Leitsatz (amtlich)

Einer Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen der durch das griechische Gesetz vom 23.02.2012 ermöglichten Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen steht der Einwand der Staatenimmunität der Beklagten entgegen. Im Übrigen wäre die Klage auch deshalb unzulässig, weil die örtliche und damit auch die internationale Zuständigkeit des angerufenen LG oder des LG Frankfurt a.M. nicht gegeben ist.

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Urteil vom 16.11.2015; Aktenzeichen 21 O 1342/14)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des LG Kempten (Allgäu) vom 16.11.2015, Az. 21 O 1342/14, werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 55 %, die Klägerin zu 2) 27 % und die Klägerin zu 3) 18 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des LG Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte Erfüllungs- und hilfsweise Schadensersatzansprüche aufgrund des Erwerbs griechischer Staatsanleihen geltend. Sie machen jeweils den Nominalwert der Anleihen zuzüglich Zinsen abzüglich der an sie erfolgten Zahlungen Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2013 im Wege des Zwangsumtauschs eingebuchten Anleihen geltend (s. im Einzelnen S. 145 bis 155 der Klageschrift). Auf die vom LG getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen. Änderungen haben sich nur insoweit ergeben, wie dies im Folgenden unter Punkt I. 4 dargelegt ist, und insoweit als die Klägerin zu 1) ihre Klage in Höhe von 378,00 EUR, die Klägerin zu 2) ihre Klage in Höhe von 189,00 EUR und die Klägerin zu 3) ihre Klage in Höhe von 126,00 EUR für erledigt erklärt haben. Im Übrigen dient die Darstellung des Sachverhalts dem besseren Verständnis dieses Urteils.

Die Klägerinnen zu 1) bis 3) und die Eltern der Klägerinnen zu 1) und 2) sowie des Vorstands der Klägerin zu 3) (diese werden im Folgenden nur als die Eltern bezeichnet) orderten jeweils am 07.10.2004 bei ihrer Bank, der Sparkasse M., den Kauf von Schuldverschreibungen mit der Bezeichnung EO-Bonds 2004-14, WKN./ISIN., die von der Beklagten emittiert worden waren. Die georderten Wertpapiergeschäfte wiesen einen Zinssatz von 4,5 % mit Zinslauf ab 13.01.2004 auf; Zinstermin war jeweils der 20.5. Als Endfälligkeitstermin war der 20.05.2014 bestimmt.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) sowie die Eltern orderten jeweils den Kauf derartiger Anleihen in Höhe von nominal 30.000,00 EUR und zahlten dafür (incl. Zinsen für 273 Tage, 0,5 % Provision, Maklergebühr und Spesen) 31.853,61 EUR (s. K 2, K 3 und K 5). Die Klägerin zu 3) orderte den Kauf derartiger Anleihen in Höhe von nominal 20.000,00 EUR und zahlte dafür (incl. Zinsen für 273 Tage, 0,5 % Provision, Maklergebühr und Spesen 21.243,62 EUR (s. K 4).

Alle eben dargestellten Wertpapierkäufe wurden entsprechend den Anlagen K 2 bis K 5 gemäß den Bedingungen der Sparkasse M. durchgeführt. Zu der in den Anlagen K 2 bis K 5 jeweils festgehaltenen Verwahrart "Wertpapierrechnung", und dem Lagerland: "CBI. - Griechenland" ist in diesen Bedingungen (Anlage B 2) u.a. Folgendes festgehalten:

...

12.2 Einschaltung von Zwischenverwahrern

Die Sparkasse wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer (z.B. C. Banking AG) beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsortes und den für den oder die ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

12.3 Gutschrift in Wertpapierabrechnung

Die Sparkasse wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtstellung verschaffen und diese Rechtstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).

...

Das griechische Gesetz 2198/1994, das die Modalitäten für die Inanspruchnahme von Darlehen durch den griechischen Staat näher regelte, weist nach einer Einarbeitung der Änderungen und Neueinfügungen durch das Gesetz 2469/1997 entsprechend der klägerseits vorgelegten Übersetzung, der die Beklagte nicht widersprochen hat, u.a. folgende Regelungen auf:

...

Kapitel B

Immaterielle Titel

§ 5 Ausgabe von immateriellen Titeln

1. Der griechische Staat kann sich gemäß den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes auch ohne die Ausg...

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