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OLG Rostock Beschluss vom 12.06.2003 - 3 U 96/03

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Leitsatz (amtlich)

Bei Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung befasst sich das Berufungsgericht nicht mit der in der Berufungsinstanz durch den erstinstanzlich unterlegenen Kläger erweiterten Klage; es prüft insb. nicht deren Erfolgsaussicht. Mit Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO wird die Klageerweiterung wirkungslos.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2, § 533

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 10.01.2003; Aktenzeichen 4 O 289/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.1.2003 verkündete Urteil des LG Rostock (Az.: 4 O 289/99) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die mit der Berufungsbegründung hilfsweise erhobene Widerklage ist wirkungslos.

Der Streitwert der Berufung beträgt 7.980,99 Euro.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Mieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenlokals auf Mietzahlung für die Monate Oktober 1997 bis August 1999 sowie auf Nachzahlung von Betriebskosten in Anspruch. Der Beklagte wandte Mietminderung wegen Sachmängel (Geräuschbelästigung sowie Herabfallen von Schnee und Eis vom Vordach über der Ladentür) ein und erhob Widerklage auf Beseitigung dieser Mängel. Das LG ließ die Minderung wegen eines mietvertraglich vereinbarten Ausschlusses nicht durchgreifen; es verurteilte den Beklagten zur Mietzahlung i.H.v. 7.980,99 Euro nebst Zinsen und zur Nachzahlung von Betriebskosten i.H.v. 349,00 Euro. Auf die Widerklage hin verurteilte es die Klägerin, dafür zu sorgen, dass von dem Vordach nicht Schnee und Eis vor die Eingangstür des von dem Beklagten gemieteten Ladenlokals fallen sowie eine Schalldämmung zu einem benachbarten Raum, in dem Billard gespielt wird, herzustellen.

Die Verurteilung zur Nachzahlung der Betriebskosten nimmt der Beklagte hin. Gegen die Verurteilung zur Mietzahlung wendet sich der...

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