Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 15.10.2007; Aktenzeichen 9 O 352/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.03.2010; Aktenzeichen VIII ZR 253/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Bonn vom 15.10.2007 - 9 O 352/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt,

1. an die Klägerin 60.209,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2006 zu zahlen,

2. an die Klägerin seit dem 1.3.2007 bis zur Zahlung der zuerkannten Entsorgungskosten i.H.v. 1.784,50 EUR monatlich 138 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 58 % der Klägerin und zu 42 % der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 54 % die Klägerin und zu 46 % die Beklagte.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die ein Weingut betreibt, nimmt die Beklagte, von der sie Kunststoff-Stopfen für Weinflaschen erworben hat, mit der Behauptung, sämtliche ihrer mit Kunststoff-Stopfen der Beklagten verschlossenen Weine seien aufgrund des unzureichenden Oxidationsschutzes der Verschlüsse binnen eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren ungenießbar geworden, auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie trägt u.a. vor, in dem mit dem Handelsvertreter der Beklagten geführten Verkaufsgespräch sei ihr zugesichert worden, dass mit den Kunststoff-Stopfen eine Verkorkungsdauer von mindestens fünf bis sechs Jahren erzielt werden könne. Der Handelsvertreter habe auf entsprechende Nachfrage auf andere Winzer verwiesen, die sogar Beerenauslesen, die typischerweise über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum lagerten, mittels Kunststoff-Stopfen abdichteten. Dass der Handelsvertreter eine dahingehende Äußerung getan hat, stellt die Beklagte nicht in Abrede, meint aber, der Handelsvertreter habe damit lediglich die Risikobereitschaft einzelner Winzer hervorheben wollen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens und nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Schadensersatzverlangen weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung sowie die weiteren Schriftsätze im Berufungsverfahren (Bl. 269 ff., 302 ff., 315 ff., 353 ff. GA) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

I. unter Aufhebung des am 15.10.2007 verkündeten und am 17.10.2007 zugestellten Urteils des LG Bonn - 9 O 352/06 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 129.285,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung (23.9.2006) zu zahlen,

II. die Beklagte zu verurteilen, bis zur Zahlung der Entsorgungskosten für jeden weiteren Monat ab dem 1.3.2007 Lagerkosten i.H.v. 300 EUR an sie zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze im Berufungsverfahren (Bl. 283 ff., 348 ff. GA) Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 463 S. 1, 459 II BGB a.F. wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der verkauften Kunststoff-Stopfen.

1. Entgegen der Ansicht des LG meint der Senat, dass dem für die ursprüngliche Klägerin auftretenden Herrn Q. im Rahmen der Vertragsverhandlungen jedenfalls konkludent zugesichert worden ist, dass mit den betreffenden verkauften Kunststoffpfropfen ähnlich wie bei einem Naturkork, der eine Lagerfähigkeit des hiermit verschlossenen Weines von 5 bis 6 Jahren und länger ermöglicht, eine Lagerfähigkeit des Weines über einen deutlich längeren Zeitraum als die tatsächlich zutreffenden 2 bis 3 Jahre erreicht wird.

Bereits ausweislich der vorgelegten Werbeunterlagen (Bl. 8 f., 25 GA) wird der Eindruck vermittelt, dass der Kunststoffkorken ein vollwertiger Ersatz für den Naturkork sei. So wird er ausdrücklich als "Alternative zum Naturkork" bezeichnet. Ferner heißt es in der Zusammenfassung auf der Website " mit der Verwendung von Kunststoffkork erreichen sie eine enorme Qualitätssicherung für Ihre Kunden ...". Insbesondere hat der Handelsvertreter der Beklagten eine dem Naturkork vergleichbare (angebliche) Eigenschaft des Kunststoff-Stopfens hinsichtlich der Lagerfähigkeit des Weines eigens hervorgehoben, indem er darauf hingewiesen hat, dass einzelne Winzer sogar Beerenauslesen und damit Weine mit typischerweise langer Lagerung mit dem J.-Korken verschlössen. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, der Zeu...

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