Leitsatz (amtlich)

Die Sollbeschaffenheit eines Bauwerks kann sich abweichend vom Leistungsverzeichnis auch aus einem Wärmebedarfsausweis ergeben.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-1 O 198/02)

BGH (Aktenzeichen VII ZR 223/07)

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Werklohn und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem von der A - GmbH durchgeführten Bauvorhaben "..." O1 durch Beschluss des Insolvenzgerichts Erfurt vom 18.7.2005 wurde über das Vermögen der A - GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Die Klägerin wurde von der Insolvenzschuldnerin mit Vertrag vom 12.5./17.5.1999 (Bl. 84 ff. d.A.), auf den - wie auf alle im Folgenden bezeichneten Unterlagen - verwiesen wird, nach vorangegangenem Angebot über 321.001,58 DM (Bl. 72 ff. d.A.) beauftragt, die Dachdecker - und Bauspenglerarbeiten an 15 zu errichtenden Niedrigenergiereihenhäusern durchzuführen.

Im Wärmebedarfsausweis des Ingenieurbüros SV1 vom 31.6.1998 (Anlage B 23 - Bl. 211-213 d.A.) ist auf Seite 2 für das Bauteil Flachdach, also für die Terrassen, vermerkt: "B25 d = 16 cm + 16 cm 025". Der gemäß Prüfungsanordnung der Stadt O1 (Anlage B 24 - Bl. 214 f. d.A.) durch den Prüfingenieur SV2 geprüfte Wärmebedarfsausweis ist Bestandteil der genehmigten Pläne.

Die Insolvenzschuldnerin hat mit der Klageerwiderung ein Schreiben vom 14.5.1999 (Anlage B 3 - Bl. 97 d.A.) vorgelegt, nach dessen Inhalt die Ausführungspläne der Zeilen 1 + 2, incl. der Details, sowie der Auszug aus dem Wärmeschutznachweis übersandt werden und gebeten wird, darauf zu achten, dass bei den geforderten Dämmwerten (0,25) K-Wert 0,15 die entsprechenden Materialien in das Flachdach eingebaut werden. Mit Schriftsatz vom 20.2.2004 (Bl. 230 d.A.) hat die Klägerin vorgetragen, das Schreiben vom 14.5.1999 sei nicht bekannt. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19.7.2004 hat die Klägerin vorgetragen, das Schreiben vom 14.5.1999 sei fingiert.

Unter dem 2.11.1999 wies die Insolvenzschuldnerin schriftlich (Anlage B 26 - Bl. 255 d.A.) auf das Erfordernis des Wärmeleitfähigkeitswertes von 0,25 hin und erhielt darauf das Schreiben der Klägerin vom 3.11.1999 (Anlage B 16 - Bl. 128 d.A.), in dem es u. a. heißt:

"Die von uns eingebaute Wärmedämmung entspricht genau den Vorgaben der LV Pos. 02.05. Um Kältebrücken zu vermeiden wurde die Dämmung in mehreren Lagen kreuzweise verlegt. Die Dämmstoffdicke beträgt 160 mm, mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,25."

Mit Schriftsatz vom 20.2.2004 hat die Klägerin ein an die Insolvenzschuldnerin gerichtetes Schreiben vom 7.11.1999 (Anlage K 2 - Bl. 233 d.A.) zur Akte gereicht, dessen Zugang die Beklagte bestreitet, in dem die Klägerin mitteilt, die im Schreiben vom 3.11.1999 angegebene Wärmeleitfähigkeit von 0,25 beruhe auf einem Irrtum.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Leistungen seien als mängelfrei am 6.4.2000 abgenommen worden und ihr stehe aus der Schlussrechnung vom 28.2.2000 und aus einem Zusatzauftrag (Klempnerarbeiten gemäß Rechnung vom 24.5.2000) noch der mit der Klage verfolgte Betrag von 21.718,56 € zu.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.718,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 21.6.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und

widerklagend mit der Klägerin am 28.1.2003 zugestelltem Schriftsatz - nach teilweiser Rücknahme der ursprünglich über 93.842,16 € erhobenen Widerklage,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 83.144,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Hinsichtlich der von der Klägerin in der Schlussrechnung angegebenen Positionen hat sich die Beklagte auf die im Schriftsatz vom 17.1.2003 (Seite 11 ff - Bl. 61 ff. d.A.) vorgetragenen Mängel und Unzulänglichkeiten, Nichtbeauftragungen für berechnete Nachtragsaufträge und auf Aufmassfehler, die nach ihrer Auffassung zu Kürzungen führen, berufen. Insbesondere habe die Klägerin die unterhalb der Terrassen liegenden Räumlichkeiten nicht wie vereinbart durch Material mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,25, sondern nur durch Material mit der Wärmeleitfähigkeit 0,40 gedämmt. Auf die Berechnung der Beklagten im Klageerwiderungsschriftsatz (Seite 15 ff. - Bl. 65 ff. d.A.) wird verwiesen. Wegen der nach Einholung des Sachverständigengutachtens geänderten Berechnung durch die Beklagte wird auf den Schriftsatzes vom 9.6.2004 (Seite 2 ff. - Bl. 266 ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 3.3.2003 (Bl. 150 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV3 vom 20.11.2003 und das Ergänzungsgutachten vom 13.4.2004 wird Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 336 bis 341 d. A.) Bezug genommen.

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