben, Vereinbarungen schließt, in denen die Einzelheiten der Abrechnung der Pressespiegelvergütung geregelt sind, liegt darin keine Aufforderung, auch Artikel in die Pressespiegel aufzunehmen, die nicht nach § 49 UrhG erlaubnisfrei vervielfältigt und verbreitet werden dürfen. Die Beklagte hat lediglich - im Interesse der Urheber und in ihrem Lager stehend - die Pressespiegelvergütung auch in Zweifelsfällen beansprucht, also bei einer Verwendung von Zeitschriftenartikeln, von denen unklar war, ob sie erlaubnisfrei in Pressespiegel eingestellt werden durften. Damit hat sie auch keine psychische Beihilfe zu einer möglichen vorausgegangenen Urheberrechtsverletzung geleistet. Ob die Beklagte - wie vom Berufungsgericht erwogen - als Störerin in Anspruch genommen werden könnte, ist im Streitfall ohne Bedeutung, da die Störerhaftung lediglich Abwehransprüche begründen könnte (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, BGHReport 2002, 512 = MDR 2002, 711 = GRUR 2002, 618 [619] = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor, m.w.N.).

b) Die Revision weist indessen mit Recht darauf hin, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch der Vorbereitung eines Bereicherungsanspruchs dienen kann. Sollte die Beklagte eine ihr nicht zustehende Pressespiegelvergütung geltend gemacht haben, hätte sie eine fremde Forderung eingezogen. Denn die Vergütung hätte - wenn auch nicht als Vergütung nach § 49 UrhG, sondern als angemessene Lizenzgebühr - der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zugestanden. In einem solchen Fall kann der Gläubiger - was grundsätzlich auch konkludent, etwa durch Erhebung der Zahlungsklage geschehen kann - die Leistung an den Nichtberechtigten nachträglich genehmigen und, weil die Leistung damit ihm gegenüber wirksam wird, nach § 816 Abs. 2 BGB vom Nichtberechtigten die Herausgabe des Erlangten beanspruchen (BGH, Urt. v. 6.4.1972 - VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197 [1199]; v. 10.11.1982 - VIII ZR 252/81, BGHZ 85, 267 [272 f.] = MDR 1983, 394; Urt. v. 15.5.1986 - VII ZR 211/85, MDR 1987, 48 = NJW 1986, 2430; Urt. v. 20.6.1990 - XII ZR 93/89, MDR 1990, 1003 = NJW-RR 1990, 1200 [1201]). Im Streitfall ist allerdings zweifelhaft, ob von einer solchen konkludenten Genehmigung ausgegangen werden könnte. Denn die Klägerin muss damit rechnen, dass die eingenommenen Gelder zum großen Teil an die Wortautoren ausgeschüttet worden sind und sie sich mit der Beschränkung auf den Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB der Gefahr aussetzt, dass sich ihr Anspruch - solange die Voraussetzungen einer verschärften Haftung (§ 819 BGB) nicht dargetan werden könnten - auf die Herausgabe des einbehaltenen Verwaltungsanteils beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB).

c) Im Streitfall kann die Frage offen bleiben, ob in der Erhebung einer Zahlungsklage bereits eine konkludente Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten läge. Hat die Beklagte die Pressespiegelvergütung für die Artikel aus den fraglichen Zeitschriften zu Unrecht eingezogen, steht der Klägerin zur Vorbereitung einer Zahlungsklage ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, auch wenn sie die Leistung an die nichtberechtigte Beklagte noch nicht genehmigt hat.

3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass es sich bei Artikeln aus den in Rede stehenden Zeitschriften "WirtschaftsWoche" und "DM" ungeachtet des wöchentlichen bzw. monatlichen Erscheinens der Zeitschriften um Beiträge handelt, die als Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern nach § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Berechtigten vervielfältigt und verbreitet, insb. in Pressespiegel eingestellt werden dürfen.

a) Der Senat hat wiederholt betont, dass urheberrechtliche Schrankenbestimmungen zwar grundsätzlich eng auszulegen sind, dass dabei aber zweierlei zu beachten ist: Zum einen beruht das Gebot einer eher restriktiven Auslegung der Schrankenbestimmungen auf dem Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist, weswegen die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGH v. 4.5.2000 - I ZR 256/97, BGHZ 144, 232 [235 f.] - Parfumflakon; Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6 [8] - Verhüllter Reichstag; v. 11.7.2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300 [310] = MDR 2003, 283 = BGHReport 2002, 1098 = CR 2002, 827 - Elektronischer Pressespiegel). Im Falle der Pressespiegelvergütung verhält es sich - wie auch der Streitfall zeigt - jedoch so, dass eine enge Auslegung der Schrankenbestimmung nicht den Wortautoren selbst, sondern den Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern zugute kommt (BGH v. 11.7.2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300 [312] = MDR 2003, 283 = BGHReport 2002, 1098 = CR 2002, 827 - Elektronischer Pressespiegel). Diesen werden regelmäßig umfassende Nutzungsrechte eingeräumt, die aber die beim Urheber verbleibende Pressespiegelvergütung unberührt lassen (vgl. § 12 des Manteltarifvertrags für Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften; § 18 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen). Zum anderen ist bei der Auslegung zu beachten, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der fraglichen Schrankenbestimmung verfolgt hat. Neben den Interessen des Urhebers sind diese durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGH v. 4.5.2000 - I ZR 256/97, BGHZ 144, 232 [235 f.] - Parfumflakon; Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6 [8 f.] - Verhüllter Reichstag; v. 11.7.2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300 [310] = MDR 2003, 283 = BGHReport 2002, 1098 = CR 2002, 827 - Elektronischer Pressespiegel; v. 20.3.2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260 [265] = BGHReport 2003, 1289 = MDR 2003, 1305 - Gies-Adler; Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 192/00, BGHReport 2003, 1424 = MDR 2004, 404 = GRUR 2003, 1035 [1037] = WRP 2003, 1460 - Hundertwasser-Haus). Im Falle des § 49 UrhG ist dies das Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Berichterstattung über politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen.

b) Die Revision wendet ggü. der Beurteilung des Berufungsgerichts ein, es handele sich bei den fraglichen Zeitschriften weder um Zeitungen noch um Informationsblätter i.S.v. § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG. Zutreffend ist, dass das Urheberrechtsgesetz durchaus zwischen Zeitungen und Zeitschriften unterscheidet (vgl. § 41 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1, §§ 50, 52a Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4 lit. a UrhG), so dass es zunächst nicht nahe liegt, die hier in Rede stehenden Periodika, die nach dem üblichen Sprachgebrauch Zeitschriften sind, dem Begriff der Zeitungen unterzuordnen. Auch der Begriff des Informationsblattes kann nicht als ein die Zeitschriften umfassender Oberbegriff herangezogen werden, weil damit unterhalb von Zeitungen angesiedelte Korrespondenzen, Nachrichten- und Informationsdienste gemeint sind (Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, 65; Schricker/Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., § 48 UrhG Rz. 8; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, § 49 UrhG Rz. 5; Möhring/Nicolini/Engels, UrhG, 2. Aufl., § 49 Rz. 9; zum Begriff des Informationsblattes auch BGH v. 11.7.2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300 [307] = MDR 2003, 283 = BGHReport 2002, 1098 = CR 2002, 827 - Elektronischer Pressespiegel). Die Revision weist im Übrigen mit Recht darauf hin, dass sich der Gesetzgeber 1965 dagegen entschieden hat, neben Zeitungen auch Zeitschriften in die Ausnahmebestimmung des § 49 UrhG einzubeziehen. Maßgeblicher Grund hierfür war, dass "Zeitschriften auch zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen oft Artikel enthalten, die bleibende Bedeutung haben und deshalb unabhängig von einem Vorbehalt gegen Nachdruck geschützt werden sollten" (Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, 66).

