Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung eines Mitgesellschafters für Darlehen

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 100, 439

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 21.06.2007; Aktenzeichen 3 O 295/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Koblenz vom 21.6.2007 abgeändert.

Der Beklagte zu 2. wird - als Gesamtschuldner neben dem im ersten Rechtszug bereits verurteilten Beklagten zu 1. (Anerkenntnisurteil vom 27.10.2006) - verurteilt, an die Klägerin 7.682,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.4.2006 zu zahlen, abzgl. am 24.10.2006 und am 29.11.2006 jeweils gezahlter 100,00 EUR.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner. Die durch die - dem Anerkenntnisurteil vom 27.10.2006 nachfolgende - streitige Verhandlung entstandenen Mehrkosten trägt der Beklagte zu 2.

Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug trägt der Beklagte zu 2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die klagende Bank verlangt von den Beklagten als Gesellschaftern der zwischenzeitlich aufgelösten "Be. & Partner GbR" in K. (Freiberufler-Sozietät) - gesamtschuldnerisch haftend - die Rückzahlung eines außerordentlich gekündigten Darlehens (Vertrag vom 5.11.2002 - Original Bl. 87-92 GA -; Kündigungsschreiben vom 29.7.2004 - Bl. 37 GA -).

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Geschäftskonto der Gesellschaft wurde am 15.11.2001 eröffnet (Original-Antrag Bl. 84 GA; Vollmacht/Unterschriftskarte Bl. 85 GA); von diesem Konto wurden vereinbarungsgemäß die fälligen Zinsen des - endfälligen - Darlehens bis zur Kündigung eingezogen. Der noch offene Restsaldo per 28.4.2006 beläuft sich auf 7.682,11 EUR (Forderungskonto Bl. 44/42 GA).

Der Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 11.10.2006 (Bl. 60 GA) die Klageforderung anerkannt; gegen ihn erging daraufhin Anerkenntnisurteil nebst Kostengrundentscheidung vom 27.10.2006 (Bl. 64/65 GA).

Die Parteien haben den Rechtsstreit i.H.v. 200 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt (Ratenzahlungsvereinbarung der Klägerin mit dem Beklagten zu 1.; Bl. 83 und 97a GA).

Das LG hat - nach Beweisaufnahme - mit Urteil vom 21.6.2007 (Bl. 154-162 GA) die Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin rügt die Beweiswürdigung des LG als rechtsfehlerhaft und widersprüchlich; sie hält die Feststellungen des Schriftsachverständigen sowie die Aussage des Zeugen (vormaliger Beklagter zu 1.) für im Sinne des Klagevortrags eindeutig. Der Zinsaufwand des streitgegenständlichen Darlehens und der finanzierte Pkw seien bei der Gesellschaft verbucht worden (Gewinnermittlung sowie Anlagenspiegel für die Jahre 2002 und 2003, Bl. 215 ff. GA).

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Koblenz vom 21.6.2007 aufzuheben und den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 7.682,11 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.4.2006 abzgl. am 24.10.2006 gezahlter 100 EUR sowie am 29.11.2006 gezahlter 100 EUR zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt, dass die Klägerin noch bis zum Eingang des Sachverständigengutachten den Eindruck erweckt habe, die Unterzeichnung des Darlehensvertrages sei bereits am 5.11.2002 in den Bankgeschäftsräumen erfolgt. Das streitgegenständliche Darlehen sei allein aus steuerlichen Gründen von der Gesellschaft gezahlt und als "Sonderbetriebsvermögen" des vormaligen Beklagten zu 1. verbucht worden.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet.

Der Beklagte zu 2. ist als Gesamtschuldner neben dem bereits rechtskräftig im vorliegenden Rechtsstreit verurteilten vormaligen Beklagten zu 1. verpflichtet, der Klägerin den noch offenen - unstreitigen - Restsaldo aus dem wirksam außerordentlich gekündigten Darlehensvertrag vom 5.11.2002 zurückzuerstatten (§§ 488 Abs 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 490 Abs. 1 BGB, Nr. 3.2.2 und 10 der Allgemeinen Darlehensbedingungen i.V.m. §§ 128 Satz 1 HGB analog, 421 BGB).

1. Auch nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Außen-Gesellschaft in der neueren ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bleiben daneben deren Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich und grundsätzlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar (Prinzip der Akzessiorität; vgl. Timm/Schöne in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 714 Rz. 16 m.w.N.). Die Klägerin hat im ersten Rechtszug klargestellt, dass die ursprüngliche Klage (allein) gegen die beiden Gesellschafter persönlich gerichtet war (Sitzungsprotokoll vom 31.5.2007; Bl. 140 GA).

2. Der im Namen der Gesellschaft abgeschlossene und unstreitig jedenfalls vom vormaligen Beklagten zu 1. unterzeichnete Darlehensvertra...

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