Leitsatz (amtlich)

Ist bei einem OLG ein Justizprüfungsamt eingerichtet, das einen eigenen Faxeingang eröffnet hat, so kann dieser nicht dem OLG als zuständigem Berufungsgericht zugeordnet werden.

Das Justizprüfungsamt ist, auch wenn es sich in demselben Gebäude wie das Oberlandesgericht befindet, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht verpflichtet, eingehende Faxschreiben umgehend auf die zutreffende Adressierung und die Verwendung der richtigen Telefaxnummer zu überprüfen und gegebenenfalls sofort weiterzuleiten.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.10.2015; Aktenzeichen 32 O 20/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln vom 20.10.2015 - 32 O 20/15 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.414,42 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch Urteil vom 20.10.2015 hat das LG Köln die auf Zahlung (...) gerichtete Klage des Klägers abgewiesen.

Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diesem das Urteil am 23.10.2015 zugegangen.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2015, bei dem Oberlandesgericht Köln am 24.11.2015 eingegangen, hat der Kläger gegen das Urteil des LG Köln vom 20.10.2015 Berufung eingelegt (...) Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Schriftsatz ist an das Oberlandesgericht Köln adressiert und enthält unter der zutreffenden Adresse den Zusatz "vorab 1 x per Telefax 0211/87565112481". Dabei handelt es sich um die Telefaxnummer des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Köln. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015, bei dem Oberlandesgericht Köln am 04.12.2015 eingegangen, hat der Kläger erneut die Berufung eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er den Sendebericht beigefügt, nach dem der Schriftsatz vom 04.11.2015 am 23.11.2015, um 12:03 Uhr, an die genannte Telefaxnummer versandt wurde und ausgeführt, das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (wohl Köln) habe seinen Prozessbevollmächtigten am 25.11.2015 telefonisch mitgeteilt, dass die Berufungsschrift dort eingegangen sei. Wie die falsche Faxnummer auf die Berufungsschrift gelangt sei, sei nicht nachvollziehbar.

(...) Die Bürokräfte, die mit der Übermittlung und Versendung fristwahrender Schriftsätze beauftragt seien, seien dahingehend geschult und angewiesen, die Fristen zu beachten, die Faxnummer einzusetzen oder zu kontrollieren sowie das Sendeprotokoll auszudrucken und zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig gesendet und angekommen sei. Diese Tätigkeiten seien von der zuständigen Kanzleiangestellten auch stets fehlerlos ausgeführt worden. Diese hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 03.12.2015 angegeben, die Telefaxnummer am 23.11.2015 auf den Schriftsatz gesetzt und den Schriftsatz nach Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt an die Telefaxnummer versandt zu haben.

Der Kläger beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie unter Abänderung des am 20.10.2015 verkündeten Urteils des LG Köln (32 O 20/15) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 42.414,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Er rügt, dem Vortrag des Klägers sei bereits nicht zu entnehmen, dass die in den Berufungsschriftsatz eingesetzte Telefaxnummer einem zuverlässigen Verzeichnis entnommen und nachträglich mit diesem abgeglichen worden sei. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2016 vorgetragen, zum Abgleich der Telefaxnummer bei Überprüfung des Sendeberichts stehe der Kanzlei das jeweils neueste "Ortsverzeichnis der Gerichte, Finanz- und Kommunalbehörden" aus dem Deutschen Anwaltverlag zur Verfügung.

(...)

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln vom 20.10.2015 war nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der in § 517 ZPO vorgesehenen Monatsfrist nach der Zustellung des angefochtenen Urteils erhoben worden ist und die Voraussetzungen der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht vorliegen.

1. Die Berufung ist nicht fristgerecht erhoben worden, da der Berufungsschriftsatz des Klägers erst nach Fristablauf bei dem zuständigen Berufungsgericht eingegangen ist. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat ab Zustellung der anzufechtenden Entscheidung. Das klageabweisende Urteil des LG Köln vom 20.10.2015 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 23.10.2015 zugestellt worden. Die Berufungsfrist ist demzufolge am 23.11.2015 abgelaufen. Eine de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge