Leitsatz (amtlich)

Eine Grunddienstbarkeit ist nicht schon deswegen inhaltlich unzulässig, weil die Einhaltung der in ihr festgeschriebenen Unterlassungsverpflichtung den Eigentümer wirtschaftlich zu einem bestimmten Tun (Wärmebezug von einem Unternehmen) zwingt.

 

Normenkette

BGB § 1018

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 03.11.2004; Aktenzeichen 7 T 4677/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth v. 3.11.2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer eines Grundstücks. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 2 Folgendes vorgetragen:

"Grunddienstbarkeit (Unterlassen des Errichtens, Betreibens, Bereitstellens und Beziehens von Wärme zur Raumheizung und Brauchwarmwasser sowie Heizanlagenbetreibungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer von BV Nr. 1 in Bd. ..., Bl. ...; gem. Bewilligung v. 29.5.1992 und 5.6.1996 (UR ...); eingetragen am ..."

Die im Grundbuch bezeichnete Bewilligung lautet wie folgt:

"Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks hat es zu unterlassen:

a) auf dem dienenden Grundstück Anlagen zu errichten oder zu betreiben oder errichten und betreiben zu lassen, die der Erzeugung von Wärme zur Raumheizung und von Wärme zur Bereitung von Brauchwarmwasser dienen;

b) auf dem dienenden Grundstück von Dritten Wärme oder Brauchwarmwasser zu beziehen oder beziehen zu lassen."

Mit Schriftsatz v. 15.3.2004 legte der Beschwerdeführer beim AG eine "Grundbuchbeschwerde" ein und beantragte, die bezeichnete Grunddienstbarkeit zu löschen. Dieser Antrag wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen. Eine gegen die Zurückweisung eingelegte sofortige Beschwerde wies das LG zurück. Gegen den Beschluss des LG wendet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, mit welcher er sein Löschungsbegehren weiterverfolgt.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt: Die Beschwerde sei zulässig, jedoch unbegründet, weil eine Löschung i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO nicht vorzunehmen sei; die Eintragung im Grundbuch sei nämlich inhaltlich zulässig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

2. Die sorgfältig und ausführlich begründete Entscheidung des LG hält rechtlicher Nachprüfung stand:

a) Gemäß § 1918 BGB kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit u.a. sein, dass der Eigentümer des Grundstücks bestimmte Handlungen nicht vornehmen darf. Unstreitig ist es in der Rechtsprechung, dass eine positive Leistungspflicht nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein kann (BGH v. 2.3.1984 - V ZR 155/83, WM 1984, 820 [821]; v. 3.5.1985 - V ZR 55/84, WM 1985, 808 [809]; v. 29.3.1985 - V ZR 12/84, WM 1985, 1003 [1004]). Dies wird überwiegend aus dem Wortlaut und dem Kontext der Norm gefolgert (Walter, NJW 1988, 377 [387]).

Daneben besteht Einigkeit darüber, dass die Dienstbarkeit keine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers des belasteten Grundstücks enthalten darf. Es darf durch die Grunddienstbarkeit nur eine Unterlassungspflicht im Hinblick auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks normiert werden (BGHZ 29, 244 [248]).

b) Beide Gründe für die Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit liegen nicht vor: Gestaltungen wie die in der eingetragenen Grunddienstbarkeit vorgenommene können zwar als lediglich formelle Unterlassungsdienstbarkeiten bezeichnet werden, da sie materiell im Ergebnis die gleiche Wirkung äußern wie eine positive Verpflichtung zur Vornahme der nach dem Umfang des Verbots allein noch erlaubten Handlung. Aus diesem Grund hat das BayObLG auch in früheren Entscheidungen (BayObLGZ 1976, 218; MittBayNot 1978, 213; MittBayNot 1982, 242) derartige Grunddienstbarkeiten regelmäßig für unzulässig gehalten. Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf MDR 1979, 758) hatte damals schon eine entgegengesetzte Auffassung vertreten.

Zu Recht hebt der BGH (BGH v. 2.3.1984 - V ZR 155/83, WM 1984, 820 [821]) aber hervor, dass eine derartige Differenzierung zwischen einer materiellen und einer lediglich formellen Unterlassungsdienstbarkeit dem Gesetz fremd ist. Eine unmittelbare Rechtspflicht zur Unterlassung ist qualitativ etwas ganz anderes als ein faktischer Zwang zu einem positiven Tun, der sich erst aufgrund der tatsächlichen Besonderheiten des dienenden Grundstücks mittelbar ergibt, etwa weil der Eigentümer eines Gaststättengrundstücks, das mit einem Verbot zum Ausschank von Bier belastet ist, aus wirtschaftlichen Gründen zum Bezug solcher Getränke bei der dienstbarkeitsberechtigten Brauerei gezwungen ist (Staudinger/Mayer, Kommentar zum BGB, Überarb. 2002, § 1118 Rz. 83). Unter diesen Umständen hat der BGH gerade die mittelbare dingliche Absicherung von Fernwärmebezugspflichten durch eine Grunddienstbarkeit für zulässig gehalten und auch auf deren wirtschaftliche Bedeutung zur dinglichen Absicherung von Investitionen hingewiesen (BGH v. 2.3.1984 - V ZR 155/83, WM 1984, 820 [821]).

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