Leitsatz (amtlich)

1. Liegen die Voraussetzungen für eine gegenständlich begrenzte Teilauseinandersetzung nicht vor, führt dies nicht zur Unzulässigkeit, sondern nur zur Unbegründetheit einer auf § 2042 BGB gestützten Leistungsklage.

2. Eine auf Feststellung einzelner Streitpunkte gerichtete Klage ist vor Abschluss der Erbauseinandersetzung nur zulässig, wenn eine solche Feststellung der Klärung der für die Auseinandersetzung maßgebenden Grundlagen dient und die Erbauseinandersetzung hierdurch entlastet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Feststellungsklage i.E. einer Teilauseinandersetzung gleichkommt.

3. Ein Gericht ist nicht bereits deshalb zur Erteilung eines gerichtlichen Hinweises verpflichtet, weil eine – anwaltlich vertretene – Partei hierum gebeten hat. Von einem Übersehen eines Gesichtspunktes i.S.d. § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO kann nicht ausgegangen werden, wenn einer Partei die Problematik einer bestimmten Rechtsfrage bewusst ist, sie aber an ihrem von dem Prozessgegner abweichenden Rechtsstandpunkt festhält. Die Partei darf sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht ihrer Rechtsauffassung folgt, es sei denn, dass das Gericht diesen Eindruck hervorgerufen hat.

4. Durch eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung oder Widerklage wird die Zurückweisung einer Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen. Ebensowenig steht einer Beschlussverwerfung entgegen, dass das LG eine Erbauseinandersetzungsklage als unzulässig abgewiesen hat, während sie tatsächlich unbegründet ist.

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 12.06.2003; Aktenzeichen 12 O 433/02)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 12.6.2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen – 12 O 433/02 – durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 12.1.2004 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das LG hat die Klage jedenfalls i.E. zu Recht abgewiesen. Sowohl der erstinstanzlich auf Zahlung eines Betrages i.H.v. jeweils 33.785,80 Euro gerichtete Antrag als auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag haben in der Sache keinen Erfolg. Ein Verfahrensfehler des LG kann nicht festgestellt werden. Bei dem in der Berufungsinstanz erstmalig gestellten weiteren Hilfsantrag handelt es sich um eine gem. § 533 ZPO unzulässige Klageänderung, auf die die Berufung nicht mit Erfolg gestützt werden kann.

a) Die Kläger haben zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zahlung von jeweils 33.785,80 Euro (Hauptantrag erster Instanz) gegen die Beklagte.

aa) Allerdings ist das LG in der angegriffenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig sei, weil die Voraussetzungen für eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung nicht vorlägen. Sollte dies der Fall sein, führt dies nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit der Klage. Bei dem Erfordernis, dass eine Auseinandersetzungsklage grundsätzlich auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses zu richten ist und im allgemeinen zu einer vollständigen Abwicklung führen soll (vgl. nur Palandt/Edenhofer, BGB. 62. Aufl., 2003, § 2042 Rz. 16 f.), handelt es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung des § 2042 BGB. Fehlt es hieran, ist eine Klage zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

bb) Der Hauptantrag ist unbegründet, weil die Kläger die Voraussetzungen für eine auf § 2042 BGB gestützte Teilauseinandersetzung des Nachlasses in Bezug auf das streitgegenständliche Depot bei der C. S. nicht hinreichend dargetan haben. Dies hat das LG in der Sache zutreffend, wenn auch im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage, festgestellt.

(1) Die Vorschrift des § 2042 BGB ist anwendbar, obwohl die Erblasserin das hier str. Depot bei der C. S. in der Schweiz angelegt hatte. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB richtet sich das Erbstatut nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Vorliegend war die Erblasserin deutsche Staatsangehörige. Der Umstand, dass das Depot sich nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz befand, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar erstreckt sich die Verweisung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB nicht auf solche Gegenstände, die sich nicht in diesem Staate, sondern im Ausland befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Derartige besondere Vorschriften sieht das Recht der Schweiz als des Staates, in welchem das fragliche Depot lag, indes nicht vor. Vielmehr enthält Art. 91 Abs. 1 des Schweizer IPRG für den Fall des Todes einer Person mit letztem Wohnsitz im – von der Schweiz aus gesehen – Ausland für das Erbstatut eine Gesamtverweisung auf das Wohnsitzrecht, hier also auf deutsches Recht (vgl. Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Band V, Stand: 50. Ergänzungslieferung, 2002, Schweiz, Grdz. C III Rz. ...

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