Normenkette

BGB § 1025

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen 8 O 1653/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.01.2008; Aktenzeichen V ZR 93/07)

 

Gründe

I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Sie streiten um das Bestehen und den Inhalt einer Grunddienstbarkeit.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X Flur ... Flurstück ..., ... str., sowie der Wegeparzelle Flurstück ... Die Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 13.3.2003 das Grundstück Flurstück ..., ... str. und die Wegeparzellen ... und ... und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Lage der Grundstücke, wegen deren Einzelheiten auf den Auszug aus der Liegenschaftskarte Bl. 31 d.A. verwiesen wird, ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Zufahrt zu beiden Grundstücken über einen Weg erfolgt, der aus den Flurstücken ... und ... sowie das Flurstück ... besteht. Nur durch Benutzung dieser Wegeparzellen ist eine Zufahrt von der ... str. möglich.

Zu Lasten der beiden der Beklagten gehörenden Wegeparzellen weist das Grundbuch in Abteilung II folgende Eintragungen auf:

lfd. Nr ...: Geh- und Fahrrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung X Flur ... Flurstück ...

lfd. Nr ...: Das belastete Grundstück darf nur als Gemeinschaftszufahrt benutzt werden; die Errichtung von Einrichtungen, wie Zäune, Hecken oder Mauern ist ausgeschlossen; für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X Flur ... Flurstück ...; für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X Flur ... Flurstück ...

Nach einer entsprechenden Mitteilung des Grundbuchamtes wurde das Flurstück ... später - nach der Eintragung - fortgemessen in die Flurstücke ... bis ...

Bereits kurze Zeit nach Einzug der Beklagten und ihrer Familie in das neu erworbene Haus kam es zum Streit zwischen den Parteien über die Benutzung der gemeinsamen Zuwegung, insbesondere sah sich der Kläger durch zwei auf dem Flurstück ... stehende Pflanzkübel an einer störungsfreien Nutzung der Zuwegung zu seinem Grundstück gehindert. Er forderte die Beklagte erfolglos zur Entfernung der Pflanzkübel und eines Maschendrahtzaunes auf, der nach seiner Darstellung ebenfalls zu Unrecht auf dem Flurstück ... (als Abgrenzung zu dem Grundstück der Beklagten) angebracht ist.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, zwei Waschbeton-Pflanzkübel auf ihrem Grundstück Gemarkung X Flur ... Flurstück ... zu entfernen;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Maschendrahtzaun, der sich an der nördlichen Grenze des Flurstücks Gemarkung X Flur ... Flurstück ... befindet, zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, dass der gegenwärtige Zustand des Flurstücks ... im Hinblick auf einen dort angebrachten Pflanzstreifen und den Maschendrahtzaun auf einer von ihrem Rechtsvorgänger bereits in den Jahren 1971 geschaffene Gestaltung zurückgehe, weswegen sie sich gegenüber Ansprüchen des Klägers auf Verjährung berufen hat. Die von ihr angebrachten Pflanzkübel müsse sie ebenfalls nicht entfernen, weil sie bündig auf dem damals geschaffenen Pflanzstreifen stünden. Sie beruft sich außerdem darauf, ihr Grundstück frei von der in Abt. II lfd. Nr ... eingetragenen Belastung erworben zu haben, weil dort nur der Eigentümer des nicht mehr bestehenden Grundstückes Flurstück ... aufgeführt sei.

Die Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, in die Löschung der im Grundbuch des AG Kassel von X Blatt ... in Abt. II lfd. Nr ... eingetragenen Dienstbarkeit einzuwilligen, soweit sie "für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X Flur ... Flurstück ... (Blatt ... X)" eingetragen ist; hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, in die Löschung der im Grundbuch des AG Kassel von X Blatt ... in Abt. II lfd. Nr ... zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X Flur ... Flurstück ... (Blatt ... X) eingetragenen Dienstbarkeit einzuwilligen, soweit die Grundstücke im Bestandsverzeichnis mit der laufenden Nr ..., also Flur ... Flurstück ... und Flurstück ..., mit einer Einfriedung (gärtnerische Bepflanzung; Begrenzung durch Abschluss der Waschbeton-Verbundsteinpflasterung des Flurstücks ...) zum angrenzenden Flurstück ... versehen sind.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dass gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, nach Beweisaufnahme über die Frage des Zeitpunkts der Schaffung des Pflanzstreifens und des Maschendrahtzaunes der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die beiden Waschbeton-Pflanzkübel zu entfernen. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen. Den Kläger hat es auf den Hilfsantrag der Widerklage hin verurteilt, in die Löschung der Dienstbarkeit einzuwilligen, soweit sich auf dem Grundstück einer Einfriedung in Form eines Pflanzstreifen nebst Bepflanzung befindet.

Gegen dieses ihr am 27.2.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.3.2006 Berufung eingelegt und diese am 21.3.2006 begründet.

Sie wendet sich gegen die teilweise Stattgabe der Klage und die Abweisung ihre...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge