Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen V StVK 100/13)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird, soweit der auf Nachzahlung eines Betrages von 28,83 € gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen worden ist, aufgehoben. Im gleichen Umfang wird der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt C vom 27.08.2013 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Betroffenen 28,83 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die in dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I.

Der Betroffene war Strafgefangener in der JVA C. Im Monat Juli 2013 konnte er unverschuldet nur an zwei Tagen seiner Arbeit nachgehen. Zum Ablauf des Monats wies sein Hausgeldkonto einen ihm zur Verfügung stehenden Betrag von 8,66 € aus. Die Verlobte des Betroffenen hatte am 31.07.2013 bei der JVA C einen Betrag i.H.v. 35 € eingezahlt, der für die Überprüfung und anschließende Versiegelung des Fernsehgerätes des Betroffenen bestimmt war. Dieser Betrag wurde durch den Antragsgegner dem damaligen Eigengeldkonto des Betroffenen gutgeschrieben und, da das Überbrückungsgeld noch nicht vollständig angespart gewesen war, als Überbrückungsgeld behandelt, so dass es gemäß § 83 Abs. 2 S. 3 StVollzG nicht zur freien Verfügung des Betroffenen stand. Mit Antrag vom 31.07.2013 beantragte der Betroffene bei dem Antragsgegner eine Aufstockung seines Hausgeldes durch Gewährung von Taschengeld für den Monat Juli 2013 bis zum Taschengeldhöchstsatz, der unbearbeitet blieb. Ein erneuter Antrag des Betroffenen mit demselben Begehren vom 09.08.2013 wurde durch die JVA C am 27.08.2013 mündlich abgelehnt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragte der Betroffene unter Angabe eines Taschengeldhöchstsatzes von 37,55 €, die JVA C zu verpflichten, ihm einen Taschengeldbetrag i.H.v. 28,89 € (37,55 € abzüglich 8,66 €) nachzuzahlen und seinem Eigengeldkonto gutzuschreiben. Er machte geltend, der durch seine Verlobte eingezahlte Betrag i.H.v. 35 € dürfe bei der Berechnung seines Taschengeldanspruches nicht berücksichtigt werden. Zudem sei seine Informationsfreiheit durch die Anrechnung dieses Betrages auf das Überbrückungsgeld verletzt, da er wegen der verzögerten Überprüfung und Versiegelung seines Fernsehgerätes dieses vorübergehend nicht habe benutzen können.

Die Strafvollstreckungskammer wies mit durch Beschluss vom 20.12.2013 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass der Antragsgegner zu Recht gemäß § 83 Abs. 2 S. 2 StVollzG den Betrag von 35 € dem Eigengeldkonto des Betroffenen gutgeschrieben und bei der Prüfung des Taschengeldanspruches berücksichtigt habe. Es liege auch keine Ausnahme gemäß Nr. 3 VV zu § 83 StVollzG vor, wonach Eigengeld, das für Gefangene zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt worden sei, nicht als Überbrückungsgeld zu behandeln sei, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung des Gefangenen diene. Dies sei bei einer Versiegelung eines Elektrogerätes sicher nicht der Fall. Auch greife die Argumentation des Betroffenen hinsichtlich der Informationsfreiheit nicht, da es zum einen andere Informationsmöglichkeiten als den Fernsehkonsum gebe und zum anderen eine vielleicht ein- bis zweimonatige Fernsehabstinenz sicher einer Eingliederung des Gefangenen nicht entgegenstehe.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 05.06.2014 zugelassen, da der angefochtene Beschluss mangels einer hinreichenden Tatsachenfeststellung keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 Absatz 1 StVollzG durch den Senat darstelle. Gleichzeitig wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat mit Beschluss vom 21.07.2014 den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung mit einer weitgehend gleichlautenden Begründung wie in dem aufgehobenen Beschluss vom 20.12.2013 erneut als unbegründet zurückgewiesen. Zusätzlich wurde u. a. mitgeteilt, dass der Antragsgegner zur Begründung seines Antrags auf Zurückweisung des Antrags des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ausgeführt habe, der Betroffene habe unter Berücksichtigung seines Eigengeldes von 8,66 € und der von seiner Verlobten eingezahlten 35 € insgesamt über 43,66 € und damit über einen Betrag, der über dem Taschengeldhöchstsatz für Juli 2013 von 37,49 € gelegen habe, verfügen können, so dass ihm mangels Bedürftigkeit kein Taschengeldanspruch zustehe.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28.10.2014 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildun...

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