Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausseinandersetzung von Mitgesellschaftern

 

Normenkette

BGB §§ 426, § 730 ff.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 03.05.2007; Aktenzeichen 16 O 165/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 3.5.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien sind alleinige Gesellschafter der zwischenzeitlich aufgelösten "B. Partner GbR" in K. (Freiberufler-Sozietät); der Kläger macht gegen den Beklagten Rückgriffsansprüche wegen teilweiser Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern geltend.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Gesellschaft verfügt über keine liquiden Mittel mehr; ein Guthaben i.H.v. 67.000 EUR liegt- "vor jedem Zugriff bis zum rechtskräftigen Abschluss von laufenden Rückforderungsprozessen gesperrt" - auf einem Rechtsanwaltsanderkonto.

Der Kläger hat eine "vereinfachte Auseinandersetzungsbilanz" vorgelegt (Schriftsatz vom 22.12.2006; Bl. 107 ff. GA), der der Beklagte im Einzelnen nicht entgegengetreten ist (Schriftsatz vom 5.2.2007; Bl. 111/112 GA).

Das LG hat mit Urteil vom 3.5.2007 (Bl. 123-132 GA) der Klage i.H.v. 9.900 EUR nebst Zinsen stattgegeben (Darlehen bei der Volksbank RheinAhrEifel eG; Ausgleichsquote 99 v.H.); im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Restlohnansprüche ehemaliger Angestellter der Sozietät; Ausgleichsquote 50 v.H.). Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte rügt eine nach dem Hinweisbeschluss des LG vom 27.11.2006 (Bl. 102-104 GA) vollständig überraschende Kehrtwendung zur Frage der isolierten Geltendmachung der Klageforderung; ein konkretes Eingehen auf die "absolut falschen" Zahlen in der vom Kläger vorgestellten, als solche nicht zulässigen "vorläufigen Auseinandersetzungsbilanz" sei daher nicht geboten gewesen. Jedenfalls aber bestehe in Ansehung des angeblichen Darlehensvertrages vom 5.11.2002 keine Gesellschaftsverbindlichkeit; er habe - gerade auch im Rechtsstreit mit der Gläubigerbank - eine Unterschriftsleistung durch ihn, den Beklagten, stets bestritten.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Koblenz vom 3.5.2007 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält den Ausnahmefall der isolierten Geltendmachung einer Ausgleichsforderung vor der Auseinandersetzung der Gesellschaft für hinreichend konkret dargetan; der Beklagte habe hiergegen jedweden konkreten Gegenvortrag unterlassen. Das Bestreiten des Beklagten im Hinblick auf den Darlehensvertrag der Gesellschaft mit der Volksbank werde schon durch die Geschäftsbücher der Sozietät (Zinsaufwand; Anlagevermögen; Bl. 173 ff. GA) widerlegt.

Die Akte OLG Koblenz - 1 U 973/07 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die - zulässige - Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat mit Recht in Ansehung der streitgegenständlichen - unstreitigen - Tilgungsleistungen des Klägers auf den nach der außerordentlichen Kündigung der Volksbank RheinAhrEifel eG vom 29.7.2004 (Bl. 9 GA) noch offenen Saldo aus dem Darlehensvertrag vom 5.11.2002 (Bl. 6-8 GA) einen durchsetzbaren Rückgriffsanspruch des Klägers gegen den Beklagten i.H.v. 9.900 EUR bejaht (§ 426 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 488 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 490 Abs. 1 BGB).

1. Zwischen den - persönlich und grundsätzlich unbeschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftenden (Prinzip der Akzessiorität; § 128 Satz 1 HGB analog) - Gesellschaftern einer BGB-Außen-Gesellschaft besteht ein echtes Gesamtschuldverhältnis, aus dem im Verhältnis der Gesellschafter untereinander Ausgleichsansprüche pro rata in Höhe ihrer jeweiligen Verlustbeteiligung erwachsen können, sei es als Befreiungsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB oder als Rückgriffsanspruch nach Befriedigung des Gläubigers gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH MDR 2008, 92 [93]; Timm/Schone in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 714 Rz. 29). Während des Bestehens der Gesellschaft kann ein Mitgesellschafter nur dann in Anspruch genommen werden, wenn von der Gesellschaft keine Erstattung zu erlangen ist (vgl. BGH a.a.O.; MDR 2002, 593); die subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter greift allerdings schon dann ein, wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel zur Erfüllung der Gesellschaftsschuld nicht mehr zur Verfügung stehen (BGH a.a.O.).

2. Die - unstreitigen - Tilgungsleistungen des Klägers i.H.v. insgesamt 10.000 EUR (Einzahlungsbelege vom 28.9. und 22.11.2005; Bl. 10 GA) betrafen eine rechtswirksam entstandene Darlehensverbindlichkeit der Sozietät. Dies hat das LG - unter Heranziehung des im Rechtsstreit betreffend das Außenverhältnis der Parteien ggü. der Darlehensgeberin (LG Koblenz - 3 O 295/06 -) erstatteten Schriftsachverständigengutachtens (§ 411a ZPO) - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Der Senat ist in jenem Paralle...

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