Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 528/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (21 O 528/14) vom 28.06.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 63.372,67 festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt mit der Klage von dem Beklagten, ihrem Enkel (geb. am 22.02.2003), die Rückzahlung eines Darlehens. Der Beklagte ist der Erbe seines Anfang 2014 verstorbenen Vaters, Herrn PM (nachfolgend: Erblasser), welcher der Sohn der Klägerin war.

Der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin (und Vater des Erblassers) gestattete dem Erblasser 1995 in dem Anbau seines Anwesens Estraße 12 in S das Ökonomiegebäude zu Wohn- und Bürozwecken umzubauen.

Unter dem 10.07.1995 schloss der Erblasser mit seinem Vater eine Vereinbarung dahingehend, dass die Überlassung des ehemaligen Ökonomiegebäudes als auch der Grund und Boden, auf dem dieses sich befindet, unentgeltlich, ohne weitere Ansprüche und ohne zeitliche Begrenzung erfolgen sollte. Der Vertrag (Anlage K 6, Bl. 13 d.A.) sollte später durch eine rechtliche gültige Überlassung/Geschenkung ersetzt werden.

Der Umbau wurde in der Folge vorgenommen; eine Umschreibung des Objektes auf den Erblasser erfolgte nicht.

Unter dem 01.01.2007 schloss die Klägerin mit dem Erblasser für die Bürofläche in dem oben genannten Objekt einen Mietvertrag ab, in dem eine monatliche Nutzungsgebühr i.H.v. 205 EUR vereinbart war. Hinsichtlich der Nebenkosten gab es in der Folge immer wieder wechselnde Kostenbeteiligungen. Ein Mietzins für die Nutzung der Wohnung wurde zu keinem Zeitpunkt gezahlt.

Mit ausgewiesenem Datum vom 20.03.2009 unterzeichneten die Klägerin und der Erblasser einen zinslosen Darlehensvertrag über max. 50.000 EUR, Anlage K 2, Bl. 7 d.A. Der Darlehensbetrag sollte bei Bedarf auf das Konto des Darlehensnehmers überwiesen werden. In Ziffer 3 war geregelt, dass das Darlehen in monatlichen Raten von mindestens 500 EUR ab dem 01.01.2011 zurückgezahlt werden sollte

Der Erblasser zahlte am 26.01.2011 1133,37 EUR an die Klägerin, in der Folgezeit bis einschließlich 30.12.2013 weitere Raten in Höhe von jeweils 500 EUR bzw. einmal 700 EUR, mithin insgesamt 17.833,37 EUR. Der Erblasser zahlte weitere 2 000 EUR, 1 ;500 EUR, 219 EUR sowie 610,60 EUR auf das Konto der Klägerin ein.

Mit Schreiben vom 15.05.2014 kündigte die Klägerin das Darlehen.

Nach dem Tod des Erblassers kündigte die Klägerin das Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten zum 31.10.2014 und forderte ihn auf, das gesamte Objekt zu räumen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nach.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass das Darlehen in vier Teilbeträgen ausgezahlt worden sei, und zwar am 27.03.2009 i.H.v. 43.000 EUR, am 03.07.2009 i.H.v. 5 ;000 EUR, am 03.12.2009 und am 06.10.2010 in Höhe von jeweils 1 ;000 EUR. Der Erblasser habe den Umbau in Kenntnis darüber vorgenommen, dass er nicht Eigentümer des Objektes sei.

Der Beklagte hat erstinstanzlich unter anderem die Aufrechnung gegen die etwaige Rückzahlungsforderung aus dem streitgegenständlichen Darlehen mit einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung i.H.v. 70.500 EUR erklärt. Diese ergebe sich daraus, dass der Erblasser das Wohn- und Bürogebäude auf dem Grundstück der Klägerin errichtet habe, dessen Eigentümerin diese nun sei.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 25.038,97 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen sind die Klage und die Widerklage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte für seine Behauptung, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB handele, beweislos geblieben sei. Auch bei Annahme eines Scheingeschäftes hätte die Klägerin ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Die Klägerin habe dem Erblasser einen Darlehensbetrag i.H.v. 50.000 EUR zur Verfügung gestellt. Die von der Klägerin eingeklagte Restforderung aus dem Darlehensvertrag sei durch Zahlung in Höhe von 7127,33 EUR erloschen. Ferner habe der Beklagte mit einem Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB i.H.v. 2797,73 EUR in Bezug auf das von dem Erblasser unmittelbar vor seinem Versterben bestellte und bezahlte Heizöl aufrechnen können. Der Beklagte habe nicht mit ihm zustehenden Pachtforderungen aufrechnen können. Die Klägerin habe ihrerseits mit Erfolg mit Mietzinsforderungen aufrechnen können, welche die Pachtforderungen des Beklagten übersteigen. Der Beklagte habe auch nicht mit Bereicherungsansprüchen i.H.v. 70.500 EUR aufrechnen können; er habe keinen taug...

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