Leitsatz (amtlich)

1. Macht der Pächter erst mehr als 1 1/2 Jahre nach letztmaliger Mängelanzeige von seinem Kündigungsrecht aus §§ 542, 554a BGB a.F. Gebrauch, ist ihm die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht unzumutbar.

2. Zur Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 13.06.2003; Aktenzeichen 15 O 661/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.6.2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.138,92 Euro nebst 2 % Zinsen für die Zeit vom 1.9.1996 bis 30.6.2003, sowie 8 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 1.7.2003 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien bestand ein Pachtvertrag über die Gaststätte „E.” nebst Wirtewohnung in D. Der Kläger leistete zu Beginn des Pachtverhältnisses eine Kaution i.H.v. 10.138,92 Euro. Erstinstanzlich hat der Kläger Rückzahlung der Kaution und ordnungsgemäße Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2000 begehrt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (GA 83 ff.).

Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger lediglich seinen Kautionsrückzahlungsanspruch weiter. Er wendet sich gegen die Auffassung des LG, der Kautionsrückzahlungsanspruch sei noch nicht fällig gewesen, weil das Pachtverhältnis erst zum 31.12.2002 und nicht bereits durch seine fristlose Kündigung zum 31.12.2000 beendet worden sei. Wegen der näheren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 8.10.2003 (GA 114 ff.) verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an ihn 10.138,92 Euro nebst 2 % Zinsen seit dem 1.9.1996 bis zum 19.12.2002 und ab 20.12.2002 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat sie auf den Hinweis des Senats, dass die Fälligkeit zwischenzeitlich eingetreten sei, vorgetragen, ihr stünden noch Mietzinsansprüche für die Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2002 i.H.v. 1.301,02 Euro monatlich zu und mit den Mietzinsforderungen für Januar bis August 2001 die Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch erklärt.

Der Kläger hat die Berechtigung der zur Aufrechnung gestellten Mietforderungen wegen vorhandener Mängel bestritten und die Verspätung des Vorbringens gerügt.

II. Die zulässige Berufung, mit der der Kläger sich lediglich gegen die Abweisung seines Kautionsrückzahlungsanspruchs wendet, hat in der Sache bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg.

1. Dem Kläger steht gem. § 812 BGB i.V.m. Nr. XI S. 3 des schriftlichen Pachtvertrages vom 1.8.1996 gegen die Beklagte ein allerdings erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordener Anspruch auf Rückzahlung der bei Vertragsschluss geleisteten Kaution i.H.v. 10.138,92 Euro nebst Zinsen zu.

(a) Mit dem LG ist davon auszugehen, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch des Pächters erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist fällig wird, die im Streitfall nicht vor Ende Juni 2003 abgelaufen war.

Der Kläger wendet sich insoweit ohne Erfolg gegen die Auffassung der Kammer, das Pachtverhältnis sei nicht durch seine fristlose Kündigung vom 29.9.2000 beendet worden. Macht der Betroffene erst längere Zeit nach einer Vertragsverletzung von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, gibt er damit zu erkennen, dass er diese nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könnte (OLG Düsseldorf v. 5.9.2002 – 10 U 105/01, OLGReport Düsseldorf 2003, 197 = DWW 2003, 155 = WM 2002, 673; u. Hinw. auf BGH v. 9.3.1983 – IVa ZR 211/81, MDR 1983, 828 = WM 1983, 661 = NJW-RR 1988, 77). Ein derartiger Fall ist nach den in zulässiger Weise getroffenen Feststellungen der Kammer, an die der Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, auch hier gegeben, denn der Kläger hat letztmalig mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9.3.1999 Mängel der Gaststätte angezeigt und sich eine außerordentliche Kündigung vorbehalten. Wenn er gleichwohl hiervon erst mehr als 1 1/2 Jahre später Gebrauch macht, so hat er damit zu erkennen gegeben, dass ihm die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht unzumutbar war. Dies schließt eine fristlose Kündigung nach §§ 542, 554a BGB a.F. aus. Für die Berechtigung einer Kündigung gem. § 544 BGB wegen der behaupteten Kellerfeuchte und deren Folgen fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung.

Es mag dahinstehen, ob die Berufung des Klägers auf eine nach dem 9.3.1999 erfolgte Korrespondenz über die vorhandenen Mängel...

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