Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 2 O 360/14)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.11.2015 (2 O 360/14) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervention erster und zweiter Instanz hat die Nebenintervenientin zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einem österreichischen Kreditinstitut, zur Anschlussfinanzierung ihres privaten Objektes einen Fremdwährungskredit in Yen ab. Zur Absicherung des Kredits verpfändete sie Ansprüche aus einer mit der B M AG geschlossenen, fondsgebundenen Lebensversicherung. Außerdem gewährte sie der Beklagten als Sicherheit die sich aus den Anträgen ergebende, eingetragene Grundschuld und trat Ansprüche aus einer bei der X AG bestehenden Lebensversicherung ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2013 erklärte die Klägerin den Widerruf und hilfsweise den Rücktritt hinsichtlich des Darlehensvertrages.

Das Landgerichts Bonn wies die Klage in seinem Urteil vom 18.11.2015 (2 O 360/14) - auf das hier hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wie auch der Anträge Bezug genommen wird - ab. Die Zustellung des Urteils an die Klägervertreter erfolgte am 20.11.2015 (GA 306).

Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 (GA 316), der per Fax am gleichen Tag bei dem Oberlandesgericht Köln einging, legten die Klägervertreter Berufung ein. Die Berufungsschrift ist mit einem unleserlichen Schriftzug unterzeichnet. Ergänzt wird dieser durch den maschinenschriftlichen Zusatz

"RA. Dr. T1

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht".

Mit einem vom 20.11.2015 datierenden Schriftsatz, der am 11.01.2016 per Fax bei dem Oberlandesgericht Köln einging, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die Berufung zu verwerfen, und begründeten dies mit Zweifeln an der formgerechten Einlegung des Rechtsmittels. Auch gegen Urteile des LG Stuttgart (25 O 253/14), LG Bonn (2 O 360/14), LG Frankfurt (2-27 O 327/14) sowie LG Kempen (23 O 442/15) sei jeweils Berufung eingelegt worden, wobei die Unterschriften von unterschiedlichen Personen stammten wohingegen alle Berufungsschriften den Zusatz trugen

"RA Dr. T1

Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht".

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom "20.11.2015" nebst Anlagen (GA 330f) Bezug genommen. Am 22.02.2016 ging die vom gleichen Tag datierende Berufungsbegründung der Klägervertreter ein und stellte klar, dass die Unterschrift von Rechtsanwalt S geleistet wurde. Die Unterschriftenpraxis wurde unstreitig bereits seit mehreren Jahren in der konkreten Art und Weise ausgeübt.

Mit Beschluss vom 27.04.2016, der den Klägervertretern am 11.05.2016 zuging, wies das Oberlandesgericht Stuttgart in der Sache 5 U 29/16 darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil in diesem Fall Rechtsanwalt T2 unterschrieb, ohne kenntlich zu machen, dass es sich nicht entsprechend dem maschinenschriftlichen Zusatz um die Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. T1 handelte. Daraufhin beantragten die Klägervertreter im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 23.05.2016, der am 25.05.2015 bei dem Oberlandesgericht Köln einging, vorsorglich die Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungs- und Begründungsfrist.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, es sei nicht erforderlich, dass die Unterschrift wie im Zusatz ausgewiesen von Rechtsanwalt Dr. T1 geleistet wurde, da es sich bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin um eine Partnerschaftsgesellschaft handele. Rechtsanwalt S habe nicht den Eindruck erwecken wollen, Rechtsanwalt Dr. T1 unterzeichne an seiner Stelle. Vielmehr habe er mit der Unterschriftleistung bewusst die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen wollen.

Die Klägerin beantragt,

•1. das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.11.2015 (2 O 316/14) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.755,40 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche bzw. Rechte aus der mit der B M F AG, Postfach xxxx, B-xxxx X abgeschlossenen Versicherung zur Versicherungs-Urkundennummer

M xxxxxxxxx.

•2. die Beklagte zu verurteilen, die Ansprüche bzw. Rechte aus der bei der H AG (ehemals X AG) bestehenden Versicherung zur Versicherungs-Nr.

x-xx.xxx.xxx-x an die Klägerin zurückabzutreten.

•3. die Beklagte zu verurteilen, bezüglich der bei dem Amtsgericht Siegburg, Grundbuch von Siegburg, Blatt 0000, an erster Rangstelle eingetragenen Buchgrundschuld i.H.v. 256.000,00 DM plus 15 % Zinsen einen Verzicht zu erklären.

•4. die Beklagte zu...

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