Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 28.04.2003; Aktenzeichen 8 T 236/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 28.4.2003 - 8 T 236/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Das LG hat mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die in jeder Hinsicht in Einklang steht mit den Senatsbeschlüssen vom 21.11.2001 - 16 Wx 185/01 - (OLG Köln, Beschl. v. 21.11.2001 - 16 Wx 185/01, OLGReport Köln 2002, 136 [137]) - und 20.9.2002 - 16 Wx 135/02 (OLG Köln, Beschl. v. 20.9.2002 - 16 Wx 135/02, OLGReport Köln 2003, 113), die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller muss zur Kenntnis nehmen, dass die Teilungserklärung der Beauftragung der Verwalterin mit der Verfahrensführung im Einzelfall keineswegs entgegensteht und es ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 3, 4 WEG entspricht, für eine Verfahrensvertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft Sorge zu tragen. Durch die Teilungserklärung sind lediglich die Kompetenzen der Eigentümerversammlung bezüglich der Erweiterung der Vertretungsbefugnisse für die Verwalterin begrenzt. Die Eigentümerversammlung ist nicht gehindert, im Beschlusswege statt der Verwalterin einem bestimmten Anwalt bzw. einer Anwaltssozietät Vollmacht zu erteilen. Die Vollmachtserteilung unmittelbar an den Anwalt kann, da die Teilungserklärung insoweit keine Einschränkungen enthält, auch über ein bestimmtes Anlassverfahren hinausgehen, sich z.B. auf alle anhängigen oder demnächst anhängig werdenden Anfechtungsverfahren beziehen, sofern dies, was nach dem jeweiligen Beschlussinhalt ggf. auf einen Anfechtungsantrag hin im Einzelfall zu prüfen ist, ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Eine Einschränkung der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung für die unmittelbare Beauftragung eines Anwalts ergibt sich aus der Teilungserklärung, die unter 13.3 nur Regelungen zum Umfang der Vollmacht des jeweiligen Verwalters enthält, nicht. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass Herrn Rechtsanwalt ... für alle laufenden und für die "neuen" Anfechtungsverfahren bestimmter Wohnungseigentümer, nämlich des Antragstellers und der Eheleute ..., Vertretungsvollmacht erteilt worden ist. Die Tatsache schließlich, dass der Beschluss über die Vollmachtserteilung angefochten ist, steht, wie dem Antragsteller ebenfalls bereits durch das LG zutreffend erläutert worden ist, seiner Wirksamkeit nicht entgegen.

Das rechtliche Gehör des Antragstellers ist nicht dadurch verletzt worden, dass das AG ihm den Schriftsatz der Antragsgegner vom 9.10.2002 erst mit dem Beschluss vom 19.11.2003 übermittelt hat. Denn die Entscheidung ist nicht auf diesen Schriftsatz und die hierin enthaltene Erklärung gestützt, der Eigentümerbeschluss vom 8.7.2003 sei nicht angefochten. Das Gegenteil war dem AG zudem bekannt, weil der Antragsteller zuvor eine Kopie seines Beschlussanfechtungsantrags vom 11.7.2002 zu den Akten gereicht hat. Im Übrigen wären etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ohnehin ohne Belang, da der Antragsteller im Erstbeschwerdeverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatte.

Ergänzend ist im Übrigen zu den Gründen der Entscheidung des LG lediglich noch Folgendes anzumerken:

Da die Teilungserklärung in Ziff. 11.3 allgemein und ohne irgendwelche Einschränkungen eine Vertretung der Sondereigentümer in der Eigentümerversammlung erlaubt, ist es rechtlich unbedenklich, übertragbare Vollmachten zu erteilen, die entsprechend dem Formular der Beteiligten zu 3) bis auf Widerruf für alle zukünftigen Wohnungseigentümerversammlungen gelten (Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rz. 53-56). Weder das Gesetz noch die Teilungserklärung sehen zudem wegen des Verhältnisses persönlich anwesender und vertretener Eigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung eine bestimmte Quote vor.

Auf die Wirksamkeit von Verwalterverträgen kommt es nicht an, sondern nur darauf, ob der Bestellungsakt als solcher wirksam ist. Insofern könnten allenfalls Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung der Beteiligten zu 3) deshalb bestehen, weil mit Beschluss vom 26.6.1998, also innerhalb des durch § 26 Abs. 2 WEG vorgegebenen Zeitraums für die Zeit vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2003 Jahren eine Neubestellung erfolgt ist, während unter 13.2 der Teilungserklärung ein Bestellungszeitraum von 2 Jahren genannt ist. Anders als die Regelung unter Ziff. 13.3, die den Umfang der Rechte und Pflichten des Verwalters (OLG Köln, Beschl. v. 21.11.2001 - 16 Wx 185/01, OLGReport Köln 2002, 136) regelt und die nur sinnvoll ist, wenn sie auch für alle künftigen Verwalter Geltung hat, ist Ziff. 13.2 dahin gehend auszulegen, dass sie sich nur ...

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