Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 111/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg - 10 O 111/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 00.00.0000 in Duisburg geltend.

Am Unfalltag gegen 10:08 Uhr befuhr er mit seinem Pkw A. mit dem amtlichen Kennzeichen B. die linke Fahrspur auf der Brücke der Solidarität in Fahrtrichtung Duisburg-Hochfeld. Mit im Fahrzeug saß seine schwangere Frau, die Zeugin C. Am Ende der Brücke kollidierte das Klägerfahrzeug mit der vorderen rechten Seite mit dem durch den Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw der Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen D., welcher zu diesem Zeitpunkt einen Spurwechsel von der rechten Fahrspur auf die linke Fahrspur durchführte.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug nach dem Unfall durch den Kfz-Sachverständigen E. begutachten. Dieser stellte Schäden an dem Fahrzeug fest, deren Reparaturkosten er mit 16.522,21 Euro netto (Brutto: 19.661,43 Euro) ermittelte. Darüber hinaus gab der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von 19.500,00 Euro und einen Restwert von 7.019,00 Euro an. Vorschäden wurden dem Sachverständigen durch den Kläger weder benannt, noch konnte er solche auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs ohne Zerlegung und Freilegung feststellen. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger 1.544,03 Euro in Rechnung.

Der Pkw A. war bereits vor dem Erwerb durch den Kläger, nämlich am 10.03.2018, in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, bei dem das Fahrzeug am linken Kotflügel sowie an der linken Seite des vorderen Stoßfängers beschädigt worden war. Der Kläger hatte das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 22.05.2018 in beschädigtem Zustand für einen Preis von 11.000,00 Euro erworben. Der Kaufvertrag enthält zu Unfallschäden folgende Eintragung:

"Unfallschäden vorne Links Blechschaden Kotflügel Beschädigt und Schtosstange zerkratz Scheibe Hinten Links geht nicht runter AMG Fahrwerk fährt nicht Hoch Schlauch defekt"

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2018 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) zur Zahlung eines Betrages in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands, mithin 12.481,00 Euro, der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.544,03 Euro und einer Kostenpauschale von 25,00 Euro auf und setzte ihr mit weiterem Schreiben vom 18.12.2018 eine Frist bis zum 02.01.2019. Durch die anwaltliche Tätigkeit sind dem Kläger Kosten in Höhe von 1.029,35 Euro entstanden.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 1) habe plötzlich von der rechten Fahrspur auf die linke gewechselt und dabei das Klägerfahrzeug übersehen. Auch sei der Beklagte zu 1) dabei über eine durchgezogene Linie gefahren. Ein Betätigen des Blinkers des Beklagtenfahrzeugs habe er von seiner Position aus nicht wahrnehmen können, weswegen er es mit Nichtwissen bestritten hat. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen, obwohl er wegen seiner schwangeren Frau im Fahrzeug besonders umsichtig gefahren sei.

Durch den Unfall vom 29.11.2018 sei sein Fahrzeug in dem durch den Sachverständigen E. festgestellten Umfang beschädigt worden. Auch der durch den Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert sei zutreffend.

Im Hinblick auf den Vorschaden hat der Kläger behauptet, er habe den Schaden an dem linken Kotflügel und der linken Stoßstange, der auf dem zur Akte gereichten Foto Nr. 1 (Bl. 52 d. A.) zu sehen sei, im Juli durch die auch unter der Bezeichnung "F." auftretenden Firma G. in Bottrop reparieren lassen. Dabei sei das Fahrzeug mit einem Priordesign PD Black Edition V 4 Airo-Kit/W 216 versehen worden, was bedeute, dass die Frontstoßstange, beide Seitenschweller und die Heckstoßstange in eine Sportvariante umgebaut worden seien. Das Ergebnis des Umbaus sei auf den am 22.07.2018 aufgenommenen Fotos Nrn. 2 - 4 (Bl. 53 - 55 d. A.) zu sehen. Das Fahrzeug sei ohne Rechnung repariert worden. Bei der Reparatur seien durch ihn selbst beschaffte Neuteile fachgerecht verbaut worden. All dies ergebe sich aus einer Bescheinigung der Firma G. vom 08.11.2019 mit folgendem Inhalt:

"Reparatur bestätigung

Hiermit bestätigen wir die Reparatur für das Fahrzeug A. FIN-Nr. 00000000000000000 für Herr H. J.-strasse in K.-Stadt..

Reparaturdatum 20.07.2018..

Schadenreparatur vorne links, Kotflügel instand gesetzt Stoßstange vorne und hinten incl. Seitenschweller umgebaut auf Prior Design.

Teile hat der Kunde selber mitgebracht..."

Einen weiteren Schaden des Fahrzeugs am Fensterheber habe er selbst mit einem bei Ebay erworbenen Ersatzteil behoben.

Gegenüber dem Sachverständigen E. habe er angegeben, er habe keinen Unfallschaden mit dem Fahrzeug erlitten, weil sich das Fahrzeug aus seiner Sicht durch den Tuningumbau in einem unfallfreien Zustand befunden habe.

Erstinstanzlich...

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