Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.01.2013; Aktenzeichen 2-3 O 462/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 10.1.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht der Summe der im einstweiligen Verfügungsverfahren erster Instanz entstandenen Kosten.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Kosten nach einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

I. Das LG hat der Verfügungsbeklagten {nachfolgend: Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. untersagt, ohne Einwilligung der Antragstellerin hergestellte Computerprogramme in den Verkehr zu bringen sowie Auskunft über die Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer zu erteilen und die streitbefangenen Gegenstände zur vorläufigen Verwahrung an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 9.11.2012 (Bl. 56 f. d.A.) Bezug genommen.

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat die Beklagte Kostenwiderspruch eingelegt und die Beschlussverfügung im Übrigen anerkannt (Bl. 62 f. d.A.). Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG im schriftlichen Verfahren über den Kostenwiderspruch entschieden und der Beklagten die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine vorherige Abmahnung der Beklagten sei ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen, weil sie dem Zweck der Verwahrungsverfügung zuwiderlaufe.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie eine Abänderung dieser Kostenentscheidung begehrt und zu deren Begründung sie im Wesentlichen wie folgt vorträgt:

Die Kosten des Eilverfahrens seien der Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) aufzuerlegen, weil sie, die Beklagte, den geltend gemachten Anspruch in der Hauptsache sofort anerkannt habe (§ 93 ZPO). Soweit das LG unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.1.2010 (6 W 4/10) gemeint habe, im Hinblick auf den geltend gemachten Sequestrationsanspruch sei die Kostenprivilegierung des § 93 ZPO hier nicht zugunsten der Beklagten anzuwenden, lägen die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung nicht vor. Das Kostenrisiko dürfe nicht unvermittelt und ohne jeden Bezug zur Wirklichkeit auf den Antragsgegner verlagert werden. Maßgeblich sei deshalb stets das Verhalten des Antragsgegners vor und nach Erlass der einstweiligen Verfügung. Das Angebot eines Datenträgers mit einem nicht von der Klägerin freigegebenen Echtheitszertifikat sei von der Klägerin nur in einem Fall nachgewiesen worden. Der Beklagten sei auch kein weiterer Vorfall bekannt, der unter den Gegenstand der einstweiligen Verfügung fallen würde. Weitere unter die einstweilige Verfügung fallende Produkte seien von der Klägerin weder mit der Antragstellung vom 5.11.2012 bezeichnet oder anderweitig glaubhaft gemacht worden noch vom Gerichtsvollzieher festgestellt worden. Fälle, bei denen der Antragsgegner lediglich einen Einzelfallverstoß begangen habe und kein weiterer Verstoß nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei, könnten die Abmahnung deshalb regelmäßig nicht entbehrlich machen, so dass die Kostenfolge des § 93 ZPO hier weiterhin eingreife.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gegen ein Urteil, mit dem aufgrund eines Kostenwiderspruchs über die Kosten des Verfügungsverfahrens entschieden wird, findet in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt (OLG Frankfurt, GRUR 2006, 264; KG. GRUR-RR 2008, 372 m.w.N.). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere, frist- und formgerecht eingefegt worden.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Wird - wie vorliegend - im einstweiligen Verfügungsverfahren neben einem Unterlassungs- ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht, kann sich die Unzumutbarkeit der Abmahnung daraus ergeben, dass eine Abmahnung dem Verletzer die Möglichkeit eröffnen könnte, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile den vorhandenen angegriffenen Warenbestand bei Seite zu schaffen und damit den Anspruch des Verletzten auf Vernichtung der Ware zu unterlaufen (KG, GRUR-RR 2008, 372; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 29; OLG Frankfurt, GRUR 2006, 264; OLG Nürnberg, WRP 1981, 342; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 12 Rz. 1.48 m.w.N.).

Maßgeblich ist, ob die Umstände des konkreten Einzelfalis geeignet sind, bei dem Berechtigen die ernste Besorgnis zu begründen, dass der Unterlassungsschuldner sich bei einer vorherigen Abmahnung um schnelle Beseitigung eines etwa vorhandenen Warenbestandes bemühen werde. Diese Besorgnis ist grundsätzlich berechtigt, wenn es sich um einen Fall der Weiterverbreitung schutzrechtverletzender Ware handelt. In diesen Fällen darf der Unterlassungsgläubiger regelmäßig davon ausgehen, dass der Verletzter die Sequestrierung zu vereiteln versucht, um die sich aus einer Sequestrationsanordnung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 191; KG a.a.O.). In diesen Fäl...

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