Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbestehen der Mietzahlungspflicht bei Unwirksamkeit der vermieterseits ausgesprochenen fristlosen Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB liegt nicht vor, wenn die schriftliche Aufforderung mit der Bitte um Stellungnahme endet.

 

Normenkette

BGB § 543 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.03.2010; Aktenzeichen 15 U 53/10)

LG Kassel (Entscheidung vom 26.01.2010; Aktenzeichen 7 O 560/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26.01.2010 wird zurückgewiesen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Gründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 23.03.2010, an denen der Senat festhält, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Die Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 26.4.2010 und 27.8.2010 führen zu keinem anderen Ergebnis:

Die Beklagte hat zu dem o.g. Beschluss des Senats ausgeführt, die Klägerin habe die Nutzungsmöglichkeit ohne eigene Vorprüfung "nach Gutsherrenart" beschränkt und ihr dadurch weitere Möglichkeiten, die Mietsache gewinnbringend nutzen zu können, entzogen. Die Klägerin habe sich über die im Schreiben der Beklagten vom 25.02.2007 enthaltene Mitteilung, mit einer Beschränkung der Öffnungszeiten nicht einverstanden zu sein, hinweggesetzt und erklärt, auf den Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 22.05.2007 zu bestehen. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin den vertragsgemäßen Gebrauch der überlassenen Mietsache entzogen habe und trotz Widerspruchs auf der Forderung nach kürzeren Öffnungszeiten bestanden habe. In ihrem Schreiben vom 25.05.2007 habe die Beklagte durch die Mitteilung, "mit einer Schließung Samstags um 02:00 nicht einverstanden zu sein" das zu unterlassende Verhalten bereits in ausreichendem Maße bezeichnet. Aus diesem Grunde habe eine weitere Fristsetzung oder Abmahnung nach der Reaktion der Klägerin erfolglos erscheinen müssen.

Ungeachtet dessen, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 26.04.2010 ein Grund zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen hat, mangelt es darüber hinaus auch an einer nach § 543 Abs. 3 erforderlichen Abmahnung.

Der Senat ist auch unter Berücksichtigung der jetzigen Ausführungen der Beklagten der Ansicht, dass der kurze Hinweis im Schreiben vom 25.05.2007 unter Berücksichtigung des vorangegangen Schreibens der Klägerin vom 22.05.2007 keine ausreichende Abmahnung darstellt.

Eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB muss so bestimmt sein, dass der Vertragspartner weiß, welches Verhalten genau beanstandet und zukünftig nicht hingenommen wird. Denn nur dann ist er in der Lage, die Konsequenzen seines Verhaltens zu erkennen, dieses Verhalten abzustellen oder aber inhaltlich die Abmahnung zurückzuweisen. Die Aufforderung zur "Rückantwort" im Schreiben vom 25.02.2007 zeigt hingegen vielmehr, dass die Beklagte zunächst jedenfalls zumindest zu einer Erörterung und möglicherweise sogar zu einer einvernehmlichen Regelung bereit war. Eine Abmahnung dergestalt, die Untersagung der Öffnung des Lokals Samstags über 02:00 Uhr hinaus zukünftig zu unterlassen - nur dies könnte im Sinne der Beklagten Inhalt einer ausreichenden Abmahnung gewesen sein - kommt hierin jedoch nicht in der notwendigen Eindeutigkeit zum Ausdruck.

Überdies wäre - sofern ein Kündigungsgrund i.S.d. § 543 Abs. 1, 2 BGB vorgelegen hätte - eine entsprechende Abmahnung bzw. Fristsetzung auch nicht entbehrlich gewesen.

Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB nur dann nicht, wenn eine Fristsetzung oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB).

Aufgrund der Aufforderung der Klägerin in Ihrem Schreiben vom 22.05.2007, eine evt. erweiterte "Konzession" vorzulegen, war jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass die Klägerin im Falle des Nachweises der Berechtigung zur unbeschränkten Öffnung (diese Berechtigung behauptet die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben vom 25.05.2007) und des Hinweises auf ihr unzulässiges Begehren von ihrer Forderung Abstand genommen hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Äußerung, "auf dem Schreiben vom 22.05.2007 zu bestehen", da die begehrte Übersendung der Konzession bislang nicht erfolgt war und die Klägerin zunächst von dem in Ihrem Schreiben vom 22.05.2007 geschilderten Sachverhalt - unabhängig von einer etwaigen fehlerhaften Rechtsauffassung - ausgehen durfte.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4469381

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