Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenbarungspflicht des Verkäufers eines unvollkommen reparierten Unfallwagens

 

Leitsatz (amtlich)

Befindet sich ein gebrauchter Pkw im Zustand eines „unvollkommen reparierten wirtschaftlichen Totalschadens”, so genügt der Verkäufer zur Vermeidung des Vorwurfs der Arglist seiner Offenbarungspflicht nicht dadurch, dass er den Wagen ggü. dem Käufer im schriftlichen Kaufvertrag als „Unfallfahrzeug” bezeichnet.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 23.07.2003; Aktenzeichen 10 O 151/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.7.2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Duisburg – Einzelrichter – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.973,77 Euro (5.723,77 Euro Zahlung + 250 Euro für die Feststellung des Annahmeverzugs).

 

Gründe

I. Die Klägerin kaufte am 10.12.2001 bei dem Beklagten für 10.500 DM einen gebrauchten Ford Fiesta. In dem Vertragsformular, das einen Gewährleistungsausschluss enthielt, war bei der Rubrik „Bezeichnung des Fahrzeuges” handschriftlich „Unfallfahrzeug” eingetragen. Nach der Darstellung der Klägerin hatte man ihr bei der Besichtigung gesagt, vorne links sei eine leichte Schramme am Kotflügel gewesen, die lackiert worden sei. Im Übrigen habe man ihr mehrfach zugesichert, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handele. Tatsächlich habe der Wagen einen erheblichen Unfallschaden gehabt.

Die Klägerin, die sich von dem Beklagten getäuscht sieht, hat ihn auf Rückzahlung des Kaufpreises (5.723,77 Euro) gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Untersuchungskosten (355,20 Euro) sowie Feststellung des Annahmeverzuges klageweise in Anspruch genommen und hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.723,77 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 1.2.2002, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Ford Fiesta, Fahrzeug-Identitäts-Nr. …, Fahrzeug-Brief-Nummer …, zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des vorgenannten Pkw seit dem 10.12.2001 in Verzug befindet.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage ganz überwiegend zugesprochen und den Beklagten – unter Abweisung der weiter gehenden Klage – verurteilt, an die Klägerin 5.723,77 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz aus 5.368,56 Euro seit dem 2.3.2002 und aus 355,20 Euro seit dem 13.3.2002 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw vom Typ Ford Fiesta mit der Fahrzeug-Identitäts-Nummer …, Fahrzeug-Brief-Nummer …, zu zahlen, und darüber hinaus festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Kraftfahrzeugs seit dem 10.12.2001 in Annahmeverzug befindet.

Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein ursprüngliches Begehren weiter.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.

Auch sie wiederholt und ergänzt ihren früheren Vortrag.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, auf das Rechtsverhältnis der Parteien sei nach Art. 229 § 5 EGBGB das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden. Der Beklagte sei der Klägerin nach §§ 459 Abs. 1, 463 S. 2 BGB zum Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers des Fahrzeugs verpflichtet. Nach den überzeugenden, von den Parteien nicht angegriffenen, Ausführungen des Sachverständigen R. habe der Wagen einen über die Beschädigung des vorderen linken Kotflügels hinausgehenden Unfallschaden erlitten. Der Sachverständige habe Verformungs- und Bearbeitungsspuren im Frontbereich links festgestellt und sei zu dem Schluss gekommen, dass auch das linke Vorderrad aufgrund der Verformung des Querträgers und der leichten Schleifriefe an der Antriebswelle links einen starken Anstoß erhalten haben und nach hinten verschoben sein müsse. Hierbei handele es sich um einen offenbarungspflichtigen Mangel, welchen der Beklagte der Klägerin nicht dadurch mitgeteilt habe, dass der Wagen im Kaufvertrag als Unfallfahrzeug bezeichnet worden sei. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin sei dieser nämlich bei der Besichtigung nur erklärt worden, dass vorne links eine leichte Schramme am Kotflügel gewesen sei. Wie sich aus dem auch insoweit überzeugenden Sachverständigengutachten ergebe, zeigten sich jedem Betrachter – auch dem Laien – ins Auge fallende extreme Ungleichmäßigkeiten der Spaltmasse zwischen der Motorhaube und den beiden Kotflügeln sowie zwischen dem Kotflügel vorne links und der Tür. Dies rechtfertige den Schluss, dass auch der Beklagte die eindeutigen Spuren gesehen und jedenfalls für möglich gehalten hat, dass der Wagen einen erheblichen über die Beschädigung des vorderen linken Kotflügels hinausgehenden Unfallschaden gehabt hat. Hiernach beanspruche die...

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