Leitsatz (amtlich)

Beantragt der Generalbundesanwalt als Zentrale Behörde zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsfeststellungsklage, mit der die Voraussetzungen für eine spätere Unterhaltsklage für ein in den USA lebendes Kind gegen einen in Deutschland lebenden Mann geschaffen werden sollen, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Aktenzeichen 351 F 54/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 29.5.2002 wird der Beschluss des AG Hamburg, FamG, vom 6.5.2002 – 351 F 54/02 – abgeändert.

Der Antragstellerin wird für den Klagentwurf vom 23. 1. 02 Prozesskostenhilfe bewilligt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Ziel des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG) ist es, die Geltendmachung derartiger Ansprüche insbesondere in den Fällen zu erleichtern, in denen der Berechtigte in den USA bzw. in Kanada lebt, der Verpflichtete jedoch in Deutschland, oder umgekehrt. Bei in Deutschland eingehenden Gesuchen übernimmt der Generalbundesanwalt als Zentrale Behörde gem. § 8 Abs. 1 des Gesetzes „alle geeigneten Schritte, um für den Berechtigten die Leistung von Unterhalt durchzusetzen.” Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 AUG gilt die Zentrale Behörde als bevollmächtigt, im Namen des Berechtigten außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu sein. Zwar benennt § 8 Abs. 2 S. 2 AUG unter den Tätigkeiten, zu denen die Zentrale Behörde hierzu bevollmächtigt ist, ausdrücklich lediglich „die Erhebung und Verfolgung einer Unterhaltsklage”. Dies geschieht jedoch im Rahmen eines nicht abgeschlossenen Maßnahmekatalogs („insbesondere”).

Der Wortlaut des Gesetzes steht daher der Auslegung, dass auch ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft von ihm erfasst sei, nicht zwingend entgegen.

Der Generalbundesanwalt hat in der Beschwerdebegründung erklärt, ausländische Gerichte stellten auf Antrag deutscher Gläubiger ohne weiteres im Unterhaltsverfahren die Vaterschaft fest. Diese Erklärung ist als Auskunft der Zentralen Behörde zu werten, nicht als einseitiger Parteivortrag. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie zutrifft. Sie steht auch in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen von Bach (Bach, FamRZ 1996, 1250 [1253]). Da das Gesetz die internationale Gegenseitigkeit gewährleisten und insbesondere den betreffenden US-amerikanischen und kanadischen Bestimmungen ähnlich sein soll, liegt es nahe, es in der Weise auszulegen, dass auch in Deutschland ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach seinen Bestimmungen eingeleitet werden kann (so auch Bach, FamRZ 1996, 1250 [1253]).

Der Generalbundesanwalt hat weiter ausdrücklich erklärt, er beabsichtige, nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft Klage auf Zahlung von Unterhalt zu erheben. Die Klage kann daher als notwendige Vorstufe zur Erhebung einer Unterhaltsklage, möglicherweise auch einer späteren einvernehmlichen Vereinbarung über den Unterhalt oder eines Anerkenntnisses angesehen werden.

Jedenfalls im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens ist deshalb davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage als Maßnahme i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 AUG anzusehen ist (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt – 28 W 22/96).

Da im Übrigen eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts obliegt gem. § 572 Abs. 3 ZPO dem FamG.

Huusmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105726

FamRZ 2003, 318

EzFamR aktuell 2003, 61

MDR 2003, 458

IPRspr. 2002, 183

JAmt 2002, 535

OLGR-BHS 2003, 88

www.judicialis.de 2002

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