Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang von Leitungsschutzrechten auf Filmhersteller

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klägerin ist nicht zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen der Verletzung des dem ausübenden Künstler vorbehaltenen Rechts, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, befugt. Dem Grundsatz der Inländerbehandlung gehorchend, unterliegt ihr in Rede stehendes Ausschließlichkeitsrecht der Übergangsregelung des § 137e Abs. 4 S. 2 UrhG mit der Folge, dass es qua gesetzlicher Fiktion als auf den Filmhersteller übergegangen gilt und daher nicht in den Nachlass der im Jahr 1992 Verstorbenen fiel.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 21.04.2016; Aktenzeichen I ZR 43/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 08. August 2012, Az. 21 O 18481/07, abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich Antrag a(1) auch insoweit insgesamt abgewiesen, als das begehrte Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens/Zugänglichmachenlassens auf das Recht von M. D. als ausübender Künstlerin gestützt ist.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens sowie der außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin, deren Gesellschaftszweck der Schutz der Persönlichkeit und des Lebenswerks der Schauspielerin und Sängerin M. D. ist, nimmt die Beklagte, die im Internet die Videoplattform Y. betreibt, im wiedereröffneten Berufungsverfahren zuletzt noch im Wege der Prozessstandschaft auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens/Zugänglichmachenlassens von Videoclips in Anspruch, welche die Darbietung eines oder mehrerer von neunzehn Musiktiteln durch M. D. zeigen. Die Interpretin ist am ... Mai 1992 verstorben und wurde von ihrer Tochter M. R. beerbt. Diese hat alle Ansprüche wegen einer Verletzung von Rechten ihrer Mutter an die Klägerin abgetreten und sie zur Geltendmachung in eigenem Namen ermächtigt.

Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte hafte für die - durch das Bereithalten von Videoclips mit Ausschnitten aus der Aufzeichnung eines Konzertauftritts M. D. im Jahr 1972 im New L. Theatre begangene - Verletzung der Leistungsschutzrechte M. D. als ausübender Künstlerin wie auch als Filmherstellerin unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft oder Teilnahme, jedenfalls aber als Störer, da sie die Videos trotz entsprechenden Hinweises auf deren Abrufbarkeit nicht umgehend beseitigt habe.

Mit Endurteil vom 03. August 2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte als Störerin lediglich in Bezug auf den Titel "L. M." nach Klageantrag a)(1)3 zur Unterlassung der Ermöglichung der Vervielfältigung sowie der öffentlichen Zugänglichmachung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es der Klägerin auferlegt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit Endurteil vom 23. Januar 2014 (im Folgenden: BU) zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hin überdies dahingehend abgeändert, dass er die Klage insgesamt im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen hat, M. D. habe wegen des Konzerts L. 1972 keine Leistungsschutzrechte erworben (BU S. 24 ff., dort (2)), wobei er davon ausging, dass die angegriffenen Clips ausschließlich solche Darbietungen wiedergäben, die Gegenstand der von M. D. autorisierten Konzertaufnahmen waren (BU S. 26, 2. Abs.). Ansprüche aufgrund eines Leistungsschutzrechts als Filmhersteller (§ 94 UrhG) hat der Senat verneint: Solche Rechte seien weder originär in der Person M. D. entstanden (BU S. 34, dort (3)(a)) noch aufgrund Vertrags mit der B.Television Corporation gemäß Anlage K 89 auf sie übergegangen (BU S. 34 f., dort (3)(b)).

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der Bundesgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 27. November 2014 (Bl. 32 der Revisionsakten Az. I ZR 43/14) insoweit zugelassen, als hinsichtlich des auf das Recht von M. D. als ausübender Künstlerin gestützten und auf ein Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens von Videoclips mit Aufnahmen ihres Konzerts aus dem Jahr 1972 im New L. Theatre gerichteten Klageantrags 1(a) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden war. In diesem Umfang hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Senats mit Urteil vom 21. April 2016 (GRUR 2016, 1048 - An Evening with M. D.; im folgenden: RU) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs...

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