Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 17.10.2005; Aktenzeichen 419 O 69/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 19 für Handelssachen, vom 17.10.2005 (Az. 419 O 69 / 05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt , dass die Beklagte verpflichtet ist , der Firma D... T... GmbH aufgrund der Frachtführerhaftungsversicherung, abgeschlossen über die Firma A... H... R... S..., Hamburg, Schadennummer 03-..., hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem grenzüberschreitenden Transport von Schwerte und Iserlohn nach Herstal und Willebroek/Belgien vom 22.05.2003 Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, begehrt die Feststellung, dass der von ihr eingesetzte Unterfrachtführer Versicherungsschutz für einen Transportschaden aus einer bei der Beklagten eingedeckten Verkehrshaftungsversicherung beanspruchen kann.

Die Klägerin war im Mai 2003 mit dem Transport von zwei Sendungen (Stahlnäpfchen und Kabel) von Deutschland nach Belgien beauftragt worden. Sie gab den Auftrag an die Firma D... T... GmbH, Viersen, weiter.

Für das Jahr 2003 hatte die Firma D... T... GmbH bei der Beklagten die A... HRS Verkehrshaftungs-Versicherungs-Police A... HRS 2003 VH Nr. . P1- . . . . . . (Anl. B 8) abgeschlossen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB / Anl. B2) -1) heißt es u.a.:

1.

Gegenstand der Versicherung

1.1

Verkehrsverträge

Gegenstand der Versicherung ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen jeder Verkehrsvertrag (Fracht- , Spedition- und Lagervertrag) des Versicherungsnehmers als Frachtführer im Straßenverkehr, als Spediteur oder Lagerhalter , wenn und soweit die damit zusammenhängende Art der Tätigkeit in der BETRIEBSBESCHREIBUNG dokumentiert ist. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.

1.2

Vorsorgeversicherung

Gegenstand der Versicherung sind auch Verkehrsverträge des Versicherungsnehmers als Frachtführer im Straßengüterverkehr, Spediteur oder Lagerhalter nach Maßgabe des Versicherungsvertrages über zu diesem Verkehrsgewerbe üblicherweise gehörende Tätigkeiten, wenn der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrages diese Tätigkeiten neu aufnimmt (neues Risiko). ...

8.3

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

Verletzt der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten eine Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6, 62 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers in Abweichung des § 6 Abs. 1, Satz 2 und 3 VVG auch ohne Kündigung des Versicherungsvertrages ein.

Nachdem der Fahrer der Firma D... T... GmbH die Sendungen am 22.05.2003 übernommen hatte, stellte er den beladenen Sattelzug in der Nähe seiner Wohnung in Viersen ab. In der Nacht zum 23.05.2003 wurde der Sattelzug entwendet. Auf die Klagen der Transportversicherer ihrer Auftraggeber haben das Landgericht Hagen (Anl. K 10) und das Landgericht Frankfurt a.M. (Anl. K 11) die Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die Klägerin hat ihrerseits ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (Az. 7 O 62/04 / Bl. 172 f f d.A.) erstritten, in dem die Firma D... T... GmbH verurteilt worden ist , an sie EUR 70.717,73 nebst Zinsen wegen des Transportschadens und weitere EUR 10.018,68 nebst Zinsen wegen der Kosten der Vorprozesse zu zahlen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 17.10.2005 hat das Landgericht die Feststellungsklage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gem. Ziffer 8.3 AVB von der Leistungspflicht befreit, weil die Firma D... T... GmbH die in Ziffer 8.1.3 AVB statuierte Obliegenheit verletzt habe, im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr eingesetzte Fahrzeuge mit je zwei voneinander unabhängig funktionierenden Diebstahlssicherungen auszustatten. Es sei auch unschädlich, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht gekündigt habe (§ 6 Abs. 1 S. 3 VVG), weil diese Voraussetzung der Leistungsfreiheit in Ziffer 8.3 Abs. 2 AVB i.V.m. §§ 15 a, 187 VVG wirksam ausgeschlossen worden sei. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Das Urteil ist der Klägerin am 19.10.2005 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 18.11.2005 Berufung ein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge