Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Nutzungsentschädigung. bzw. Ausgleichsanspruch bei Auszug eines Partners aus dem gemeinschaftlichen Einfamilienhaus

 

Leitsatz (amtlich)

Zu Ansprüchen aus der Abwicklung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

 

Normenkette

BGB §§ 705, 741

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.03.2004; Aktenzeichen 2/30 O 237/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2008; Aktenzeichen XII ZR 39/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8.3.2004 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - Az. 2-30 O 237/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.130,79 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 2.12.2002 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 27.395,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 990 EUR seit dem 1.11.2002, 1.12.2002, 1.1.2003, 1.2. 2003, 1.3. 2003, 1.4. 2003, 1.5. 2003, 1.6. 2003, 1.7. 2003, 1.8. 2003, 1.9. 2003, 1.10. 2003, 1.11. 2003, 1.12.2003, 1.1.2004, 1.2. 2004, 1.3. 2004, 1.4. 2004 und 1.5. 2004, sowie aus 827,90 EUR seit dem 1.6. 2004 und 1.7. 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 827,90 EUR monatlich ab dem 1.8.2004 für die Nutzung des Einfamilienhauses ..., O1. einschließlich des Gartens zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird ebenfalls zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Von den Kosten der ersten Instanz fallen der Klägerin 83 % und dem Beklagten 17 % zur Last.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 84,5 % und dem Beklagten zu 15,5 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Abwicklung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Die Klägerin, die von Beruf Architektin ist, verlangt von dem Beklagten Ausgleich der von ihr für den Erwerb, die Planung und Errichtung eines gemeinsamen Wohnhauses in O1,..., erbrachten Leistungen, die angeblich den finanziellen Beitrag des Beklagten übersteigen. Außerdem macht sie Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 1.3.2002 geltend, weil der Beklagte das zunächst gemeinsam bewohnte Haus seit Ende Januar 2002 allein innehat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil vom 8.3.2004, Bl. 541-549d.- A., Bezug genommen.

Das LG hat den Beklagten durch diese Entscheidung verurteilt, an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab März 2002 zu zahlen. Den Mietwert des gesamten Anwesens hat es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf 2.650 EUR monatlich beziffert. Hiervon hat das Gericht einen Betrag von 613,55 EUR in Abzug gebracht, den der Beklagte für die Finanzierung des Neubaus allein zahlt und hat den daraus resultierenden Betrag von 2.036,45 EUR dem Beklagten zur Hälfte als Nutzungsentschädigung auferlegt (1.018,26 EUR). Die von dem Beklagten demgegenüber geltend gemachte Aufrechnung hat das LG, soweit diese streitig geblieben ist, nicht durchgreifen lassen. Den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichanspruch hat das Gericht als unbegründet erachtet und ausgeführt, ein solcher Anspruch setzte den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gem. §§ 705 BGB voraus. Dieser sei jedoch im Streitfall nicht festzustellen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft zwischen den Partnern bestehe. Durch die Begründung von Miteigentum an dem Anwesen ... in O1. hätten die Parteien eine formaldingliche Zuordnung gewählt, die den Interessen und Leistungen beider Partner Rechnung trage.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Beklagte macht geltend, das LG habe die Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen SV1 unangemessen hoch festgesetzt. Er rügt, dass der Sachverständige die Lage des Grundstücks nicht gekannt, dass er die tatsächlichen Flächen nicht geprüft habe und seine Berechnungen daher auf einer unzutreffenden Wohnfläche beruhten. Der Gutachter habe zudem die Schäden am Gebäude nicht beachtet, nämlich Mängel an den Holzbalken im Dach-geschoss, Sanierungsbedürftigkeit der Außenbalkone, Beschädigung des Parkettbodens im Ober- und Untergeschoss, die mangelnde Versiegelung der Steinböden und fehlende Jalousien auf der Südseite des Gebäudes. Der Beklagte legt Kostenvoranschläge für die Beseitigung der behaupteten Baumängel vor. Auf Bl. 625...

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