Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontakttelefonnummer

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB ist im Licht von Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2011/83 EU über die Rechte der Verbraucher richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Unternehmer gehalten ist, dem Verbraucher Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die ihm eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer erlauben. Ist dies der Fall (beispielsweise durch eine Rückrufoption, E-Mail, Chatmöglichkeit), ist die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer nicht erforderlich.

 

Normenkette

EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.10.2015; Aktenzeichen 33 O 233/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen I ZR 163/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.10.2015 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 233/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des LG Köln sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Der Kläger ist der Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen und ist in die vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt einen Onlineshop unter www.amazon.de. Beim Bestellvorgang erscheint vor Abschluss der Bestellung eine Seite, auf der der Verweis "kontaktieren Sie uns" angeklickt werden kann (Anlage K 1, S. 1 f. = Bl. 7 f. d.A.). Darauf öffnet sich eine Seite mit verschiedenen Auswahloptionen "E-Mail (Schicken Sie uns eine E-Mail)", "Telefon (Rufen Sie uns an)" oder "Chat (Einen Chat beginnen)" (Anlage K 1, S. 3 = Bl. 9 d.A.). Wird dort die Schaltfläche mit der Aufschrift "Rufen Sie uns an" angeklickt, öffnet sich die nächste Seite, auf der die Beklagte die Möglichkeit bietet, von der Beklagten angerufen zu werden (Anlage K 1, S. 7 f. = Bl. 13 f. d.A.). Alternativ wird auf "allgemeine Hilfenummern" verwiesen. Über diesen Verweis "allgemeine Hilfenummern" lässt sich ein Fenster mit Telefonnummern der Beklagten erreichen. Im Impressum (Anlage K 1, S. 10 ff. = Bl. 16 ff. d.A.) sind ebenfalls weder Telefon- noch Faxnummer zu finden. Durch Anklicken der Schaltfläche "Kontaktieren Sie uns" (Anlage K 1, S. 10 = Bl. 16 d.A.) gelangt man zu der oben beschriebenen Seite mit der Rückrufoption.

Die Klageschrift ist der Beklagten zugestellt worden gemäß Einschreiben-Rückschein, der jedoch kein Zustelldatum enthält. Unter dem 20.11.2014 haben sich die Prozessbevollmächtigten für die Beklagte bestellt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte Verbraucher vor Abschluss von Verträgen unzureichend über ihre Telefon- und Faxnummer informiert. Er hat darin einen Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB gesehen. Die dort aufgeführten Informationen müssten in klarer und verständlicher Weise vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden; eine Einschränkung hinsichtlich der Faxnummer gelte lediglich für Unternehmen, die nicht über Telefax erreichbar seien. Die Beklagte müsse auch klar und verständlich eine Telefonnummer angeben. Der Rückrufservice der Beklagten reiche nicht, da insbesondere die Hürden bis zum Rückruf zu hoch seien, da es eine Vielzahl von Schritten erfordere, um in Kontakt mit der Beklagten zu treten.

Der Kläger hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Conseil de gérance, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.amazon.de vor Abgabe der Vertragserklärung

a) eine Telefonnummer lediglich in der Weise wie in Anlage K 1 abgebildet zur Verfügung zu stellen,

und/oder

b) eine Telefaxnummer nicht zur Verfügung zu stellen,

II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass eine Angabe von Telefonnummer und Fax nur dann erforderlich sei, wenn ansonsten eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation nicht gewährleistet sei. Da sie ein System der Rückrufoption eingeführt habe und daneben aber auch ihre Telefonnummer angebe, sei den Erfordernissen Genüge getan. Insbesondere das von ihr genutzte System der Rückrufoption erlaube dem Kunden...

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