Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren bei unterlassener Klageerhebung

 

Normenkette

ZPO § 494a a.F.

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 9 OH 13/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 3.7.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.326,80 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht der Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt.

Die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Kostenfolge ergibt sich aus § 494a Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin ist der im Beschluss des LG vom 5.4.2001 getroffenen Anordnung, bis zum 10.5.2001 Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) zu erheben, nicht nachgekommen. Die von der Antragstellerin erhobene Klage auf Feststellung, dass der Antragsgegnerin zu 1) keine Kostenerstattungsansprüche aus dem Beweissicherungsverfahren zustehen, ist keine Hauptsacheklage i.S.d. § 494a Abs. 1 ZPO. Denn sie betrifft nicht (auch) den Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 494a Rz. 2; Baumbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 494a Rz. 5; OLG Nürnberg v. 16.12.1992 – 9 W 3615/92, DAR 1993, 277).

Die Kostenentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das LG – wie die Antragstellerin meint – schon nicht die Klageerhebung nach § 494a Abs. 1 ZPO hätte anordnen dürfen, weil für den zugrunde liegenden Antrag der Antragsgegnerin zu 1) das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe, nachdem die Antragstellerin erklärt habe, dass sie keine Gewährleistungsansprüche mehr gegen die Antragsgegnerin zu 1) verfolge.

Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO fehlt, wenn der Antragsteller einen Anspruchsverzicht oder Klageverzicht erklärt hat, weil die Fristsetzung zur Erhebung einer Klage in diesen Fällen eine sinnlose Förmelei ist (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 494a Rz. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 494a Rz. 9; OLG Karlsruhe v. 15.1.1996 – 4 W 2/96, MDR 1996, 1303 = NJW-RR 1996, 1343; OLG Köln v. 9.5.1996 – 19 W 12/96, OLGReport Köln 1996, 148). Ob dieser Auffassung beizutreten ist, kann hier jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn der Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nach der genannten Rechtsauffassung mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen worden wäre, hätten der Antragstellerin in entsprechender Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO die der Antragsgegnerin zu 1) entstandenen Kosten auferlegt werden müssen, weil Klageerhebung unterblieben ist (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 494a Rz. 2; OLG Karlsruhe v. 15.1.1996 – 4 W 2/96, MDR 1996, 1303 = NJW-RR 1996, 1363, jew. m.w.N.).

Ausnahmsweise ist die Kostenfolge wegen unterlassener Hauptsacheklage nach § 494a Abs. 2 ZPO nicht auszusprechen, wenn die beabsichtigte Klage aufgrund Erfüllung des Hauptsacheanspruchs durch den Beweisgegner gegenstandslos geworden ist (OLG Frankfurt v. 5.5.1995 – 13 W 30/95, OLGReport Frankfurt 1995, 155; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 494a Rz. 5 m.w.N.). Dem ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Der von der Antragstellerin ursprünglich behauptete Gewährleistungsanspruch ist weder durch Erfüllung noch auf sonstige Weise erledigt. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin keiner vertraglichen Ansprüche mehr gegen die Antragsgegnerin zu 1) berühmt, hat keinen Bezug zum selbstständigen Beweisverfahren. Hintergrund hierfür ist das inzwischen ergangene rechtskräftige Urteil des LG Wiesbaden (9 S 25/99), das die von der Antragsgegnerin zu 1) gegen die Antragstellerin erhobene Werklohnklage mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Antragsgegnerin zu 1) nicht Vertragspartnerin der Antragstellerin sei. Demgemäß richtete sich das selbstständige Beweisverfahren – soweit es die Antragsgegnerin zu 1) betraf – von Anfang an gegen den falschen Beweisgegner. Dieser Fall ist der nachträglichen Erfüllung des Hauptsacheanspruchs oder einer sonstigen Erledigung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht vergleichbar. Demgemäß ist auch kein Raum für die teilweise vertretene entsprechende Anwendung des § 91a ZPO (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 494a Rz. 9).

Sofern die Antragsgegnerin zu 1) Anlass dafür gegeben hat, dass sie von der Antragstellerin in das selbstständige Beweisverfahren einbezogen wurde, kann möglicherweise ein materiell-rechtlicher Ersatzanspruch der Antragstellerin wegen der ihr hierdurch entstandenen Kosten gegeben sein. Ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch der Antragstellerin bliebe von der getroffenen Kostenentscheidung, die (lediglich) einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zum Gegenstand hat, unberührt.

Danach ist die sofortige Beschwerde der Antragstellerin nicht begründet.

Die Antragstellerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht den au...

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