Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 322 O 197/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 22, vom 23.11.2001 (AZ: 322 O 197/00) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Maklerfirma, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Maklercourtage für den Nachweis bzw. die Vermittlung von Verträgen über das Gewerbeobjekt in der Ba. 16 in Hamburg. Zum einen macht sie einen Teilbetrag von 10.000 DM wegen des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und der Fa. B., hilfsweise wegen des späteren Mietvertrages zwischen der Beklagten und dem Insolvenzverwalter T., und zum anderen einen Teilbetrag von 70.000 DM wegen des nachfolgenden Kaufvertrages zwischen der Beklagten und dem Insolvenzverwalter T. geltend.

Das LG Hamburg, Zivilkammer 22, hat durch Urt. v. 23.11.2001 (AZ: 322 O 197/00), auf das ebenso wie auf die erstinstanzlichen Parteischriftsätze nebst Anlagen zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Gegen dieses, der Klägerin am 21.1.2002 zugestellte, Urteil hat die Klägerin am 18.2.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.4.2002 mit einem beim Hanseatischen OLG am 17.4.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie trägt vor, die vom LG unterstellte Nichterfüllbarkeit des gültigen Mietvertrages mit der B. stehe dem Courtageanspruch nicht entgegen. Zudem sei die Eigentümerin, die Fa. T., mit der Vermietung durch die B. einverstanden gewesen. Der vermittelte sei mit dem vermieteten Mietgegenstand inhaltlich identisch. Die wirtschaftliche Kongruenz sei auch dann gegeben, wenn sich ein Vermietungsangebot von 12,50 DM/qm im sanierten Zustand in ein solches von 8,50 DM/qm im unrenovierten Zustand ändere. Jedenfalls sei der Maklervertrag von den Parteien abgeändert worden. Im Rahmen aller Gespräche sei Gegenstand der Diskussionen der Mietpreis von 12,50 DM/qm gewesen. Die zur Alternative gestellten Angebote seien entweder 12,50 DM/qm bei zusätzlichen Leistungen der Fa. B. oder 8,50 bis 9 DM/qm ohne zusätzliche Leistungen gewesen.

Hinsichtlich des Mietvertrages mit dem Insolvenzverwalter habe sie eine Nachweis- und Vermittlungstätigkeit erbracht. Dieser habe sie ausdrücklich um die Mitwirkung bei der Neuvermietung und um Daten der Beklagten gebeten. Ihr stehe auch eine Verkaufsprovision zu. Die vom LG fehlerhaft gewürdigte Beweisaufnahme habe den Zugang des Exposés bei der Beklagten ergeben. Sie habe nicht nur das Objekt, sondern auch den potentiellen Vertragspartner benannt. Der Umstand, dass nur Rechtsanwalt T. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vertragspartner habe werden können, ändere nichts daran, dass er vor der Eröffnung eine Verfügung der Fa. T. hätte genehmigen müssen. Zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Insolvenzverwalter, bestehe eine derartige Nähe, die einer Identität gleichkomme, dass es formalistisch wäre, zwischen diesen zu unterscheiden. Der BGH habe entschieden, dass eine Bekanntgabe des Verkäufers in Ausnahmefällen nicht erforderlich sei, wenn es – wie hier – auf die Person des Verkäufers nicht wesentlich ankomme. Die Beklagte habe bereits vor ihrer Maklerleistung im August wegen der Benennung des vorläufigen Insovenzverwalters durch B. gewusst, dass in jedem Fall Herr T. als vorläufiger oder selbstständiger Insolvenzverwalter Ansprechpartner sei. Sie habe den Geschäftsführer der Beklagten, K., nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Fa. T. und Einsetzung von T. als Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass ein „Mitspieler” in das Geschehen eingetreten sei, nämlich dass der Insolvenzverwalter jetzt das Sagen über das Grundstück habe. Dies habe sie ihm im Juni/Juli, jedenfalls definitiv vor August 1999 gesagt.

Sie beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 80.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 17.12.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das LG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte weder wegen des Mietvertrages mit der Fa. B. (Ziff. 1) oder mit dem Insolvenzverwalter (Ziff. 2) noch wegen des Kaufvertrages mit dem Insolvenzverwalter (Ziff. 3) einen Courtageanspruch gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB hat.

1. Mietvertrag mit der Fa. B.

a) Ein Provisionsanspruch der Klägerin ist entgegen der A...

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