Leitsatz (amtlich)

Zur Berechtigung der unbedingten Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Mängel gegen Vergütungsansprüche aus einem Architektenvertrag.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 12.08.2005; Aktenzeichen 17 O 187/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen VII ZR 65/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 12.8.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit darf auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenlohn für drei Bauvorhaben: A in O1 (A), R in O2 (R) und P in O2 (P). Die Parteien hatten hierzu einen Rahmenvertrag (K1, Anl. bd.) geschlossen. Dieser hat u.a. folgenden Wortlaut: "Der Auftragnehmer (Kläger) erbringt die Leistungen nach § 15 HOAI (...) Die Festlegung erfolgt nach gesonderter Maßgabe (...) Der Auftraggeber (Beklagte) überträgt dem Auftragnehmer Ingenieurleistungen gem. § 1 dieses Vertrages. Der Leistungsumfang ergibt sich aus gesonderter Vereinbarung (...) Aufwendungen nach Zeit bedürfen einer schriftlichen Beauftragung (...)." Der Kläger stellte drei Schlussrechnungen, nämlich betreffend das BV A über die Leistungsphasen (LP) der § 15, 16 HOAI 1 bis 8, (Anlage K 91a in Leitzordner), betreffend das BV R über die LP 2 bis 6 und (Anlage K 91b) und betreffend das BV P über die LP 2 bis 4 (Anlage K 91c).

Die Beklagte wendet Mängel ein und erklärt unbedingte Aufrechnung mit behaupteten Beseitigungskosten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 310.988,05 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des § 288 I BGB seit dem 18.12.2002 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 150.843,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2004 zu zahlen.

Das LG hat der Klage bis auf einen Zinsanteil stattgegeben. Es hat dem Kläger zugebilligt nach den Mindestsätzen der §§ 15, 16 HOAI und der entsprechenden Honorartafel abzurechnen, nachdem die Beklagte Stundensatzvereinbarungen unter Verweis auf das Schriftformerfordernis im Rahmenvertrag bestritten hatte. Der Kläger hatte daraufhin seine Ansprüche neu mit Schriftsatz 16.7.2005 und Anlagen K 91a bis c berechnet. Das LG hatte daraufhin am 25.8.2005 Hinweis (GA 262) erteilt, dass der Klägervortrag substantiiert sei und Frist zur Erwiderung bis 31.10.2004 gesetzt. Mit Hinweis vom 14.3.2005 (GA 264) hat das LG auf Unsubstantiiertheit des Beklagtenvortrags hingewiesen und letzte Frist zur Behebung bis 15.4.2005 gesetzt. Bis zur mündlichen Verhandlung vom 20.5.2005 ist nichts mehr vorgetragen worden, die Beklagte hat lediglich ihre Hilfsaufrechnung auf eine Hauptaufrechnung umgestellt. Das Urteil ist am 12.8.2005 ergangen.

Das LG hat die Klageforderung in Höhe der beantragten 310.988,05 EUR als berechtigt und unstreitig angesehen und aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten verneint. Die Beklagte habe die Voraussetzungen des § 635 BGB a.F. nicht dargelegt, nämlich einen Mangel des Architektenwerkes, eine objektive Pflichtverletzung des Klägers oder eine Kausalität zwischen beiden. Wegen der Einzelheiten der vom LG angestellten Überlegungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte Abänderung und Klageabweisung. Sie lässt dabei stillschweigend ihre Widerklage fallen und verteidigt sich nur noch mit Hauptaufrechnung, wobei sie im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt. Es wird Aufrechnung erklärt mit 526.460 EUR aus behaupteten Mängeln des Architektenwerkes sowie (neu) weiteren 100.000 EUR aus Mängeln des BV N Der Kläger habe die Erbringung der LP 5 (Ausführungsplanung), LP 8 (Bauüberwachung) und LP 9 (Objektbetreuung) geschuldet, wie sich aus dem Rahmenvertrag durch die dortige Bezugnahme auf § 15 HOAI ergebe. Die behauptete Mangelhaftigkeit der Baumaßnahmen indiziere eine Mangelhaftigkeit des Architektenwerkes nach der sog. Symptomtheorie. Deshalb müsse der Kläger die Mangelfreiheit der Architektenleistung oder fehlende Kausalität nachweisen.

Die Erwiderung des Klägers verneint eine Beauftragung sämtlicher Leistungsphasen des § 15 HOAI durch den Rahmenvertrag. Aus dessen § 3 ergebe sich vielmehr, dass der Leistungsumfang des Klägers gesonderter Vereinbarungen bedurft habe. Vereinbart worden seien für das BV A die LP 1 bis 7 und nu...

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