Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 21.04.2011; Aktenzeichen 1 O 92/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts vom 21.4.2011 aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 3500 €

Die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X, Ort01, Ansprüche nach §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO geltend. Das Landgericht ist der Auffassung, dass für diese Forderung die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist und hat nach § 17 a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen.

Gegen diesen dem Kläger am 29.4.2011 zugestellten Beschluss wendet er sich mit der am 3.5.2011 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 17 a Abs. 3 GVG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Für eine insolvenzrechtliche Anfechtungsklage gegen eine Zusatzversorgungskasse wie die Beklagte ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 29. Oktober 1987 - GmS - OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283). Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Dieser Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt. Er verdrängt grundsätzlich die außerhalb der Insolvenz geltenden allgemeinen Regelungen etwa wie Sozialversicherungs-, Steuer- oder Abgabenrecht. Es handelt sich mithin nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Verhältnisse um einen Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG (BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - XI ZR 30, 90; vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04; vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08; vom 24.3.2011 - IX ZB 36/09).

Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Er verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Regeln der zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse und eröffnet dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem außerhalb der Insolvenz geltenden Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist. Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist. Der Insolvenzverwalter handelt materiell-rechtlich wie prozessual im eigenem Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGH, Beschl. v. 24.3.2011 - IX ZB 36/09, v. 2. April 2009, IX ZB 182/08 m.w.N.).

Der Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.9.2010 (GmS - OGB 1/09) steht dem nicht entgegen. Zwar weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass die Beklagte eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG ist und demgemäß für eine vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gegen diese geführte Klage die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte eröffnet wäre. Zu beachten ist jedoch, dass die vom gemeinsamen Senat entschiedene Frage lautet:

"Ist für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners aus Insolvenzanfechtung der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft?"

Hier richtet sich die Klage des Insolvenzverwalters jedoch nicht gegen einen Arbeitnehmer, sondern eine Zusatzversorgungskasse. Zwar finden sich in der Begründung des Beschlusses Passagen, die die Rechtsauffassung des Landgerichts stützen könnten. So lautet der Orientierungssatz der Entscheidung, dass die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage nicht entscheidend sei, sondern vielmehr die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. In der Randnummer 13 (zitiert nach Juris) des Beschlusses wird die Rechtsauffassung des großen Senats jedoch damit begründet, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit sich durch eine schnellere und kostengünstigere Abwicklung der Streitigkeiten auszeichne und die Parteien berechtigt seien, den Rechtsstreit erstinstanzlich unabhängig vom Streitwert selbst zu führen. Zudem wird die Möglichkeit für den Arbeitnehmer betont, sich - kostenlos - von volljährigen Familienangehörigen oder Gewerkschaften vertreten zu lassen, wie auch die Möglichkeit, dass ohne Rücksicht a...

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