Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz der Bank wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Emission von Schuldverschreibungen in der Form von Indexzertifikaten

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.02.2011; Aktenzeichen 2-25 O 278/10)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 100/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen XI ZR 100/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 25.2.2011 - 2/15 O 278/10, abgeändert.

Die Beklagte wird zur Zahlung von EUR 14.962,29 an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung von 9,8675 Anteilen des B ... Zertifikats Fonds-Nr. X ... (ISIN DE ...) nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. EUR 899,40 verurteilt. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 56 %, die Beklagte trägt 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 34.283,92 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Emission von Schuldverschreibungen in der Form von Indexzertifikaten in Anspruch.

Die Beklagte emittierte am 31.3.2006 die sog. B. Zertifikat mit der WKN BC0BMA in einer Stückzahl von 50.000 auf der Grundlage des von ihr erstellten Konditionenblattes (Anlage L1). Die Zertifikate sollten am 29.2.2016 zur Rückzahlung fällig werden.

Der Wert der Zertifikate sollte laut Konditionenblatt an den BA ... Referenz-Index anknüpfen. Der Index sollte sich ausweislich des Anhangs C zum Konditionenblatt auf die Wertentwicklung eines Hedgefondsportfolios von 20 bis 40 Zielfonds beziehen. Alternativ war dem Investmentmanager gestattet, die Anlage der Mittel der Index-Komponenten

"zu vereinfachen, indem sie über eine vertragliche Beziehung zu einem Anbieter/Emittenten derivativer Produkte an der Wertentwicklung eines (auch gehebelten) Referenz Hedge-Fonds Portfolios teilnimmt, das seinerseits aus mehreren Zielfonds besteht".

Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhang C zum Konditionenblatt verwiesen (Anlage L1, S. 29, 31).

Index und Portfolio wurden von der B GmbH ("Investmentmanager" oder "Indexsponsor") gemanagt, über deren Vermögen am 11.12.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Gemäß Anhang A des Konditionenblatts (Anlage L1 S. 15) stand der Beklagten unter den in Anhang B bestimmten Voraussetzungen (Anlage L1 S. 18) das Recht zu, die Schuldverschreibung vorzeitig zu kündigen. Der in diesem Fall zurückzuzahlende Betrag hatte sich am Indexstand zu orientieren. Kündigungsgründe waren u.a. die Geschäftseinstellung des Indexsponsors und die Einleitung förmlicher Untersuchungsverfahren der Aufsichtsbehörden wegen Gesetzesverstößen des Indexsponsors. Der Anleger hatte demgegenüber die Möglichkeit, unter den in § 8 des Anhangs F (Anlage L1, S. 67) genannten Bedingungen zu kündigen.

Im Anhang E (Anlage L1, S. 43) wurde festgelegt, dass die Beklagte auf Anfrage eines institutionellen Geschäftspartners, der als solcher von der Beklagten anerkannt und von Zeit zu Zeit eingestuft würde, einen liquiden Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen unterhalten werde, vorausgesetzt, dass neben anderen Bedingungen

"(a) Bank1 sich verpflichtet, eine solche monatliche Liquidität für einen Sekundärmarkt ausschließlich unter gewöhnlichen Marktkonditionen, wie von Bank1 nach freiem Ermessen festgelegt, zu unterhalten".

In Anhang G (Anlage L1, S. 76 f.) wird darauf hingewiesen, dass die Inhaber von Zertifikaten diese während der Laufzeit grundsätzlich jederzeit außerbörslich veräußern können. Ihnen wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, die Zertifikate vor dem Fälligkeitstag bei der Emittentin zur Rückzahlung einzureichen. Diese werde sich bemühen, einen Käufer für die Zertifikate zu finden oder diese selbst zurücknehmen. Gemäß den Bedingungen übernahm die Emittentin jedoch "keinerlei rechtliche Verpflichtung" hierzu.

Die Beklagte hatte vor Emission der Zertifikate durch einen sog. "Questionnaire for Due Diligence Review" - einen detaillierten Fragebogen - (Anlagenkonvolut L 23), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Rahmen mehrerer Gespräche u.a. mit dem Zeugen Z1 (Bl. 309 d.A.) Informationen über den Investmentmanager und die von diesem verwaltete A1 Ltd. eingeholt. In diesem Zusammenhang erfuhr sie auch, dass das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Jahr 2001 dem Zeugen Z1, der die Geschäfte des Investmentmanagers tatsächlich lenkte, mangels entsprechender Erlaubnis untersagt hatte, das Finanzportfolio der von ihm gegründeten A2 GbR weiter zu verwalten.

Die von der Beklagten emittierten Zertifikate wurden im Primärmarkt von institutionellen Geschäf...

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