c) Aus der Gesetzesgeschichte wird indessen deutlich, dass es für die Abgrenzung zwischen Zeitungen, die vom Pressespiegelprivileg erfasst werden, und Zeitschriften, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht erfasst wissen wollte, auf zwei Gesichtspunkte nicht ankommt: Zum einen zählen zu den Zeitungen nicht nur täglich erscheinende Blätter; auch Wochenzeitungen oder wöchentlich erscheinende Anzeigenblätter, die der Übermittlung aktueller Nachrichten dienen, fallen unter diesen Begriff (Ekrutt, GRUR 1975, 358 [360]; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 38 UrhG Rz. 13; Möhring/Nicolini/Engels, UrhG, 2. Aufl., § 49 Rz. 8; Hoeren/Sieber/Raue/Hegemann, Handbuch Multimedia-Recht, Stand: Sept. 2004, Kap. 7.5 Rz. 26; Rogge, Elektronische Pressespiegel in urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Beurteilung [2001], S. 183 f.). Zum anderen kommt es für die Abgrenzung von Zeitungen und Zeitschriften nicht darauf an, ob das jeweilige Blatt im typischen (ungehefteten) Zeitungsformat erscheint oder nicht. Für den Ausschluss von Zeitschriften ist vielmehr entscheidend, ob die dort veröffentlichten Artikel eher der Befriedigung des Informationsbedürfnisses über aktuelle (Tages-)Ereignisse dienen oder ob sie bleibende Bedeutung haben und daher typischerweise archiviert werden, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschlagen und gelesen werden können (Ekrutt, GRUR 1975, 358 [360]; Möhring/Nicolini/Engels, UrhG, 2. Aufl., § 49 Rz. 8; Rogge, Elektronische Pressespiegel in urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Beurteilung [2001], S. 185 f.).

d) Ausgehend vom Gesetzeszweck fallen danach Fachzeitschriften sowie andere Magazine, die nicht in erster Linie über aktuelle Tagesereignisse informieren, nicht unter das Pressespiegelprivileg. Dagegen weisen Wochenzeitungen und Nachrichtenmagazine, die über aktuelle politische oder wirtschaftliche Sachverhalte berichten, keine Unterschiede auf, die im Rahmen des § 49 UrhG eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzeszweck legt es nahe, diese Titel der Ausnahmeregelung des § 49 UrhG zu unterstellen (Hoeren/Sieber/Raue/Hegemann, Handbuch Multimedia-Recht, Stand: Sept. 2004, Kap. 7.5 Rz. 27; Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft [2004], S. 108 f.; a.A. Lehmann/Katzenberger, Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht, 1999, S. 5 ff.; Berger/Degenhart, AfP 2002, 557 [572 f.]). Dabei kommt bei Periodika, die wöchentlich erscheinen, ein Schwerpunkt bei der aktuellen Berichterstattung eher in Frage als bei einem vierzehntäglich oder gar monatlich erscheinenden Titel. Letztere werden nur ausnahmsweise ihren Schwerpunkt in der aktuellen Berichterstattung haben. Ausgeschlossen ist dies indessen auch bei solchen Titeln nicht, insb. wenn sie über das aktuelle Geschehen in einem Spezialbereich berichten. Im Übrigen sieht das Gesetz vor, dass ungeachtet eines extensiven oder restriktiven Zeitungsbegriffs nur solche Kommentare und Artikel in Pressespiegel übernommen werden dürfen, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Artikel in wöchentlich oder monatlich erscheinenden Periodika, die diese Form der Aktualität nicht aufweisen, fallen ohnehin nicht unter § 49 UrhG (Hoeren/Sieber/Raue/Hegemann, Handbuch Multimedia-Recht, Stand: Sept. 2004, Kap. 7.5 Rz. 27).

e) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die beiden Titel "WirtschaftsWoche" und "DM" nach ihrem Gesamtcharakter im Wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen. Dabei hat es einerseits den Vortrag der Klägerin berücksichtigt, die im Einzelnen dargelegt hat, dass einzelne Artikel der vorgelegten Ausgaben nicht mehr der Information über das aktuelle Tagesgeschehen zugeordnet werden können, und andererseits in Rechnung gestellt, dass auch herkömmliche Tageszeitungen üblicherweise eine Vielzahl von Beiträgen - wie Reiseberichte, Besprechungen, Testberichte etc. - enthalten, die ebenfalls nicht der Unterrichtung der Leser über aktuelle Ereignisse dienen. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III. Hat die Beklagte danach für die Artikel aus den in Rede stehenden Zeitschriften zu Recht eine Pressespiegelvergütung nach § 49 Abs. 1 S. 2 UrhG eingezogen, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1381786

NJW 2005, 2698

BGHR 2005, 1267

GRUR 2005, 670

AfP 2005, 356

WRP 2005, 1018

ZUM 2005, 651

K&R 2005, 375

MMR 2005, 601

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