Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt bei Betreuung eines außerehelichen Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Geburt eines von einem anderen Mann abstammenden Kindes in der Trennungszeit prägt die ehelichen Lebensverhältnisse und stellt in der Regel keinen Verwirkungstatbestand dar.

2. Betreut die getrennt lebende Ehefrau ein außereheliches Kind, ist der Ehemann nur insoweit zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet, als er dies ohne Berücksichtigung der Kindesbetreuung wäre. Er haftet anteilig neben dem Vater des Kindes.

 

Normenkette

BGB §§ 1361, 1606 Abs. 3 S. 1, § 1613 Abs. 2 Nr. 2a, § 1615l Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Jülich (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen 10 F 755/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.5.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Jülich - 10 F 755/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1.7.2004 bis 8.7.2005 einschließlich i.H.v. insgesamt 5.832 EUR zu zahlen, und zwar zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.395 EUR seit dem 5.1.2005 sowie aus weiteren 485 EUR seit dem 1.2.2005, aus weiteren 459 EUR seit dem 1.3.2005, aus weiteren 459 EUR seit dem 1.4.2005, aus weiteren 459 EUR seit dem 1.5.2005, aus weiteren 459 EUR seit dem 1.6.2005 und aus weiteren 116 EUR seit dem 1.7.2005.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 57 % und die Klägerin zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache nur zu einem Teil Erfolg.

Für die Zeit vom 1.7.2004 bis zum 8.7.2005 - unstreitig ist die Ehe der Parteien seit dem 9.7.2005 rechtskräftig geschieden - hat die Klägerin Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 BGB i.H.v. insgesamt 5.832 EUR.

Dazu im Einzelnen:

1. Da der Träger der Sozialhilfe ausweislich des Schreibens des Sozialamtes der Gemeinde B. vom 12.7.2004 sowie der Einverständniserklärung der Klägerin vom 8.7.2004 auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin zurück abgetreten hat, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich ihres streitgegenständlichen Unterhaltsverlangens.

2. Für die Beurteilung und Berechnung des Unterhaltsanspruches der Klägerin ist zunächst auszugehen von einem - unstreitigen - um die berufsbedingten Aufwendungen bereits bereinigten Erwerbseinkommen des Beklagten von monatlich 2.446,88 EUR. Eine Reduzierung wegen Tilgungsleistungen für bestehende Verbindlichkeiten hat das FamG mit zutreffenden Gründen, denen der Beklagte im Rahmen seiner Berufung nicht entgegengetreten ist, verneint.

In Abzug zu bringen ist für die minderjährigen Söhne des Beklagten E., geboren am 9.3.1993, und N., geboren am 20.9.1994, der jeweilige Tabellenunterhalt, der aber nicht nach der ersten Einkommensstufe, sondern nach der gem. dem unterhaltsrelevanten bereinigten Monatsnettoeinkommen des Beklagten einschlägigen 7. Einkommensstufe (2.300 - 2.500 EUR) der Düsseldorfer Tabelle in Ansatz zu bringen ist. Bis Februar 2005 beläuft sich der für die bis dahin beide der zweiten Altersstufe angehörenden Söhne maßgebliche Tabellenunterhalt nach dem Stand der Düsseldorfer Tabelle vom 1.7.2003 auf 343 EUR. Dem entspricht in etwa auch der beklagtenseits mit Schreiben an die Klägerseite vom 2.8.2004 (Bl. 10 GA) mitgeteilte - um das hälftige Kindergeld bereits bereinigte - Zahlbetrag für jeden der beiden Söhne von 277 EUR. Da E. ab März 2005 der 3. Altersstufe angehört, ist für ihn ab diesem Monat ein Tabellenunterhalt von 404 EUR in Ansatz zu bringen. Nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle vom Stand 1.7.2005 sind für den Unterhaltsmonat Juli 2005 für E. dann 414 EUR und für N. 351 EUR anzurechnen.

Der Unterhalt für das am 24.8.2004 zwar nach Trennung, aber während der noch andauernden Ehe mit dem Beklagten von der Klägerin geborene, gem. dem rechtskräftigen Urteil des AG - FamG - Jülich vom 1.6.2005 - 10 F 651/04 - nicht vom Beklagten abstammende Kind O.H. hat für den Trennungsunterhaltsanspruch unberücksichtigt zu bleiben, weil die Klägerin den Beklagten auf Kindesunterhalt für O.H. nicht in Anspruch genommen hat und es auch nicht will. Erklärtermaßen will sie insoweit vielmehr den biologischen Vater von O.H. in Anspruch nehmen.

Es verbleibt danach ein für den Trennungsunterhalt relevantes Monatseinkommen des Beklagten von Juli 2004 bis Februar 2005 von 1.760,88 EUR (= 2.446,88 - 343 - 343), von März 2005 bis Juni 2005 von 1.699,88 EUR (= 2.446,88 - 404 - 343) sowie für Juli 2005 von 1.681,88 EUR (= 2.446,88 - 414 - 351).

3. Die Klägerin ist unterhaltsrechtlich mit einem eigenen Nettomonatseinkommen von 630 EUR zu berücksichtigen. Nach ihren eigenen, vom Beklagten insoweit nicht in Abrede gestellten Angaben hatte sie während der Ehe b...

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