Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Rechtsstreits – Auswirkung auf Verjährung

 

Normenkette

ZPO § 148 ff.; BGB § 211

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 4 O 272/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.2.2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Aachen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung i.H.v. 14.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann beiderseits auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines Anwaltsvertrags in Anspruch.

Die Klägerin wurde im Januar 1986 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Wegen der Folgen des Unfalls führte sie einen Schadensersatzprozess gegen die N.A. Versicherungs-AG (LG Aachen, 4 O 11/86), in dem sie anfänglich von Rechtsanwalt S. vertreten wurde. Mit Beschluss vom 5.1.1991 wurde der Rechtsstreit bis zum Abschluss eines beim Landessozialgericht in Essen anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Dort wurde am 15.12.1992 ein Vergleich geschlossen, durch den das Verfahren beendet wurde. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte die anwaltliche Vertretung der Klägerin übernommen. Sie teilte dem LG mit Schriftsatz vom 6.1.1993 die Beendigung des Verfahrens vor dem Landessozialgericht mit und fügte eine Abschrift des Vergleichsprotokolls bei. Weiter führte sie aus:

„Wir werden die Ansprüche der Klägerin abschließend beziffern, sobald die Beklagte des Verfahrens vor dem LSG Essen der Klägerin neue Bescheide hat zukommen lassen.”

Danach wurde das Verfahren von der Beklagten nicht mehr weiter betrieben. Mit Schriftsatz vom 1.4.1996 teilte sie dem Gericht mit, dass sie die Klägerin nicht weiter vertrete. Ein knappes Jahr später mandatierte die Klägerin die Rechtsanwälte R. und Partner in A.. Nachdem diese das Verfahren wieder aufgenommen und neue Anträge formuliert hatten, erhob die beklagte Versicherung unter Berufung auf den langen Verfahrensstillstand die Einrede der Verjährung. Mit Urt. v. 17.6.1998 wies das LG die Klage wegen Verjährung der Ansprüche ab.

Daraufhin machte die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Mit Schreiben vom 21.12.1998 verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung, jedoch beschränkt auf noch nicht verjährte Ansprüche.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die Verjährung der Ansprüche gegen die Versicherung durch ihre Untätigkeit nach dem Ende des Verfahrens vor dem Landessozialgericht verschuldet zu haben. Da die Klage ohne die Verjährung in vollem Umfang hätte Erfolg haben müssen, hafte die Beklagte i.H.d. gegen die Versicherung geltend gemachten Ansprüche und wegen der entstandenen Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten.

Mit ihren erstinstanzlichen Klageanträgen hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 130.009,44 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich aller weitergehenden Schäden in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ferner hat sie geltend gemacht, dass die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Versicherung ohnehin erfolglos geblieben wäre, weil ihr keine Ansprüche mehr zugestanden hätten.

Mit Urt. v. 23.2.2000 hat das LG die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die dreijährige Frist des § 51 b BRAGO habe am 15.12.1995 zu laufen begonnen, denn an diesem Tag seien die Ansprüche der Klägerin gegen die Versicherung verjährt, nachdem der Prozess im Anschluss an die Beendigung des Sozialgerichtsverfahrens durch den Vergleich vom 15.12.1995 drei Jahre lang nicht betrieben worden sei. Der Schriftsatz der Beklagten vom 6.1.1993 erfülle nicht die an ein „Weiterbetreiben” i.S.d. § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB zu stellenden Anforderungen. Da die Verjährung der Regressforderung am 15.12.1998 eingetreten sei, sei die Verzichtserklärung der Beklagten vom 21.12.1998 wirkungslos. Der Klägerin stehe auch ein sogenannter Sekundäranspruch wegen unterlassener Belehrung über die drohende Verjährung nicht zu, da sie in der fraglichen Zeit bereits durch andere Anwälte vertreten gewesen sei.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 23.11.2000 und ferner auf den Inhalt der beigezogenen Akten 4 O 11/96 LG Aachen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheid...

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