Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 22.07.2011; Aktenzeichen 110 O 5/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2013; Aktenzeichen IX ZR 108/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat die Berufung im Hinblick auf die geltend gemachten Aussetzungszinsen zurückgewiesen hat.

 

Gründe

(gemäß § 540 ZPO)

A.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen mehrerer Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Beurteilung des An- und Verkaufs zu bebauender Grundstücke in Anspruch.

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer den An- und Verkauf unbebauter Grundstücke und war zudem als Bauherr-, Baubetreuer und Vermittler unternehmerisch tätig. Er war weiterhin Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer einer im August 1992 auf Anraten des Beklagten gegründeten O GmbH. Deren Unternehmensgegenstand bestand in dem An- und Verkauf von bebauten Grundstücken sowie der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherrin und Baubetreuerin.

Im Mai 1992 erwarb der Kläger ein Grundstücksareal. Dies bebaute die GmbH mit 29 Reihenhäusern. Der Kläger teilte die Grundstücke in Sonder- und Miteigentum auf. Die noch zu bebauenden Grundstücke verkaufte er an verschiedene Erwerber. Eine Wohnung vermietete er an die GmbH, die darin eine Musterwohnung einrichtete.

Die notariell beurkundeten Kaufverträge sahen vor, dass der Kläger die Wohnungseigentumsrechte bestehend aus Miteigentumsanteilen an dem Grundstück sowie Sondereigentums- und Sondernutzungsrechten verkaufte. Zugleich verkaufte die GmbH, vertreten durch den Kläger, alle Erschließungsmaßnahmen sowie Planungskosten und verpflichtete sich, das Wohnungseigentum schlüsselfertig mit Außenanlagen zu errichten. Nach den jeweiligen Kaufverträgen waren zum einen für die Baumaßnahme ohne Grundstücksanteile ein Gesamterstellungspreis zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer und zum anderen ein Kaufpreis für Grund und Boden ohne Umsatzsteuer zu entrichten. Das Entgelt für die Baumaßnahme und der Preis für den Grund und Boden wurden zu einem Gesamtkaufpreis zusammengefasst.

Der Kläger behandelte den Verkauf der Miteigentumsanteile an dem Grund und Boden als umsatzsteuerfrei. Von der Möglichkeit, nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit zu verzichten, machte er auf Anraten des Beklagten keinen Gebrauch. Die GmbH unterwarf die Entgelte für die Baumaßnahmen der Umsatzsteuer und zog im Gegenzug Vorsteuer ab.

Im Rahmen einer Außenprüfung ging der Prüfer davon aus, dass zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe. Dies führte zu der Annahme, dass die Veräußerung der Miteigentumsanteile an dem Grund und Boden und die Erstellung der Gebäude nur einheitlich als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden könnten.

Der Kläger erhielt daraufhin am 13.02.2001 einen Umsatzsteueränderungsbescheid, der ihn zu einer Nachzahlung von 88.863,43 € verpflichtete.

Der von dem Beklagten für den Kläger eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen, die daraufhin auf Anraten des Beklagten erhobene finanzgerichtliche Klage abgewiesen. Dabei ging das Finanzgericht davon aus, dass entgegen der Auffassung des Finanzamtes von einer Umsatzsteuerfreiheit des Verkaufs des Grund und Bodens wie der Herstellung des Wohnungseigentums auszugehen sei. Gleichwohl hielt es die Klage für unbegründet, weil angesichts der Umsatzsteuerfreiheit auch der Entgelte für die Herstellung der Gebäude in noch größerer Höhe zu Unrecht Vorsteuer abgezogen worden und der Kläger als Organträger Schuldner des hieraus resultierenden Rückzahlungsanspruchs sei.. Die von dem Kläger eingelegte Revision blieb erfolglos.

Der Beklagte hatte für den Kläger eine Aussetzung der Vollziehung beantragt, die durch Bescheide vom 13.02.2001, 12.10.2004 und 23.08.2007 auch gewährt wurde. Mit Bescheid vom 19.12.2009 forderte das Finanzamt den Kläger zur Zahlung von Aussetzungszinsen auf.

Darüber hinaus wurde der Kläger mit Gerichtskosten für die finanzgerichtlichen Verfahren und den Aufwendungen für die Vertretung durch den Beklagten belastet.

Nachdem der Kläger gegenüber dem Beklagten bereits Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, forderte seine erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte den Beklagten mit Schreiben vom 23.08.2010 vergeblich zur Zahlung auf.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung der festgesetzten Umsatzsteuern, Zinsen und Aufwendungen für die finanzgerichtlichen Verfahren. Darüber hinaus beansp...

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