Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Maklercourtage bei sehr stark ermäßigtem Kaufpreis

 

Normenkette

BGB § 652 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 29.05.2009; Aktenzeichen 10 O 2229/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Augsburg vom 29.5.2009 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferinnen in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. die Streithelferinnen vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten aus abgetretenem Recht (vgl. Abtretungsvereinbarung vom 5.5.2008; Anlage K1) die Zahlung von Maklerlohn.

Die Beklagten erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 16.11.2007 (vgl. Anlage B8) das mit einem älteren Wohnhaus bebaute Grundstück in ... Das Objekt hatte die Zedentin, die Firma ... GmbH, den Beklagten am 26.5.2007 per Exposé vorgestellt, wobei ein Kaufpreis von 2.700.000 EUR angegeben war (vgl. Anlage K8).

Mit Schreiben vom 5.10.2007 an den Beklagten zu 2) (Anlage B4) hatte die Streithelferin B GbR den Beklagten mitgeteilt, dass bezüglich des Objekts ein Bieterverfahren eingeleitet worden sei.

Der Kläger hatte in erster Instanz 95.200 EUR (4,76 % aus 2.000.000 EUR) eingeklagt.

Das Erstgericht hat der Klage nach Vernehmung von sieben Zeugen i.H.v. 59.083,50 EUR stattgegeben und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhalts, der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sowie des Inhalts der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das Ersturteil Bezug.

Die Beklagten greifen das Ersturteil mit der Berufung an, soweit sie zur Zahlung verurteilt wurden.

Sie machen geltend, dass das Erstgericht auf Grund unzutreffender, fehlerhafter Beweiswürdigung den Nachweis der von ihnen behaupteten Vorkenntnis von der Gelegenheit zum Vertragsschluss durch die Streithelferin B GbR zu Unrecht verneint habe; das Erstgericht hätte bei richtiger Beweiswürdigung zwingend von ihrer Vorkenntnis ausgehen müssen.

Die Beklagten tragen weiter vor, dass der Objektnachweis durch die P GmbH nicht ursächlich für den Abschluss des notariellen Kaufvertrags vom 16.11.2007 gewesen sei. Sie hätten insb. angesichts des in dem Exposé angegebenen sehr hohen Kaufpreises von 2,7 Millionen EUR an dem verfahrensgegenständlichen Objekt zunächst keinerlei Interesse gehabt und das ihnen von der Firma P GmbH übersandte Exposé weggeworfen. Erst das Schreiben der B GbR vom 5.10.2007 habe ihr Interesse an dem Objekt erweckt, weil sich für sie daraus die Möglichkeit einer massiven Kaufpreisreduzierung ergeben habe.

Der Kläger verteidigt das Ersturteil.

Das Erstgericht habe die Zeugenaussagen zutreffend gewürdigt und die von den Beklagten behauptete Vorkenntnis zu Recht für nicht nachgewiesen erachtet.

Der Kläger trägt weiter vor, dass der durch die Zedentin am 26.5.2007 erbrachte Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsschluss bezüglich des Grundstücks W in H als kausal für den tatsächlich erfolgten Kaufvertragsabschluss vom 16.11.2007 anzusehen sei. Dafür spreche bereits, dass der Abschluss des Hauptvertrags in einem im Sinn der Rechtsprechung des BGH angemessenen Zeitabstand zur Nachweisleistung der Zedentin erfolgt sei.

Die Beklagten beantragen, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die beiden Streithelferinnen schließen sich dem Antrag der Beklagten an und beantragen, die Kosten der Nebenintervention dem Kläger aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit den Parteien am 21.10.2010 mündlich verhandelt; Beweise wurden in der Berufungsinstanz nicht erhoben.

Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf den Akteninhalt, insb. die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht keinen Anspruch gem. § 652 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Maklerlohn.

1. Mit der Berufung nicht angegriffen und auch sonst nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung des Erstgerichts, dass die Beklagten die Firma P GmbH mit der Suche nach einem Seegrundstück beauftragt hatten. Dass die Beklagten am 26.5.2007 ein Exposé bezüglich des bebauten Grundstücks W, von der Zedentin erhalten haben, ist unstreitig.

Die Zedentin hat somit im Rahmen des ihr erteilten Maklerauftrags unstreitig die Gelegenheit zum Vertragsabschluss bezüglich dieses Grundstücks in H erbracht.

2. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Erstgerichts zu begründen (vgl. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), dass die Beklagten den ihnen obliegenden Nachweis ihrer Vorkenntnis nicht erbracht haben.

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