Entscheidungsstichwort (Thema)

Auch unstatthafte Beschwerde nach dem GKG gebührenfrei

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die nach dem GKG unstatthafte Beschwerde ist gebührenfrei (wie LSG Baden-Würtemberg, Beschl. v. 29.3.2009 - L 11 R 882/11 B; HambOVG, Beschl. v. 5.11.2010 - 3 So 151/10; VGH Bay., Beschl. v. 27.12.2011 - Z C 11.2933 (jeweils juris); entgegen BGH, Beschl. v. 22.2.1998, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 Gebührenbefreiung; Beschl. v. 17.10.2002, NJW 2003, 69; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.11.1999, NJW-RR 2000, 1239; OLG Frankfurt, 17. Ziv. Sen., Beschl. v. 23.2.2012 - 17 W 5/12).

 

Normenkette

GKG § 66 Abs. 8, § 67 Abs. 1 S. 2, § 68 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG (Beschluss vom 04.01.2012)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 30.1.2012 gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss des LG vom 4.1.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner am 30.1.2012 eingegangenen Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf 33.486,28 EUR durch Beschluss des LG vom 4.1.2012.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 66 Abs. 6, 2. Halbs., 67 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung, da die angegriffene Entscheidung des LG durch die Kammer ergangen ist.

Die vom Kläger gegen den Beschluss vom 4.1.2012 eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft.

Das LG hat die Festsetzung in dem genannten Beschluss ausdrücklich als "vorläufig" bezeichnet. Es handelt sich demnach nicht um einen Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG, sondern um eine vorläufige Festsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG. Gegen eine vorläufige Festsetzung können nach dem klaren Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG Einwände nur im Verfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden, eine Beschwerde darüber hinaus ist unzulässig (KG NJW-RR 2004, 864; OLG Düsseldorf MDR 2008, 1120 [juris Rz. 2, 3]; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 63 GKG Rz. 14). Auf die Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde ist der Kläger vom LG ausdrücklich hingewiesen worden. Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 14.2.2012 meint, die Beschwerde sei als solche nach §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 67 GKG aufrecht zu erhalten, ist auch ein solcher Rechtsbehelf nicht statthaft. Denn Voraussetzung wäre, dass die angegriffene Entscheidung das weitere Tätigwerden des Gerichts von der Erbringung weiterer Zahlungen abhängig gemacht hat (Hartmann, a.a.O., § 67 GKG Rz. 3). Dies ist aber nicht der Fall; im Gegenteil hat der Kläger den vom Kostenbeamten angeforderten Vorschuss in voller Höhe gezahlt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Zwar wird die Auffassung vertreten, diese Norm finde keine Anwendung, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft ist, mit der Folge einer nach § 97 Abs. 1 ZPO analog zu treffenden Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 22.2.1989, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 Gebührenbefreiung [juris Rz. 5]; Beschl. v. 17.10.2002, NJW 2003, 69 [juris Rz. 3]; dem ohne eigene Begründung folgend OLG Koblenz, Beschl. v. 24.11.1999, NJW-RR 2000, 1239 [juris Rz. 5]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2006, MDR 2007, 422 [juris Rz. 13]; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.12.2010, AGS 2011, 193 [juris Rz. 3]; OLG Frankfurt, 17. ZivSen, Beschl. v. 23.2.2012 - 17 W 5/12 - amtl. Umdr. S. 2; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 68 Rz. 21; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 68 Rz. 26). Dieser Auffassung, die zum GKG in der bis 2004 geltenden Fassung entwickelt worden ist, folgt der Senat nicht (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.3.2009 - L 11 R 882/11 B - juris Rz. 3; HambOVG, Beschl. v. 5.11.2010 - 3 So 151/10 -, juris Rz. 4; VGH Bay., Beschl. v. 27.12.2011 - 7 C 11.2933 -, juris Rz. 6).

Soweit ursprünglich zur Begründung einer Nichtanwendbarkeit der Gebührenfreiheit angeführt wurde, § 25 Abs. 2 - später Abs. 3 - GKG (a.F.) sehe eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur unter den dort genannten Voraussetzungen vor, und "entsprechend" stelle Abs. 3 Satz 1 - später Abs. 4 Satz 1 - der Vorschrift nur "die danach statthafte Beschwerde" von Gebühren frei (BGH, Beschl. v. 22.2.1989, a.a.O.), knüpft diese grammatische Auslegung an die damalige Fassung des Abs. 3 Satz 1 an, wonach das Verfahren "über die Beschwerde" gebührenfrei sei (BGH, Beschl. v. 22.2.1989, a.a.O., juris Rz. 3). Eine solche Argumentation ist jedenfalls angesichts der Neufassung des GKG im Jahre 2004 nicht mehr überzeugend (OVG Hamburg, a.a.O., juris Rz. 6). Denn das Rechtsbehelfsrecht des GKG in der seit 2004 geltenden Fassung ist dadurch gekennzeichnet, dass sämtliche Rechtsbehelfsverfahren gem. §§ 66, 67 und 68 GKG gebührenfrei sind und Kosten nicht erstattet werden (vgl. neben § 68 Abs. 3 die Vorschriften des § 66 Abs. 8 und die Verweisung des § 67 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Streit um Gerichtsgebü...

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