Normenkette

AktG §§ 57, 311

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 01.06.2007; Aktenzeichen 1 O 552/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.05.2011; Aktenzeichen II ZR 141/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 1.6.2007 verkündete Grundurteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn - 1 O 552/05 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf über 30 Millionen EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz der ihr im Zusammenhang mit einer in den USA anhängig gewesen Sammelklage wegen Prospekthaftung entstandenen Kosten (Zahlung der Vergleichssumme sowie Kosten der Rechtsverteidigung).

1. Die Klägerin ist eine mit Wirkung zum 1.1.1995 aus der E C U hervorgegangene, börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Aktien zunächst von der Beklagten zu 1) gehalten worden waren. In zwei Börsengängen am 18.11.1996 (DT 1) und 28.6.1999 (DT 2) hatte die Klägerin neue Aktien aus Kapitalerhöhungen an den internationalen Kapitalmärkten platziert.

Beim sog. 3. Börsengang der Klägerin am 19.6.2000 (DT 3) wurden 200 Millionen Aktien der Klägerin, die von der Beklagten zu 2) - nach dem Vortrag der Klägerin treuhänderisch für die Beklagte zu 1) - gehalten wurden, an Anleger in Europa, den USA (dort als sog. American Depository Shares, ADS), Kanada und Asien verkauft (sog. Secondary Public Offering oder Umplatzierung, da die Aktien bereits an den Börsen platziert waren). In einem im Vorfeld des zweiten Börsenganges getroffenen Agreement vom 16.6.1999 (Anl. K 1) erklärte die Klägerin ihre Bereitschaft, den Verkauf der Aktien der Beklagten zu 2) dadurch zu fördern, dass sie für den ggf. erforderlichen Verkaufsprospekt und sonstige Unterlagen die die Gesellschaft betreffenden Informationsbeiträge unentgeltlich und kostenerstattungsfrei leistet und hinsichtlich dieser Beiträge die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Klarheit übernimmt. Die Verkaufsprospekte für Deutschland und die USA erstellte die Klägerin, die auch die Prospektverantwortung ggü. den Anlegern trug. Außerdem unterzeichnete sie in den USA eine sog. Registrierungserklärung (Registration Statement), die nach amerikanischem Recht Voraussetzung für den öffentlichen Verkauf der Aktien in den USA ist. Eine von der Klägerin angestrebte Vereinbarung mit den Beklagten über die Freistellung im Innenverhältnis von eventuellen Schadensersatzansprüchen von Anlegern aus Prospekthaftung kam nicht zustande.

Nach dem zwischen den Beklagten, der Klägerin und den Konsortialbanken geschlossenen "DT 3 - Globalen Übernahmevertrag" vom 17.6.2000 übernahm jeder Beteiligte im Innenverhältnis die Prospektverantwortung für die ihn betreffenden Prospektangaben. Sofern Ansprüche, Verluste oder Schäden auf Angaben, die in mehreren Abschnitten der Angebotsunterlagen enthalten sind, beruhen sollten, sollten "mehrere Haftungsverpflichtete einander als Einzelschuldner nach Verantwortungsquoten" haften (Art. 9 (1) letzter Satz). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Art. 9 des Globalen Übernahmevertrages (Anl. K 3) verwiesen.

Die Klägerin wurde von Anlegern im Rahmen einer Sammelklage in den USA auf Schadensersatz wegen unrichtiger bzw. unzureichender Prospektangaben in Anspruch genommen. Ihr wurden unzureichende Angaben in dem Prospekt zu den seinerzeit geführten Verhandlungen über die kurze Zeit nach dem 3. Börsengang erfolgte Übernahme des US-amerikanischen Mobilfunkunternehmens WT X Corporation (WT) sowie eine zu hohe Bewertung ihres Immobilienbesitzes in den Bilanzen vorgeworfen. Am 28.1.2005 schloss die Klägerin in dem Sammelverfahren einen Vergleich, durch den sie sich zur Zahlung von 120 Millionen US-Dollar (95.352.140,03 EUR) an die dortigen Kläger verpflichtete. Diesen Vergleichsbetrag sowie die ihr zur Rechtsverteidigung entstandenen Kosten, die sich nach ihrem von den Beklagten bestrittenen Vortrag auf 17.233.412,76 EUR belaufen, verlangt sie von den Beklagten ersetzt, insgesamt mithin 112.585.552,79 EUR.

Die Klägerin stützt die Klage auf Auftrag, hilfsweise Geschäftsführung ohne Auftrag, auf unzulässige Einlagenrückerstattung (§§ 57, 62 AktG) sowie hilfsweise auf konzernrechtliche Ansprüche (§§ 317 Abs. 1, 311 Abs. 1 AktG). Sie habe die Prospektverantwortung alleine auf Veranlassung und im Interesse der Beklagten übernommen, denen auch alleine der Erlös aus der Umplatzierung i.H.v. ca. 13 Mrd. EUR zugeflossen sei.

Die Beklagten wenden im Wesentlichen ein, der dritte Börsengang habe auch im Interesse der Klägerin gelegen, so dass diese die Prospekterstellung im eigenen Interesse und in eigener Verantwortung üb...

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