Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 04.02.2005; Aktenzeichen 1 O 313/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.2.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn - 1 O 313/04 - wird zurückgewiesen.

Der mit Schriftsatz des Klägers vom 2.6.2005 erhobene Hilfsantrag ist wirkungslos.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück.

1. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), ist durch den Senat im Einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschl. v. 24.5.2005 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Senat hält hieran auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 2.6.2005 fest. Diese veranlasst keine abweichende Beurteilung. Aus den im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegten Gründen stellt sich die Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Beklagten nicht als Darlehen i.S.d. § 607 BGB a.F. dar. Der Kläger trägt auch in der Stellungnahme dem Umstand, dass der von der Beklagten erhaltene Betrag lediglich "im Erbfall verrechnet" werden sollte, nicht angemessen Rechnung.

2. Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst, wie der Senat ebenfalls in dem Hinweisbeschluss vom 24.5.2005 dargelegt hat. Es verbleibt dabei, dass es lediglich um eine einzelfallbezogene Auslegung der Vereinbarung vom 30.10.1997 geht. Dass der Kläger die von dem Senat vorgenommene Auslegung nicht teilt, begründet nicht die Zulassung der Revision.

3. Der Senat ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch Zeitablauf gehindert, durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO über die Berufung zu entscheiden. Eine bestimmte Frist, innerhalb derer die Entscheidung getroffen werden müsste, sieht das Gesetz nicht vor. Der Senat verstößt mit der vorliegenden Entscheidung auch nicht gegen das gesetzliche Erfordernis, den Zurückweisungsbeschluss unverzüglich zu erlassen, nachdem seine Voraussetzungen vorliegen. Nach der im Gesetz vorgesehenen Reihenfolge ist regelmäßig zunächst die Erwiderung der Beklagtenseite auf die Berufungsbegründung und damit die ihr dafür gem. § 521 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist abzuwarten, ehe der Senat über den Erlass eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO berät. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Berufungserwiderung (19.5.2005) und dem Erlass des Beschlusses vom 24.5.2005 lediglich fünf Tage verstrichen. Darin liegt kein Verstoß gegen das Gebot, unverzüglich, mithin "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu entscheiden (vgl. zu dem Gebot der Unverzüglichkeit auch OLG Zweibrücken v. 10.5.2004 - 7 U 2/04, OLGReport Zweibrücken 2004, 523).

4. Schließlich steht der Zurückweisung der Berufung auch nicht der von dem Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 2.6.2005 zusätzlich zu dem Hauptantrag angekündigte Hilfsantrag entgegen.

a) Hierfür kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag überhaupt zulässig ist. Der Senat ist nämlich mit dem OLG Rostock der Auffassung, dass die von dem Gesetz bei Vorliegen der in § 522 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen zwingend, d.h. ohne Handlungsermessen ("weist ... zurück") vorgesehene Beschlussverwerfung (vgl. OLG Köln v. 11.6.2003 - 2 U 15/03, MDR 2003, 1435 = OLGReport Köln 2003, 263; KG v. 2.11.2004 - 7 U 50/04, KGReport Berlin 2005, 109; OLG Celle v. 6.6.2002 - 2 U 31/02, OLGReport Celle 2003, 9 = NJW 2002, 2800) generell auch im Falle einer zulässigen Klageerweiterung oder Widerklage zu erfolgen hat (vgl. OLG Rostock v. 12.6.2003 - 3 U 96/03, OLGReport Rostock 2003, 355 = MDR 2003, 1195; vgl. auch OLG Frankfurt v. 22.12.2003 - 19 U 78/03, OLGReport Frankfurt 2004, 48 = AG 2004, 567; OLG Frankfurt NJW 2004, 146). Eine Ausnahme für den Fall einer zulässigen Klageerweiterung ist in § 522 Abs. 2 ZPO nicht vorgesehen. Wäre das Gericht gleichwohl gehalten, nunmehr über die gesamte Berufung mündlich zu verhandeln, hätte es der Berufungsführer in der Hand, trotz der Erfolglosigkeit der Berufung die vom Gesetz zwingend angeordnete Beschlussverwerfung zu umgehen. Dies hätte wiederum unmittelbar Auswirkungen auf eine mögliche Anfechtbarkeit der Entscheidung, die wegen der in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG normierten Gewährleistung des gesetzlichen Richters nicht der Disposition der Parteien unterliegen darf. Während aber ein Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist, kann eine Entscheidung im Urteilsverfahren bei - wie hier - Vorliegen der erforderlichen Beschwer mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) angefochten werden. Ebenso wie aber § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Berufungsgericht kein Handlungsermessen einräumt, mittelbar über die Wahl des Beschluss- oder Urteilsverfahrens die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung zu steuern (vgl. hierzu BVerfG v. 5.8.2002 - 2 BvR 1108/02, NJW 2003, 281), ist eine solche Steuerung...

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