Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen für die Löschung von Gesamtgrundpfandrechten an Miteigentumsanteilen.

2. Auch wenn eine Hypothek bereits vollständig auf einen der Miteigentümer als Grundschuld umgeschrieben ist, kann dieser die Löschung allein nicht bewilligen, wenn die der Umschreibung zugrunde liegende Quittung des Gläubigers den Übergang des Rechts nicht zu beweisen vermag.

3. Nach Abtretung einer Gesamtgrundschuld an einen der Miteigentümer und entsprechender Eintragung im Grundbuch kann dieser allein wirksam auf die Grundschuld an seinem Miteigentumsanteil verzichten und die Löschung des Rechts an seinem Anteil bewilligen.

 

Normenkette

GBO §§ 22, 27, 46; BGB §§ 368, 891, 1132, 1163, 1172-1173, 1192 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 09.04.2010; Aktenzeichen Bl. 10942)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 9.4.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat die den Beteiligten zu 3 und 4 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Der Beschwerdewert beträgt 39.880 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch seit 8.8.1972 als Miteigentümer zur Hälfte eines Wohnungseigentums eingetragen. Die Beteiligte zu 2, Tochter des Beteiligten zu 1, wurde nach Zwangsversteigerung gemäß Zuschlagsbeschluss des AG vom 26.4.1994 am 26.10.1994 als Eigentümerin des anderen Hälfteanteils anstelle der Beteiligten zu 3, der geschiedenen Ehefrau des Beteiligten zu 1, im Grundbuch eingetragen. Aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts wurden in der Dritten Abteilung des Grundbuchs (lfd. Nrn. 13 bis 16) Sicherungshypotheken für die Beteiligte zu 3 (Nr. 14) als bisherige Miteigentümerin und den Beteiligten zu 4 (Nrn. 13, 15 und 16) als bisherigen Grundschuldgläubiger eingetragen. Diese sichern gegen die Ersteherin übertragene Forderungen bzw. eine Übererlösforderung gem. § 50 Abs. 2 (Nr. 2), § 125 Abs. 2 ZVG unter der Bedingung ab, dass die bestehen gebliebenen Rechte in Abt. III Nrn. 3 und 4 nach den besonderen Vorschriften über Gesamtgrundpfandrechte erlöschen und die Ersteherin dadurch bereichert ist.

Bei den bestehen gebliebenen Rechten in Abt. III Nrn. 3 und 4 handelt es sich um auf dem Gesamteigentum lastende Grundpfandrechte, nämlich eine Hypothek ohne Brief zu (noch) 60.000 DM (= 30.677,51 EUR) sowie eine Briefgrundschuld zu 18.0000 DM (= 9.203,25 EUR).

Am 31.7.2008 legte der Beteiligte zu 1 eine Erklärung der Grundschuldgläubigerin zu Abt. III Nr. 4 vom 5.2.2008 vor, wonach sie die Grundschuld mit den Nebenleistungen und den Zinsen von Anfang an an diesen abtrete und die Eintragung der Abtretung im Grundbuch bewillige. Aufgrund dessen hat das Grundbuchamt die Grundschuld am 5.8.2008 auf den Beteiligten zu 1 umgeschrieben.

Am 2.3.2009 beantragte der Beteiligte zu 1, das Grundbuch insofern zu berichtigen, als die Hypothek (Abt. III Nr. 3) auf ihn kraft Gesetzes übergegangen sei. Er legte dazu u.a. eine von der Gläubigerin in der Form des § 29 GBO erteilte "Teillöschungsfähige Quittung" vom 17.2.2009 mit folgender Erklärung vor:

Die (Gläubigerin) erklärt, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. Sie bekennt hiermit, durch Herrn (Beteiligten zu 1) ab 26.5.1981 bis 17.6.2008 - in Höhe eines Hauptsachebetrages von DM 57.746,15 (= EUR 29.525,14) - sowie in Höhe der im genannten Zeitraum auf das gesicherte Darlehen angefallenen Zinsen hinsichtlich der durch die Hypothek gesicherten Darlehensforderung nebst Zinsen befriedigt worden zu sein.

Das Grundbuchamt vermerkte daraufhin am 29.4.2009 im Grundbuch:

Als Grundschuld kraft Gesetzes übergangen auf (Beteiligten zu 1) ... und bezeichnete die Summe von 30.677,15 EUR als den von der Veränderung betroffenen Betrag.

Der Beteiligte zu 1 hat nunmehr unter dem 9.11.2009 die Löschung der beiden Rechte an seinem Miteigentumsanteil bewilligt und beantragt. Als Grund für die Löschung ist "Verzicht" angegeben. Zugleich wurde - für die Beteiligte zu 2 - die Löschung der unter Abt. III Nrn. 13 bis 16 eingetragenen Sicherungshypotheken mit der Begründung beantragt, mit dem Verzicht hätten sich kraft Gesetzes die bisher unter Nrn. 3 und 4 eingetragenen Gesamtgrundschulden auf dem Grundstücksteil in Fremdgrundschulden zugunsten des Beteiligten zu 1 umgewandelt. Der Eintritt der Bedingungen für die Sicherungshypotheken, nämlich dass die Ersteherin infolge eines kraft Gesetzes nach den besonderen Vorschriften über Grundpfandrechte erfolgten Erlöschens der unter Abt. III Nrn. 3 und 4 eingetragenen Rechte bereichert werde, sei auf Dauer ausgeschlossen. Die Sicherungshypotheken seien demgemäß insgesamt zu löschen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 9.4.2010 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem in Abt. III Nr. 3 eingetragenen Recht habe nur eine Forderung i.H.v. 57.746,15 DM bestanden. Hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen dem eingetragenen Recht und der Forderung sei eine Eigen...

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