Leitsatz (amtlich)

1. Nach Abtretung einer Gesamtgrundschuld an einen der Miteigentümer und entsprechender Eintragung im Grundbuch kann dieser allein wirksam auf die Grundschuld an seinem Miteigentumsanteil verzichten und die Löschung des Rechts an seinem Anteil bewilligen (Anschluss an Beschluss des OLG München vom 28.2.2011, 34 Wx 101/10).

2. Zur Löschung von nach Zwangsversteigerung bestehen gebliebenen dinglichen Sicherheiten, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie entstehen, nicht mehr eintreten können.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 22; BGB §§ 891, 1132, 1179a, 1192 Abs. 1; ZVG § 50 Abs. 2, § 125 Abs. 2, §§ 130, 130a

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 09.09.2011; Aktenzeichen Bl. 10942)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des AG - Grundbuchamt - München vom 9.9.2011 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 vom 10.5.2011 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist seit 8.8.1972 als Miteigentümer zur Hälfte von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 2, Tochter des Beteiligten zu 1, wurde nach Zwangsversteigerung gemäß Zuschlagsbeschluss des AG vom 26.4.1994 am 26.10.1994 als Eigentümerin des anderen Hälfteanteils anstelle der Beteiligten zu 3, der geschiedenen Ehefrau des Beteiligten zu 1, im Grundbuch eingetragen. Aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts wurden gleichzeitig in der Dritten Abteilung des Grundbuchs (lfd. Nrn. 13 bis 16) Sicherungshypotheken für die Beteiligte zu 3 (Nr. 14) als bisherige Miteigentümerin und den Beteiligten zu 4 (Nrn. 13, 15 und 16) als bisherigen Grundschuldgläubiger eingetragen. Diese sichern gegen die Ersteherin übertragene Forderungen bzw. eine Übererlösforderung gem. § 50 Abs. 2 (Nr. 2), § 125 Abs. 2 ZVG unter der Bedingung ab, dass die bestehen gebliebenen Rechte in Abt. III Nrn. 3 und 4 nach den besonderen Vorschriften über Gesamtgrundpfandrechte erlöschen (Nr. 13 und 15), bzw. das bestehen gebliebene Recht in Abt. III Nr. 4 wegen der Geltendmachung des Löschungsanspruchs gelöscht wird (Nr. 16) und die Ersteherin jeweils dadurch bereichert wird. Für den Beteiligten zu 4 sind Löschungsvormerkungen gem. § 130a ZVG eingetragen.

Bei den bestehen gebliebenen Rechten in Abt. III Nrn. 3 und 4 handelt es sich um auf dem Gesamteigentum lastende Grundpfandrechte, nämlich eine Hypothek ohne Brief (Nr. 3) zu (noch) 60.000 DM (= 30.677,51 EUR) sowie eine Briefgrundschuld (Nr. 4) zu 18.000 DM (= 9.203,25 EUR); letztere ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Am 31.7.2008 legte der Beteiligte zu 1 eine Erklärung der Grundschuldgläubigerin zu Abt. III Nr. 4 vom 5.2.2008 vor, wonach sie die Grundschuld mit den Nebenleistungen und den Zinsen von Anfang an an diesen abtrete und die Eintragung der Abtretung im Grundbuch bewillige. Aufgrund dessen hat das Grundbuchamt die Grundschuld am 5.8.2008 auf den Beteiligten zu 1 umgeschrieben.

Hinsichtlich der Hypothek (Nr. 3) zu (noch) 60.000 DM (= 30.677,51 EUR) verlautet das Grundbuch nunmehr, dass das Recht als Grundschuld kraft Gesetzes auf den Beteiligten zu 1 übergegangen ist.

Den Antrag des Beteiligten zu 1 und der durch diesen vertretenen Beteiligten zu 2, die beiden Rechte am Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 bzw. die am Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2 in Abt. III Nrn. 13 bis 16 eingetragenen Sicherungshypotheken zu löschen, hat das Grundbuchamt zurückgewiesen. Die Beschwerde hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 28.2.2011 (34 Wx 101/10) zurückgewiesen. Auf diesen Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.

Am 10.5.2011 hat der Beteiligte zu 1 erneut - in verbundener Form - beantragt, die auf seinem Miteigentumsanteil in Abt. III Nr. 4 eingetragene Eigentümergrundschuld zu löschen. Außerdem hat er im Namen der Beteiligten zu 2 die Löschung der auf ihrem Miteigentumsanteil in Abt. III Nrn. 13 bis 16 eingetragenen Sicherungshypotheken beantragt, soweit sie sich auf das in Abt. III Nr. 4 eingetragene Recht beziehen. Gleichzeitig verzichtete er auf die an seinem Anteil bestehende Grundschuld i.H.v. 9.203,25 EUR und bewilligte deren Löschung.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich durch den Verzicht die bisher unter Nr. 4 eingetragene Gesamtgrundschuld auf seinem Grundstücksanteil in eine Fremdgrundschuld zu seinen Gunsten umgewandelt habe. Damit sei der Eintritt der Bedingungen für die Sicherungshypotheken in Abt. III Nrn. 13 und 14 auf Dauer ausgeschlossen. Die Hypotheken seien daher von Amts wegen zu löschen, soweit sie sich auf das in der Abteilung III Nr. 4 eingetragene Recht bezögen. Entsprechend seien die Hypotheken in Abt. III Nr. 15 und 16 zu löschen, weil kein Anspruch mehr auf Löschung der in Abt. III Nr. 4 eingetragenen Grundschuld bestehe, in dessen Folge die Beteiligte zu 2 bereichert werden könnte, soweit sie sich auf diese Grundschuld bezögen.

Die vom Grundbuchamt hierzu gehörten Beteiligten zu 3 und 4 haben sich gegen die Löschungen...

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